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Ausgleichsleistung

VG BerlinVG 29 A 183.07 nicht rechtskräftig18.09.2008ZOV 2009, 49

DDR-EErfG § 1 Abs. 2 Satz 1; Konzernverordnung § 4 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausgleichsleistung; Anteilsgegner; Beteiligungen; Entschädigungserfüllung; Rückversicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 4 Abs. 1 der Konzernverordnung war nicht i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG vorgesehen.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt Entschädigung für die Enteignung des Grundstücks T.-Straße 10 (593 m2) in Berlin-Weißensee nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (im Folgenden: DDR‑EErfG).

Das Grundstück gehörte zum Immobilienvermögen der Rückversicherungsvereinigung AG. Dieses Unternehmen ist durch die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum (Konzernverordnung) vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Großberlin, S. 117) enteignet worden. Es war in der dazugehörigen Liste B unter Nr. 14 aufgeführt. Die Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 bestimmte in § 4: "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten im Sinne des Gesetzes ... vom 8. Februar 1949 erhalten keine Entschädigung. Art und Höhe der Entschädigung in den übrigen Fällen werden vom Magistrat von Groß‑Berlin nach Recht und Billigkeit festgesetzt. Der Entschädigungsanspruch ruht bis zur gesamtdeutschen Regelung des inneren Lastenausgleichs."

Die Konzernverordnung diente ausweislich des Beschlusses Nr. 162 des Magistrats von Groß‑Berlin vom 28. April 1949 (VOBl. für Groß‑Berlin, S. 111) der nachträglichen Durchsetzung des Gesetzes zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum vom 13. Februar 1947, welches am Widerspruch des Alliierten Kontrollrats gescheitert war.

Der Restitutionsantrag der Rechtsvorgängerin der Kl. wurde abgelehnt, da es sich um eine besatzungshoheitliche Enteignung handele, bei der das Vermögensgesetz gem. § 1 Abs. 8 lit. a nicht anwendbar sei (Urteil des VG Berlin 30. Juli 1996 - VG 16 A 14.93 -, rechtskräftig geworden durch Beschluss des BVerwG vom 3. Dezember 1996 - 7 B 356.96 -). Der Antrag auf Zahlung von Ausgleichsleistungen hatte ebenfalls keinen Erfolg. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Mai 2001 wurde dies damit begründet, dass dieses Gesetz Ansprüche nur für natürliche Personen gewähre.

Mit Antrag vom 14. Juni 2004 begehrte die Kl. Entschädigung nach dem DDR-EErfG wegen einer Reihe von nach der Konzernverordnung enteigneten Versicherungsunternehmen, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, darunter der Rückversicherungsvereinigung AG. Die Rechtsnachfolge ist unstreitig.

Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin vom 24. Oktober 2006 wurde der Antrag hinsichtlich des Grundstücks T.-Straße 10 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Liste B sei in Ausführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten ergangen. Es sei davon auszugehen, dass an allen in der Liste genannten Unternehmen nach damaligem Verständnis Kriegsverbrecher und Naziaktivisten beteiligt gewesen seien. Gemäß § 4 Abs. 1 der Konzernverordnung sollten lediglich Anteilseigner, die nicht zu diesem Personenkreis zählten, für ihren Anteil einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dementsprechend finde § 1 Abs. 2 DDR‑EErfG nur auf diejenigen Gesellschafter Anwendung, die fristgemäß Anträge nach der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung rechtskräftiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1948 vom 23. August 1956 gestellt hatten (sogenannte freigestellte Beteiligungen), wofür hier nichts ersichtlich sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. Mai 2007 zurückgewiesen. Nunmehr machte die Behörde Folgendes zur Begründung geltend: Nach der Gesetzesbegründung greife § 1 Abs. 2 DDR‑EErfG nur ein, sofern ein Anspruch aufgrund genereller, in der DDR geltender Bestimmungen bestand, der aber nicht erfüllt wurde. In der Gesetzesbegründung seien die dafür in Frage kommenden Vorschriften der DDR durch Verweisung auch enumerativ genannt. § 4 der Konzernverordnung sei nicht enthalten und habe außerdem ein Ruhen des Anspruchs bis zu einer gesamtdeutschen Regelung vorgesehen. Damit sei kein Anspruch gegen die DDR begründet worden, und folglich sei auch der Anwendungsbereich des DDREErfG nicht eröffnet. Natürliche Personen könnten ihre Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz geltend machen, weitergehende Ansprüche - für juristische Personen - bestünden aber nicht.

Mit der am 19. Juni 2007 eingegangenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch nach dem DDR‑EErfG (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR‑EErfG. Danach ist das Gesetz entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. In § 4 der Konzernverordnung war nicht in diesem Sinne eine Entschädigung für das enteignete Unternehmen vorgesehen.

