Ausgleichsleistung
VermG § 1 Abs. 8 a; AusglLeistG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 1. Alt., § 4 Abs. 1
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Ausgleichsleistung; Vorschubleisten; Menschlichkeit; Rechtsstaatlichkeit; Hilfstatsachen; Beweisanzeichen; Ausschlußtatbestand; besatzungsrechtlicher/-hoheitliche Grundlage
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ausgleichsleistungen gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG sind ausgeschlossen, wenn der Betroffene mit seinem Handeln bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt hat, das politische System zu etablieren, zu festigen, auszudehnen und hiergegen gerichteten Widerstand zu unterdrücken. Dazu ist die Übernahme einer größeren Anzahl von Ämtern innerhalb der NSDAP und Gliederungen sowie die Erlangung höherer Ränge ausreichend, auch wenn nicht jede einzelne Betätigung hinsichtlich des Ortes, des Zieles und des Inhalts nachgewiesen wird. 2. Der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann auch aus Hilfstatsachen hergeleitet werden, die als Beweisanzeichen Gewicht haben. 3. Der Ausschlußtatbestand bezieht sich auch auf den dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Rückgabe beweglicher, nicht in einen Einheitswert einbezogener Sachen, die eine natürliche Person durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher/-hoheitlicher Grundlage verloren hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückgabe einer größeren Anzahl von Kunstgegenständen wie Gemälde, Bilder, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken, einem Altarbild und einer zehnbändigen Lutherbibel, die sich nach ihren Angaben ursprünglich im Besitz ihres Vaters bzw. Großvaters, Herrn X., befunden haben sollen.
Herr X. war bis zum Jahre 1935 Leiter einer privaten Frauenklinik in (...). Ausweislich der beigezogenen Unterlagen trat Herr X. am 12.6.1930 in die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) sowie in die Sturmabteilungen (SA) der NSDAP ein. In verschiedenen Personalbögen war angegeben, daß Herr X. ab dem Jahre 1930 als Bezirks- bzw. Gau-Redner für die NSDAP tätig gewesen ist. Am 29.1.1938 wurde ihm ein Ausweis als politischer Leiter in der Funktion eines Kreishauptstellenleiters ausgestellt. Des weiteren wurde Herr X. von 1930 bis 1935 als Bezirksobmann des NS-Ärztebundes, Kreisstelle (...), sowie als Leiter des Schülerbundes (...) tätig. Von 1933 bis 1935 bekleidete er die Funktion eines Kreiskulturwarts sowie des Stadtverordnetenvorstehers in (...). Ebenfalls von 1933 bis 1935 war Herr X. als Amtsleiter des N.S.D.A. Ärztebundes und des Amtes für Volksgesundheit in (...) sowie als Vorsitzender der Ärztekammer des Bezirks (...) tätig.
Innerhalb der SA wurde Herr X. mit Wirkung vom 1.7.1932 zum Sanitätsstandartenführer befördert. Bis zum 28.2.1934 war er als Sturmbann- und Standartenarzt tätig und bis zum 25.8.1935 als Adjutant beim Brigadearzt der SA eingesetzt. Nach diesem Zeitpunkt wurde er ZBV- bzw. ZV gestellt. Als ein mit der Erbgesundheitslehre besonders vertrauter Arzt wurde Herr X. zum Beisitzer in das Erbgesundheitsgericht beim Amtsgericht (...) berufen. Aus den Unterlagen ergibt sich, daß Herr X. in drei Erbgesundheitssachen, in denen das Gericht wegen Schizophrenie die Unfruchtbarmachung des Patienten auf Grundlage des Reichsgesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 anordnete, durch Unterschriftsleistung mitgewirkt hat. Im September/Oktober 1935 wurde Herr X. zum Chefarzt der Staatlichen Frauenklinik (...) berufen. Ab dem 25.8.1938 war er deren Leiter, bevor er ab dem 10.10.1939 zum Direktor der Staatlichen Frauenklinik ernannt wurde. Nach der Beendigung des Krieges wurde Herr X. aus dieser Funktion entlassen und war seit dem 15.7.1945 in Haft. Aus den sich in den Behördenakten befindlichen Unterlagen ergibt sich, daß Herr X. auf einer Liste der in (...) ortsflüchtigen Nationalsozialisten geführt war. In einem Schreiben der Kriminalpolizei (...) an das Grundbuchamt beim Amtsgericht (...) vom 20.10.1945 wurde u. a. ausgeführt, daß laut