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Ausgleichskürzungsbeträge

VG Potsdam1 K 4025/0224.04.2003ZOV 2003, 278

EntschG § 7 Abs. 2 S. 3 und 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausgleichskürzungsbeträge; Anteilsdegression; Gemeinschaftsanteil; Erlebnisgeneration

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Berechnung der Kürzungsbeträge gem. § 7 EntschG ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vermögensverlustes abzustellen.

2. Stand der Vermögenswert vor dem Schadenseintritt einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft zu, ist jedes Mitglied der Gemeinschaft selbst ein Berechtigter, so daß dessen Anteil gesondert der Degression unterliegt.

3. Die Rechtsnachfolge innerhalb der einzelnen Anteile einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft nach Schädigung hat auf die Höhe der Degression bezogen auf den einzelnen Vermögenswert - positiv wie negativ - keinen Einfluß mehr.

4. Eine Einschränkung der Privilegierung der Anteilsdegression nur für diejenigen geschädigten Mitglieder einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes noch lebten ("Erlebnisgeneration"), ist in § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG nicht enthalten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage im Ausgleichsleistungsbescheid des Bekl. vom 25. September 2002 für den Verlust des Rittergutes G., welches im Rahmen der Bodenreform in Volkseigentum überführt wurde.

Zum Zeitpunkt des Vermögensverlustes war Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte die "... Erbengemeinschaft" bestehend aus der Bruchteilsgemeinschaft D. zu 1/6, und der weiteren Erbengemeinschaft bestehend aus E., J., H., T. und M. zu 5/6. Alle Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft sind vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben. Rechtsnachfolger von E. sind die Kl. zu 1 bis 6, des J. die Kl. zu 7, der H. die Kl. zu 8 bis 14, der T. der Kl. zu 15 und der M. die Kl. zu 16 und 17.

Rechtsnachfolger von D. ist die Arbeiterwohlfahrt, ..., die in diesem Verfahren nicht beteiligt ist.

Nachdem der Bekl. mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Februar 1997 die Rückübertragung des Vermögenswertes abgelehnt hatte, setzte er mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25. September 2002 die gekürzte Bemessungsgrundlage für die Kl. als 5/6 Bruchteils- Erbengemeinschaft auf 289.561,68 DM fest. Nach den - insoweit unstreitigen - Werten sei ein anteiliger Einheitswert von 662.700 DM zugrunde zu legen, dieser sei mit dem Vervielfältiger 3 zu multiplizieren, so daß sich nach Abzug der langfristigen Verbindlichkeiten i. H. v. 112.483,20 DM eine ungekürzte Bemessungsgrundlage von 1.875.616,80 DM ergäbe. Dieser Wert sei insgesamt der Degression zu unterwerfen.

Am 22. November 2002 haben die Kl. Klage erhoben. Sie machen geltend, daß die Degression unzutreffend berechnet worden sei. Anstatt die Bemessungsgrundlage insgesamt zu kürzen, sei die Degression gem. § 7 Abs. 2 S. 3 Entschädigungsgesetz - EntschG - auf jeden Stamm gesondert anzuwenden. Eine Gesamtdegression sei nur zulässig, wenn der Geschädigte eine Einzelperson und dessen entschädigungsberechtigter Rechtsnachfolger eine Gesamthandsgemeinschaft sei. Es ergäben sich je Stamm daher Anteile i. H. v. 375.123,36 DM, gekürzt 102.024,67 DM, insgesamt 510.123,35 DM. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage auf nur 289.561,67 DM durch den Bekl. ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Kl. haben aus § 1 Abs. 1 S. 1 - Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG einen Anspruch auf Festsetzung i. H. v. 510.123,35 DM.

Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verloren haben, oder ihre Erben oder Erbeserben eine Ausgleichsleistung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bezüglich des Zugriffs auf das Gut G... unstreitig vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG hat die Bemessung der Ausgleichsleistung nach den Vorschriften der §§ 1 bis 8 EntschG zu erfolgen. Unter Berücksichtigung, daß allein streitgegenständlich der 5/6-Anteil der geschädigten Erbengemeinschaft ist, ist für diesen ein Ersatzeinheitswert von 662.700 RM zugrunde zu legen. Dieser ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 EntschG mit dem Faktor 3 zu multiplizieren (= 1.988.100 RM). Gemäß § 3 Abs. 4 EntschG sind dann die anteiligen langfristigen Verbindlichkeiten - hier i. H. v. 112.483,20 RM - abzuziehen, so daß sich - wie auch vom Bekl. zutreffend ermittelt - eine ungekürzte Bemessungsgrundlage von 1.875.616,80 RM ergibt.