Dabei kann offenbleiben, ob das schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Enteignung sich im konkreten Fall gegen Kriegsverbrecher und Naziaktivisten im Sinne von § 4 Satz 1 der Konzernverordnung richtete. Diese Argumentation der Bekl. ist nicht fernliegend. Denn nach den von Klägerseite im Verwaltungsverfahren selbst beigebrachten Materialien aus dem Landesarchiv war dies durchaus zumindest die ursprüngliche Sichtweise. In dem Vermerk vom 23. August 1948 über eine Arbeitsbesprechung vom 20. August 1948 heißt es nämlich unter der Überschrift "Rechtsgrundlage der Beschlagnahme", dass "bei den Versicherungsunternehmen bzw. deren Organen (Aufsichtsrat, Vorstand, Generalversammlung) entweder sämtliche oder mindestens eine oder mehrere Voraussetzungen ... gemäß den Befehlen 124 und 126 vorliegen". Entsprechend wurde in diesem Vermerk für die Begründung von entsprechenden Sequesterbeschlüssen eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die Versicherungsunternehmen in besonderer Weise das Naziregime unterstützt, die Finanzierung des Krieges ermöglicht und der faschistischen Machtstellung gedient hätten, wobei sich ein Teil ohnehin im Eigentum der NSDAP oder ihrer Untergliederungen befunden habe (Landesarchiv Berlin C Rep. 800 Nr. 144, BI. 19 f d. Verwaltungsvorgangs). Dem steht die Systematik des § 4 der Konzernverordnung nicht unbedingt entgegen. Denn möglicherweise zielte diese allein auf eine Differenzierung bei den Anteilsinhabern. So war wohl auch § 28 des - nicht wirksam gewordenen -Durchführungsgesetzes zu dem Gesetz vom 13. Februar 1947 (Magistratsvorlage vom 14. Juli 1947, Verwaltungsvorgang BI. 198) zu verstehen, der als entschädigungsberechtigt "die Eigentümer" des enteigneten Unternehmens oder Betriebes nannte. Dann allerdings hätten auch nur diese und ihre Rechtsnachfolger etwaige Ansprüche geltend machen können.

Die hier in Rede stehende Enteignungsvorschrift wird von dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR‑EErfG nicht erfasst. Der Wortlaut, wonach Entschädigung "vorgesehen" sein muss, ist nicht erfüllt, wenn die Entschädigung nach Art und Höhe völlig unbestimmt ist und es zugleich heißt, dass der Entschädigungsanspruch bis zu einer gesamtdeutschen Regelung des inneren Lastenausgleichs ruht. Dies bedeutete, dass in absehbarer Zeit keine Entschädigung zu erwarten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.1996 - 7 C 3.96 - ZOV 1996, 528, 529: "... eigenständige Entschädigungsregelung schwerlich gewollt"); es handelte sich um einen bloßen Programmsatz.

Im Übrigen fällt der vorliegende Fall im Hinblick auf die Gesetzeshistorie und aus systematischen Gründen ganz eindeutig nicht unter die Regelung.

Der Gesetzgeber des DDR‑EErfG fand eine langjährige Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsentwicklung vor. Hieran anknüpfend wollte der Gesetzgeber lediglich entstandene Lücken füllen, keineswegs aber neue Ansprüche begründen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/1180, S. 1 und 4, wo es u. a. heißt, dass der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ein Verfahren für die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen eingeführt werden soll). Hinsichtlich der in der Besatzungszeit durchgeführten Industrieenteignungen aber bestand bereits ein in sich geschlossenes Regelwerk. Diese Entziehungen waren in der Regel besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, weshalb dieses Gesetz nicht anwendbar war. Sie erfüllten jedoch den Begriff der entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, der - auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses - explizit in § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) aufgenommen worden ist (vgl. Neuhaus in Fieberg u. a., Kommentar zum Vermögensrecht, Stand Juni 2001, Rn. 37 zu § 1 AusglLG). In diesem Gesetz war bereits umfassend die - verfassungsrechtlich gebotene (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - BVerfGE 84, 90/130 f.) - Wiedergutmachung für alle entschädigungslosen besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen geregelt. Bereits bei Erlass dieses Gesetzes war bekannt und berücksichtigt worden, dass einige in der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen (im Wesentlichen im Bergbau, von Energieanlagen, Apotheken und Lichtspieltheatern) durch konkrete Entschädigungsregelungen ergänzt worden waren. Deshalb war bereits für den Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes geklärt, dass es sich in diesen Fällen nicht um entschädigungslose Enteignungen handelte. Zur näheren Bestimmung der in Rede stehenden Vorschriften enthielt die gemeinsame Arbeitshilfe des BMF, des BAROV und der neuen Länder zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz in der Anlage 1.4. bereits dieselbe Liste, die auch in der Gesetzesbegründung zum DDR‑EErfG genannt ist (vgl. Neuhaus, a. a. O., Rnr. 47 zu § 1 AusglLeistG; die genannte Arbeitshilfe mit der Anlage 1.4. ist in diesem Kommentar unter Anhang 111.10 abgedruckt). Nach der bei Erlass des DDR-EErfG vorgefundenen Rechtsprechung, Kommentierung und Gesetzgebung fallen somit auch alle Enteignungen von Banken und Versicherungen einschließlich der in Ost-Berlin nach der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 durchgeführten als entschädigungslose Enteignungen entweder in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG oder in den Anwendungsbereich von § 1 AusglLeistG (VG Berlin, Urteil der 25. Kammer vom 25. Februar 2003 - 25 A 310.96 - ZOV 2003, 200 = juris; Neuhaus a. a. O., Stand Juli 2004, Rnr. 49 zu § 1 VermG; Wasmuth, RVI, Loseblatt, Rnr. 30 a zu § 1 VermG und Nrn. 117, 119 Einführung zum VermG; Neuhaus a. a. O., Rnr. 41 ff., insbesondere 45 bis 47 zu § 1 AusglLeistG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.6.1996 - 7 C 3.96 - a. a. O. - dort offengelassen). Es gab also für den Gesetzgeber des DDR-EErfG keinen Anlass, diese Fälle zu regeln. Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass die Beschränkung der Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz auf natürliche Personen (einschließlich von natürlichen Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person waren) nicht verfassungswidrig ist (Urteil des BVerfG vom 22.