der Potsdamer Konferenz bei X. die sofortige Enteignung durchgeführt werde, da er laut Akte als Aktivist bezeichnet sei. Das Grundstück gehe daher sofort an die Stadt (...) über. In einem Antrag des Kreisrats zu (...) an das Grundbuchamt beim Amtsgericht (...) vom 23.9.1949 wurde ein Antrag auf Rechtsträgereintragung hinsichtlich des volkseigenen Grundstückes in (...) gestellt, wobei in der Auflistung ein Wohnhaus einschließlich Inventar aufgeführt wurde. Des weiteren befindet sich in der Behördenakte eine Urkunde, nach der Herr X. in der Liste A für sonstiges Vermögen für (...), Kreis (...), unter Position 13/98 geführt worden ist. In einem Protokoll der Kommission zur Durchführung des Befehls Nr. 97 vom 19.11.1946 wurde das Vorhandensein weiteren Besitzes des Herrn X. in (...) verneint. In (...) sei jedoch eventuell nachzufragen. Ausweislich eines Protokolls vom 3.8.1945 hat sich Herr X. zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert. Im Rahmen eines Schreibens des Oberstaatsanwalts in (...) an den Bürgermeister der Stadt (...) vom 5.9.1946 wurde u. a. ausgeführt, daß sich Herr X. ab dem 2.3.1946 bei der sowjetischen NKWD in Haft befinde. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren ruhe daher derzeit. In einer Aufstellung (ohne Datum) hinsichtlich des aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmten beweglichen Eigentums wurde Hausrat und diverse Möbel aufgeführt.
In einem Schreiben der Ehefrau des Herrn X., der Frau X., an die damaligen staatlichen Machtorgane in (...) vom 22.6.1946 wurde u. a. ausgeführt, daß die Kunstgegenstände, die aus luftschutztechnischen Gründen an zwei Orten im Erzgebirge untergebracht gewesen seien, von der (...) Polizei ins Polizeipräsidium geholt worden seien.
Nach einer Mitteilung der Zentralstelle für Landesjustizverwaltungen vom 11.8.1999 wurde gegen Herrn X. offenbar Anklage erhoben. Das Verfahren sei jedoch wegen des Todeseintritts des Herrn X. im Jahre 1950 eingestellt worden. In einem Schreiben des Ministeriums für Volksbildung des Landes Sachsen vom 8.2.1951 wurden die Städtischen Kunstsammlungen beauftragt, die Kunstgegenstände zu begutachten und zur Übergabe an die Städtischen Kunstsammlungen bzw. Heimatmuseen vorzubereiten. Am 12.10.1990 beantragte Frau X. in eigenem Namen sowie im Namen ihrer Schwester (...) die Rückgabe der sich ehemals im Eigentum des Herrn X. befindlichen Kunstgegenstände. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde u. a. ausgeführt, daß von der Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) lediglich Hauptverantwortliche des NS-Regimes erfaßt werden sollten. Herr X. habe die Herrschaft der Nationalsozialisten nicht zur persönlichen Bereicherung ausgenutzt. Die vorgenannte Vorschrift des Ausgleichsleistungsgesetzes sei eng auszulegen, enger als vergleichbare Vorschriften sowie die Kontrollratsdirektive Nr. 38. Es sei auch zu berücksichtigen, daß das aus der Zeit der sowjetischen Besatzung stammende Aktenmaterial aufgrund der besonderen politischen Zielrichtung der damaligen Zeit für die Beurteilung der Tatbestandserfüllung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht verwertbar sei. Herr X. habe keine engen Beziehungen zu NS-Größen gehabt. Ebenso könne ihm keine Handlung nachgewiesen werden, aus der sich die Tatbestandsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergebe. Im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Erbgesundheitsgericht sei darauf hinzuweisen, daß er als Chefarzt einer Frauenklinik aus beruflichen Gründen keine Möglichkeit gehabt habe, die Berufung in das Erbgesundheitsgericht abzulehnen. Des weiteren sei darauf hinzuweisen, daß § 1905 BGB in bezug auf die vom Erbgesundheitsgericht durchgeführten Sterilisationen das heute geltende Recht eine vergleichbare Regelung zur Sterilisation enthalte.
Mit Bescheid der Stadt (...) vom 16.2.1999 wurden Ansprüche der Rechtsnachfolger des Herrn X. nach dem Ausgleichsleistungsgesetz wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG abgelehnt. Der Bescheid wurde den Kl. am 18.2. bzw. 19.2.1999 zugestellt.
Im Zeitraum vom 3.3.1999 bis zum 12.3.1999 erhoben die Kl. jeweils Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid. (...)
Mit Bescheid vom 28.2.2001 wurde der Widerspruch der Kl. durch das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorlägen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Kl. am 1.3.2001 zugestellt. Am 22.3.2001 bzw. am 28.3.2001 haben die Rechtsnachfolger des Herrn X. Klage erhoben (...)
Zur Begründung der Klage wurde das bisherige Vorbringen der Kl. im wesentlichen wiederholt sowie ergänzend ausgeführt, daß Herr X. im wesentlichen lediglich ein formelles Mitglied der NSDAP gewesen sei. Es seien keine Unterlagen für eine besonders herausgehobene Stellung in der Partei vorhanden. Es sei zu berücksichtigen, daß die politische Betätigung des Herrn X. zu damaliger Zeit ihren Grund in der Förderung seines beruflichen Weiterkommens gehabt habe. Es sei nicht belegt, daß Herr X. tatsächlich an Entscheidungen des Erbgesundheitsgerichts mitgewirkt habe. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Stadt (...) vom 16.2.1999 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.2.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückgabe der im Klageantrag bezeichneten Kunstgegenstände, da der gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 AusglLeistG dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Rückgabe gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen ist.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte i. S. des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind in diesem Falle zurückzuübertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG).
Die Enteignung der im Klageantrag bezeichneten Kunstgüter erfolgte auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage i. S. d. § 1 Abs. 8 a VermG sind solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1994, VIZ 1994, 535). Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist in einem faktischen Sinne zu verstehen. Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.9.1994, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30).
Konkrete Unterlagen, aus denen sich die Beschlagnahme bzw. Enteignung der nach Angaben der Kl. ursprünglich im Eigentum des Herrn X. befindlichen Kunstgüter ergibt, liegen nicht vor und sind auch von den Kl. nicht beigebracht worden. Ermittlungen in einer Reihe von Archiven, dem Institut für Zeitgeschichte, der Zentralen Stelle für Landesjustizverwaltungen und dem Bundesbeauftragen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR blieben in dieser Hinsicht ohne Ergebnis. Dennoch geht das Gericht davon aus, daß die benannten Kunstgüter auf besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind.
Nach dem Vortrag der Klagepartei wurden die Kunstgegenstände durch die (...) Polizei an zwei Orten im Erzgebirge abgeholt, wo sie von dem ehemaligen Eigentümer zum Schutze vor Luftangriffen eingelagert worden sind. Dies wird auch in dem Brief der Ehefrau des Herrn X. an die Landesregierung Sachsen, Abteilung Enteignung, vom 22.6.1946 so ausgeführt. Seit 1945 befand sich Herr X. in Haft, zunächst bei deutschen Behörden, später (zumindest zeitweise) bei russischen Stellen. Beschlagnahme- bzw. Einziehungsprotokolle sind, wie bereits ausgeführt, nicht vorhanden. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, daß bereits im Zuge der Beschlagnahme der Kunstgegenstände durch die (...) Polizei bereits beabsichtigt gewesen ist, diese auf Dauer bzw. endgültig dem Alteigentümer zu entziehen. Vielmehr liegt der Schluß nahe, daß es sich um eine Maßnahme im Rahmen des gegen den Rechtsvorgänger der Kl. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gehandelt hat. Hierfür spricht auch, daß der Umfang und der Inhalt der gegen Herrn X. beabsichtigten Anklage offenbar noch unklar war, da dieser sich zeitweise noch in Haft der sowjetischen Besatzer befunden hat und zum anderen sich beispielsweise aus dem Schreiben der Kriminalpolizei (...) erkennen läßt, daß Herr X. als Aktivist der NS-Bewegung angesehen wurde. Infolgedessen stand ungeachtet des Umstandes, daß die Beschlagnahmeaktion durch die (...) Polizei durchgeführt wurde, eine Enteignung auf Grundlage von SMAD-Befehlen im Raum.