, diese Fälle zu regeln. Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass die Beschränkung der Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz auf natürliche Personen (einschließlich von natürlichen Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person waren) nicht verfassungswidrig ist (Urteil des BVerfG vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 - u. a. ZOV 2001, 21). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beim DDR-EErfG diese Beschränkung auf Ansprüche von natürlichen Personen rückgängig machen wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Auffassung der Kl., die Enteignungen nach der Berliner Konzernverordnung seien nicht entschädigungslos im Sinne der genannten Vorschriften gewesen, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht vertreten worden.

Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auch eindeutig klargestellt, welche Bestimmungen im Bereich der besatzungshoheitlichen Enteignungen von der neuen Vorschrift erfasst sind. Er hat drei Beispiele aufgezählt, bei denen die DDR detaillierte Entschädigungsregelungen erlassen hatte, wobei diese in der Regel zunächst fehlten. Typisches Beispiel hierfür ist die Verordnung über die Neuregelung des Apothekenwesens vom 22. Juni 1949 (ZVOBI. 1949 S. 487), in der in § 9 Abs. 3 nur pauschal bestimmt war, dass die Betroffenen "auf Antrag aus der zentralen Ausgleichskasse zu entschädigen" seien. Die Einzelheiten dieser Entschädigung wurden dann erst mit der entsprechenden Verordnung vom 23. Dezember 1954 (GBI. 1955, S. 5) festgesetzt. Insbesondere aber wird in der Gesetzesbegründung anschließend "im Einzelnen auf die als Anlage zu der Kommentierung zu § 1 AusglLeistG veröffentlichte Liste der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Vorschriften über zu entschädigende Enteignungen im Kommentar zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Herausgeber Motsch ..." verwiesen. Eine eindeutigere Bestimmung des Anwendungsbereiches durch den Gesetzgeber selbst ist kaum möglich, zumal diese Liste - wie oben ausgeführt - gewissermaßen spiegelbildlich bereits in den Richtlinien zum Ausgleichsleistungsgesetz genannt war.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Enteignungen nach der Berliner Konzernverordnung mit den in der vom Gesetzgeber zitierten Liste enthaltenen Vermögensentziehungen liegt nicht vor. Zum einen wird sich wohl in den dort aufgezählten Vorschriften keine Regelung finden, bei der nur pauschal Entschädigung vorgesehen ist, ohne dass hierzu - gleichzeitig oder zeitlich später - detaillierte Bestimmungen erlassen worden sind. Selbst wenn sich aber eine solche Regelung unter den aufgelisteten Normen befinden sollte, so handelt es sich nicht um eine mit § 4 der Konzernverordnung vergleichbare, bei der zugleich das Ruhen des Anspruchs auf unabsehbare Zeit angeordnet ist, was das Bundesverwaltungsgericht zutreffend als "lediglich auf dem Papier stehendes Scheinversprechen ohne inhaltliche Substanz" bezeichnet hat (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - a. a. O.). Zum anderen durfte der Gesetzgeber ohne Weiteres darauf abstellen, dass die in Rede stehenden Vorschriften nicht vom Ausgleichsleistungsgesetz erfasst waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die freigestellten ausländischen Beteiligungen, die zunächst sehr wohl von § 4 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 20. Oktober 1956 (GBI. S. 1165) in der Weise erfasst worden waren, dass sie nach den Bestimmungen der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR geregelt werden sollten. Zwar besteht insoweit eine gewisse Ähnlichkeit zur Konzernverordnung, weil das Entschädigungsverfahren für die genannten ausländischen Beteiligungen durch Anweisung des Finanzministeriums der DDR vom 14. November 1956 kurz danach gänzlich ausgesetzt worden ist und es nie zu einer abschließenden Behandlung dieser Beteiligungen durch vertragliche Regelungen gekommen ist (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/1808 S. 2). Jedoch unterscheiden sich die beiden Fallgruppen signifikant dadurch, dass es im vorliegenden Fall um Entschädigung für das enteignete Unternehmen selbst geht, während dort nur bestimmte besonders unter Schutz gestellte Beteiligungen erfasst waren.