Diese ist sodann auch erfolgt. Herr X. ist ausweislich der Urkunde der Landesregierung Sachsen vom 1.11.1949 auf der Liste A für Sonstiges Vermögen für den Ort (...), Kreis (...), auf Position 13/98 geführt worden, wobei als betroffener Vermögenswert ein in (...) belegenes Grundstück bezeichnet ist. Aus den vorliegenden Unterlagen ist weiter zu entnehmen, daß sein Vermögen, wie beispielsweise dieses Grundstück, (...) in (...), auf Grundlage des Befehls Nr. 128 der SMAD sequestriert und später auf Grundlage des Befehls Nr. 64 der SMAD im Jahre 1949 in Volkseigentum überführt worden ist. (...)
War der Rechtsvorgänger der Kl. auf einer "A-Liste" des Landes Sachsen vermerkt, die unter dem 21. Juli 1948 die im Lande Sachsen erfaßten und bestätigten "sonstigen sequestrierten Vermögenswerte - Befehl Nr. 64 -" aufgeführt, bezog sich die Enteignung nicht nur auf die (gegebenenfalls) dort aufgeführten Vermögenswerte. So regelte der Bestätigungsbeschluß der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) vom 21.9.1948 (ZVOBl. S. 449; abgedruckt als Dok. I Nr. 45 f in RVI, Bd. 4) nicht abschließend den Umfang des Vermögenszugriffs; dies geschah vielmehr durch die gleichzeitig erlassenen Richtlinien Nr. 3 (ZVOBl. S. 449; abgedruckt als Dok I Nr. 45 c in RVI, Bd. 4). Nach § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien erstreckte sich die Enteignung der sonstigen Vermögen im Sinne von § 1 der Anordnung auf das gesamte Vermögen, das sich zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Landesregierung im Eigentum der durch den Enteignungsbeschluß Betroffenen befand. Infolgedessen mußte sich jedermann, dem Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Enteignungsbeschlusses im Sinne von § 1 der Richtlinien Nr. 3 weggenommen worden waren, hinsichtlich seines gesamten Privatvermögens als enteignet betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1997 - 7 C 42/96 -, ZOV 1997, 200 = VIZ 1997, 350). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 2.5.1996 - 7 C 41.95 -, ZOV 1996, 299, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74) ist es ausreichend, daß die in Rede stehenden Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen; nicht notwendig ist eine Prüfung und Billigung durch die Besatzungsmacht im Einzelfall. Über den Umstand hinaus, daß die Besatzungsmacht die DWK durch Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 mit der Enteignung sonstiger Vermögenswerte beauftragt hatte, konnte sie durch die Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 zur Kenntnis nehmen, daß nach dem Willen der DWK Enteignungen sonstigen Vermögens umfassend ausfallen sollten. Da sie nicht korrigierend eingegriffen hat, ist die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs begründet. Mit der Aufnahme des Rechtsvorgängers der Kl. in die Liste A zum Befehl 64 der SMAD mußte sich dieser daher, ungeachtet der zunächst erfolgten Beschlagnahme der Kunstgegenstände durch die deutsche Polizei, ausgehend vom anzuwendenden faktischen Enteignungsbegriff nach der damaligen Rechtswirklichkeit als endgültig aus seinem Eigentum verdrängt und damit enteignet ansehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 - 7 C 9.96 -, ZOV 1997, 125). Auch wenn die Maßnahmen zur Ermittlung des Umfangs des Vermögens des Herrn X. sowie dessen Überführung in Volkseigentum zeitlich nach der Beschlagnahme der Kunstgegenstände durch die (...) Polizei gelegen waren, ist selbst ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten der deutschen Behörden, namentlich der Polizei aus (...), infolge der allumfassenden Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der sowjetischen Militäradministration dieser zurechenbar. Die sodann auf Grundlage der vorgenannten Befehle erfolgte Enteignung der Kunstgegenstände ist als besatzungshoheitliche Enteignung i. S. des § 1 Abs. 1 AusglLeistG zu bewerten. Hieraus folgt, daß die Kl. als Erben des im Jahre 1950 verstorbenen Herrn X. grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe der ursprünglich Herrn X. gehörenden Kunstgegenstände haben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG). Dieser Anspruch ist jedoch vorliegend wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der
teignung i. S. des § 1 Abs. 1 AusglLeistG zu bewerten. Hieraus folgt, daß die Kl. als Erben des im Jahre 1950 verstorbenen Herrn X. grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe der ursprünglich Herrn X. gehörenden Kunstgegenstände haben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG). Dieser Anspruch ist jedoch vorliegend wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der sogenannten Unwürdigkeitsklausel gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen.
Nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
Die Tätigkeit bzw. das Verhalten des Herrn X. in den Jahren 1930 bis 1945 hat dem nationalsozialistischen System in Deutschland gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet. Bei dem Begriff des erheblichen Vorschubleistens handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder im Ausgleichsleistungsgesetz noch in anderen Gesetzen definiert worden ist. Obergerichtliche Rechtsprechung zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegt hierzu ebenfalls noch nicht vor. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann jedoch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Regelungen in verschiedenen anderen Gesetzen des Kriegsfolgenrechts herangezogen werden. So enthalten u. a. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), § 2 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) sowie § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) vergleichbare Regelungen. Unter Berücksichtigung des auch dem Ausgleichsleistungsgesetz innewohnenden Grundsatzes der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts ist die zu den o. g. Normen ergangene obergerichtliche Rechtsprechung auch im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entsprechend anwendbar (vgl. allgemein auch BVerwG, Urt. v. 22.5.1969, Buchholz 412.6 § 2 Nr. 2).
Das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Vorschubleistens erfordert demnach, daß der Betroffene mit seinem Handeln bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt hat, das politische System zu etablieren, zu festigen, auszudehnen und hiergegen gerichteten Widerstand zu unterdrücken, wobei der Nutzen, den das System aus dieser Handlungsweise gezogen hat, nicht ganz unbedeutend gewesen sein darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987, Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25 m. w. N., auch VG Dresden, Urteil vom 30.7.2003, Az. 4 K 1228/01, zitiert nach juris). Diese Definition enthält sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente des Vorschubleistens. In objektiver Hinsicht ist dabei ein Verhalten erforderlich, das geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung des nationalsozialistischen Gewaltsystems zu verbessern. In subjektiver Hinsicht wird neben der Kenntnis vom Bestehen der nationalsozialistischen Herrschaft das Bewußtsein gefordert, diese Herrschaft durch aktives Handeln zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.1986, Az. IX ZR 55/86 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG, zit. nach juris). Aus der systematischen Stellung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG als Ausnahmevorschrift ergibt sich infolge der daraus gebotenen engen Auslegung des Tatbestandsmerkmals des erheblichen Vorschubleistens das Erfordernis einer bewußten aktiven Handlung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.1966, Az. 8 C 27/65; BVerwG, Urteil vom 22.5.1969, a. a. O.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist von einem Vorliegen des vorgenannten Tatbestandsmerkmals im Hinblick auf den Rechtsvorgänger der Kl. auszugehen. In objektiver Hinsicht hat dieser dem nationalsozialistischen System durch seine langjährige Tätigkeit als Gau- bzw. Bezirksredner der NSDAP erheblich Vorschub geleistet. Dieses Amt, welches bereits von seiner Natur her darauf ausgelegt ist, im Wege propagandistischer Überzeugungstätigkeit das nationalsozialistische System zu stützen und zu stärken, hat Herr X. bereits seit 1930 ausgeübt. Hierbei ist zu beachten, daß der Beginn der Tätigkeit als Propagandist für die NSDAP zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als diese Partei noch um die Machterlangung in Deutschland kämpfte, woraus sich die Annahme verbietet, daß die Übernahme dieses Amtes durch Herrn X. nur aus Gründen der Erlangung von Vorteilen in der beruflichen Entwicklung erfolgte, da mangels Machtstellung der NSDAP bis dato nicht zu erwarten war, daß sich Vorteile aus einer Tätigkeit für diese Partei für den Rechtsvorgänger der Kl. ergeben konnten. Vielmehr zeigt dieser Umstand, daß sich Herr X. frühzeitig mit den Idealen und Zielen dieser Partei identifiziert hat, was dadurch bestätigt wird, daß er auch nach der Machterlangung der NSDAP seine Betätigungen für diese Partei und den nationalsozialistischen Staat weitergeführt und sogar noch intensiviert hat. Ziel der Betätigung als Gau-Redner war mithin die Verbreitung und Vertiefung der nationalsozialistischen Ideologie mittels propagandistischer Betätigung, indem Herr X. hierfür das ihm gegebene Redetalent genutzt hat. Dieses Amt ist von Herrn X. auch über den Zeitpunkt der Übernahme der (...) Klinik im Jahre 1935/36 ausgeübt worden. (...)
Ein erhebliches Vorschubleisten i. S. des § 1 Abs. 4 AusglLeistG sieht das Gericht neben der Tätigkeit als Gauredner auch in dem Umstand, daß sich der Rechtsvorgänger der Kl. im Rahmen des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht (...) betätigt hat. Aufgabe der Erbgesundheitsgerichte war es, die Vorstellungen und Ziele der NS-Ideologie in Hinblick auf die Reinhaltung und Stärkung der deutschen Rasse durchzusetzen. Kern der rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Erbgesundheitsgerichte war das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 (ReichsGBl. Teil I, 1933 Nr. 86 S. 529 f.). Die Grundidee dieses Gesetzes bestand in einer "dem deutschen Volk artgemäßen Erb- und Rassenpflege ...", um jederzeit eine ausreichende Zahl erbgesunder, für das deutsche Volk rassisch wertvoller kinderreicher Familien zur Verfügung zu haben. "Der Zuchtgedanke ist Kerngedanke des Rassengedankens. Die künftigen Rechtswahrer müssen sich über das Zuchtziel des deutschen Volkes klar sein" (zitiert aus Ingo Müller, Furchtbare Juristen, Vollständige Taschenbuchausgabe 1989, Droemersche Verlagsanstalt Th. Knauer Nachf., München, S. 128). Im Vordergrund stand die Aufgabe, "den Volkskörper zu reinigen und die krankhaften Erbanlagen allmählich auszumerzen" (zitiert aus Ernst Klee, Dokumente zur Euthanasie, Fischer Taschenbuchverlag 1983: Vorwort zur 1. Auflage eines Kommentars zum Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, S. 51). Vor dem Hintergrund dieses menschenverachtenden Zieles erachtet es das Gericht als objektiv tatbestandserfüllend, daß Herr X. seine Bereitschaft zur Mitwirkung im Rahmen der Rechtsprechung des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht (...) erklärt und er mindestens an drei Beschlüssen zur Sterilisationen von an Schizophrenie erkrankten Personen, die auf Grundlage des vorgenannten Gesetzes ergangen sind, mitgewirkt hat, was durch seine Unterschriftsleistung belegt ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß Herr X. als Mediziner eine besondere Verantwortung für den Schutz und die Erhaltung jeglichen Lebens sowie der Gesundheit der einzelnen Menschen gehabt hat. Eine Entscheidung, zum Zwecke der Durchsetzung der Ziele des o. g. Gesetzes erkrankte Personen zu sterilisieren, steht diesem Ethos diametral entgegen. Der Hinweis der Klagepartei auf vermeintlich entsprechende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch geht an der Sache vorbei. Im Rahmen des § 1905 BGB ist allein das Wohl des Betreuten maßgebend. Bereits aus § 1905 Abs. 1 Nr. 1 BGB folgt, daß allein der natürliche Wille des Betreuten zum Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich ist (vgl. Diederichsen in Palandt, BGB, 63. Aufl. 2003, § 1905 Rdnr. 5), was sich auch aus den weiteren Voraussetzungen des § 1905 BGB ergibt. Sterilisation von Betreuten auf Grundlage des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 bezweckte demgegenüber, ausgehend von der oben dargestellten Zielrichtung dieses Gesetzes, zu verhindern, daß ein so Betroffener Nachkommen zeugen kann, die der nationalsozialistischen Rassenlehre nicht entsprechen. Eine Vergleichbarkeit verbietet sich angesichts dessen von vornherein. Insoweit ist es unerheblich, ob das Gesetz vom 14.7.1933 auch ein Antragsrecht des Betroffenen vorgesehen hatte.
Soweit die Kl. einwenden, daß diese Tätigkeit des X. dem Umstand ge-schuldet war, daß er die Berufung in das Erbgesundheitsgericht aus Grün-den seiner beruflichen Entwicklung nicht habe ablehnen können, steht dies der vorgenannten Bewertung nicht entgegen. Vielmehr wäre er ver-pflichtet gewesen, sich gerade in Hinblick auf seine Verpflichtungen und seinen Ethos als Mediziner der Durchsetzung menschenverachtender Ziele zu widersetzen. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Berufung des Herrn X. in das Erbgesundheitsgericht in seiner Funktion als ein besonders mit der Erbgesundheitslehre vertrauter Arzt erfolgte. Ausgehend von der vorgenannten nationalsozialistisch geprägten Auffassung und Bedeutung der Erbgesundheitslehre ist davon auszugehen, daß dies be-deutet, daß Herr X. als ein gerade mit der nationalsozialistischen Erbgesundheitslehre besonders vertrauter Arzt angesehen wurde. Eine neutrale Stellung des Herrn X. als beisitzender Arzt ist somit zu verneinen. Des weiteren spricht die Übernahme einer großen Anzahl von Ämtern innerhalb der NSDAP sowie das Engagement des Herrn X. im Rahmen des NS-Ärztebundes dafür, daß die objektiven Voraussetzungen des vorgenannten Tatbestandsmerkmals des erheblichen Vorschubleistens hier erfüllt sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, daß es mangels vorliegender Akten an einem Nachweis der jeweiligen einzelnen Handlungen innerhalb der von ihm ausgeübten Ämter ermangelt. Aus der nicht unerheblichen Anzahl der von ihm im Rahmen des damaligen Systems ausgeübten Ämter sowie der Berücksichtigung der Erlangung eines hohen Dienstranges innerhalb der SA, wobei die Beförderung zum Standartenarzt bereits im Jahre 1932 erfolgt ist, ergibt sich, daß sich Herr X. aktiv im Sinne der politischen Zielrichtung der Organisationen betätigt haben muß. (...)
Aus der Niederlegung einer Reihe von Ämtern im Jahre 1935 ergibt sich nichts anderes, da es auf der Hand liegt, daß dieser Umstand, insbesondere hinsichtlich der im Bereich (...) ausgeübten Ämter, durch die Übernahme der Klinik in (...) nicht mehr möglich bzw. sinnvoll war. Aus den o. g. Tatsachen ergibt sich, daß sich Herr X. mit der nationalsozialistischen Ideologie, insbesondere im Bereich der Rassenlehre, identifiziert hat und diese aktiv nach außen vertreten hat. Die Behauptungen der Klagepartei, daß der Grund der Betätigung ausschließlich in der Förderung des beruflichen Fortkommens gelegen habe, ist insoweit nicht nachvollziehbar, nachdem die Betätigung, wie bereits dargelegt, in einem erheblichen Umfang bereits vor der Machtergreifung der Faschisten im Jahre 1933 erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger der Kl. gab im Rahmen seiner Vernehmung am 3.8.1945 selbst an, sich auch vor einer OP gefragt zu haben, was der Führer an seiner Stelle tun würde. Eine Abkehr von den nationalsozialistischen Zielen ist hierin nicht zu erkennen. Der Umstand, daß er, wie die Kl. vortragen, keinerlei Auszeichnungen erhalten und er auch an keinen Parteitagen u. ä. teilgenommen habe, genügt angesichts des Vorgesagten nicht, um eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Dies gilt auch bezüglich des Arguments, daß Herr X. niemals wegen eines Kriegsverbrechens oder wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sei. (...)
Auch die subjektiven Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des erheblichen Vorschubleistens sind erfüllt. Das Bewußtsein, zielgerichtet für die aktive Unterstützung bzw. Festigung des nationalsozialistischen Regimes zu handeln, ergibt sich bereits aus der Art und Weise der Betätigungen des Herrn X. zu damaliger Zeit, indem er propagandistisch und damit bewußt als Gau-Redner tätig war und als Mitglied des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht (...) dazu beigetragen hat, die Vorstellungen der NS-Rassenideologie durchzusetzen. Ebenso zeigt sich in der Übernahme einer Vielzahl von Ämtern, daß Herr X. gezielt und bewußt an einer Stärkung des nationalsozialistischen Systems gearbeitet hat. Dies wird durch die vorgenannten Einschätzungen seiner Person aus dem Jahre 1934 bestätigt.
Von einem erheblichen Vorschubleisten i. S. des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist somit auszugehen.
Darüber hinaus ist auch das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 4 AusglLeistG des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit erfüllt.
Zwar ist nicht schon in jedem etwa sittlich oder moralisch nicht zu billigendem oder anstößigem Verhalten ein derartiger Verstoß zu sehen. Vielmehr muß es sich um erhebliche Zuwiderhandlungen gegen die Gemeinschaftsordnung oder gegen rechtsstaatliche Grundsätze handeln (BVerwG, Urteil vom 23.9.1957, NJW 1958, 35). Als Maßstab des Vorliegens eines Verstoßes im Sinne der genannten Definition können die Menschenrechte gelten, wie sie gemäß des Katalogs der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 5.11.1950 (BGBl. II 1952, S. 685, 953) aufgezählt sind. Auch in diesem Zusammenhang ist das Vorliegen der objektiven und subjektiven Komponenten zu prüfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
In objektiver Hinsicht ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit vor dem Hintergrund zu bejahen, daß der Rechtsvorgänger der Kl. an drei Beschlüssen des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht (...) mitgewirkt hat, welches auf Grundlage des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 drei Sterilisationen an Schizophrenie erkrankte Personen beschlossen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein etwaiger Verstoß gegen oben genannte Grundsätze nicht unter Berufung auf damals geltende formelle Rechtmäßigkeit zu verneinen ist; vielmehr kommt es auf den materiellen Unrechtsgehalt des Verhaltens nach den Maßstäben rechtsstaatlicher Grundsätze an (BVerwGE 19, 1). Ein objektiver Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ist damit allein durch die bloße Mitwirkung an den oben genannten Beschlüssen zu bejahen. Ziel der Beschlüsse zur Sterilisation war die Vermeidung erbkranken Nachwuchses zur "Reinerhaltung der deutschen Rasse" bzw. der "Rettung des deutschen Volkskörpers", was sich aus der zitierten Rechtsgrundlage, dem Reichsgesetz vom 14.7.1933 ergibt. In Hinblick auf die menschenverachtende Zielsetzung dieses Gesetzes sind diese Sterilisierungen als Verstoß gegen die Menschlichkeit zu bewerten. Da die genannten Beschlüsse die Rechtsgrundlage für die tatsächliche Durchführung der Sterilisationen bilden, kommt es hier nicht darauf an, ob sie auch tatsächlich vorgenommen worden sind.
In subjektiver Hinsicht fordert das letztgenannte Tatbestandsmerkmal den Nachweis einer zurechenbaren, vorwerfbaren und damit schuldhaften Mitwirkung an den oben genannten Beschlüssen. Notwendig ist in vergleichbaren Fällen wie diesem grundsätzlich der Nachweis der persönlichen Zustimmung des Betroffenen zu den Entscheidungen des jeweiligen Gerichts (vgl. BVerwGE 26, 83 f.). Ein derartiger Nachweis ist hier nicht möglich, nach Lage des Falls jedoch hier auch nicht erforderlich. So muß das Gericht seine Überzeugung der persönlichen Zustimmung des Betroffenen nicht notwendigerweise durch Aufklärung seines Verhaltens bei der die Beratung betreffende Entscheidung gewinnen, es kann sie vielmehr auch aus anderen Umständen (sogenannten Hilfstatsachen) herleiten, die als Beweisanzeichen für die Zustimmung Gewicht haben (BVerwGE 26, 83 [84]). Hier ergibt sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls, daß sich der Rechtsvorgänger der Kl. mit der unmenschlichen Rechtsprechung des Erbgesundheitsgerichts identifiziert hat. So ist Herr X. als für das deutsche Reich approbierter Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut ist, zum Mitglied des Erbgesundheitsgerichts berufen worden. (...)
Schließlich ergibt sich auch daraus, daß Herr X. als Bezirksobmann im NS-Ärztebund tätig war, daß er sich in besonderer Weise mit dem faschistischen System und seiner Rassenlehre identifiziert hat. Der nationalsozialistische deutsche Ärztebund, der bis 1938 ca. 30.000 Mitglieder gezählt hatte, spielte eine wichtige Rolle bei der Gleichschaltung der Ärzteschaft im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie und der rassenhygienischen Propaganda (vgl. Enzyklopädie des Nationalsozialismus, Deutscher Taschenbuchverlag 1997, S. 607). Insoweit ist auch vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit auszugehen. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, daß sich der Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG lediglich auf die Vermögenswerte bzw. Kunstgegenstände beziehen kann, die Herr X. in der Zeit nach 1930 erworben hatte, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus der Wechselwirkung von Enteignung und Wiedergutmachung, wobei auch im Rahmen der Enteignungsvorschriften aus der Zeit der sowjetischen Besatzung keinerlei Unterschiede im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlangung des Eigentums an den jeweils betroffenen Vermögenswerten gemacht worden sind. Daraus folgt, daß wenn dem Grundsatz nach sämtliche bewegliche Vermögenswerte bei Vorliegen des § 1 Abs. 1 AusglLeistG zurückzugeben sind, bei Vorliegen der Ausschlußklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG keinerlei der betroffenen Vermögenswerte zurückzugeben sind, wobei keinerlei Unterscheidung zwischen den Zeitpunkten ihrer Erlangung zu treffen vorzunehmen ist. (...)
Leitsatz
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Anmerkung: Zum Ausschluß von Ausgleichsbelastung gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 K 202/03 -, in diesem Heft Seite 396 m. w. N.