Diese Bemessungsgrundlage ist aber entgegen der Rechtsauffassung des Bekl. nach § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG für den Anteil jedes Stammes gesondert, mithin ohne vorhergehende Addition der Anteile, der Degression zu unterwerfen. Die vom Bekl. vorgenommene Gesamtdegression entspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn der Vorschrift. Sie findet auch in den Materialien des Gesetzes keine Stütze. Nach § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG ist die Degression des Absatzes 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden, wenn der zu entschädigende Vermögenswert zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat. Nach S. 4 steht bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten diesen nur ihr Anteil an der nach Absalz 1 gekürzten Entschädigung zu.

Berechtigter i. S. d. vorstehenden Vorschriften ist - insoweit auch in Übereinstimmung mit allen Beteiligten - der unmittelbar Geschädigte. Unmittelbar geschädigt wurde vorliegend insgesamt die Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaft der "...". Gem. Satz 3 hat dann die Degression für jeden Anteil, unabhängig, ob dieser ein Bruchteils- oder Gesamthandsanteil ist, gesondert zu erfolgen. Schon der Wortlaut der Vorschrift widerspricht der vom Bekl. vorgenommenen Berechnung unter Zusammenfassung der klägerischen Anteile. Eine Personengleichheit zwischen geschädigtem Anteilsberechtigten und Stichtagsberechtigten wird in Satz 3 der Vorschrift gerade nicht verlangt, um in den Vorteil der Anteilsdegression zu gelangen. Eine alleinige Privilegierung der "Erlebnisgeneration" ist auch nicht aus § 7 Abs. 2 S. 4 VermG ableitbar. Daß nach Schädigung Mitglieder der geschädigten Gemeinschaft verstorben sind, ist für die weitere Betrachtung nach dem Wortlaut der Vorschrift nur insoweit relevant, als gemäß S. 4 deren Erben die Privilegierung des Satzes 3 nicht nochmals zugute kommt. Daß es dann, wenn ein Mitglied einer Personengemeinschaft nach Schädigung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist, zu einem "Rückfall" zu einer einheitlichen Degression kommen soll, ist vom Wortlaut nicht ableitbar.

Auch der Zweck der Regelung der § 7 Abs. 2 S. 3 und 4 EntschG vermag die Interpretation seitens des Bekl. nicht zu tragen. Mit der Regelung sollte verhindert werden, daß die Belastung des Entschädigungsfonds durch eine nach der Schädigung erfolgende Vermehrung der Berechtigten wächst. Der abgeleitete Anspruch der Erben soll nicht weiter gehen als derjenige des Geschädigten, wenn er noch gelebt hätte. Geschädigt ist letztendlich jedes einzelne Mitglied der Personengemeinschaft, so daß es keine Rolle spielen kann, ob eine Gemeinschaft vor der Schädigung mit der Folge auseinandergesetzt wurde, daß dann die weitere Entwicklung der Berechtigung irrelevant bleibt, oder eine solche Auseinandersetzung nicht erfolgte, so daß die Höhe der Entschädigung vom (zufälligen) Todeszeitpunkt eines Geschädigten abhängt.

Dieser Regelungszweck bleibt bei einer Degression der Anteile nach § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG gewahrt. Denn die Rechtsnachfolge innerhalb der einzelnen Anteile einer Erben- oder Bruchteilsgemeinschaft hat auf die Höhe der Entschädigung - positiv wie negativ - keinen Einfluß mehr, die Zahl der zu entschädigenden Anteile bleibt mit der zum Zeitpunkt der Schädigung identisch,

vgl. zum Ganzen Broschat in Fieberg u. a., VermG, Stand Juni 2002, EntschG § 7 Rdnr. 35 ff.; Weskamm in Kimme, VermG, Stand November 2002, EntschG § 7 Rdnr. 27 ff. 7; Zimmermann in RVI, Stand Sept. 2002, § 7 EntschG, Rdnr. 7 f.

Die Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 12/4887, S. 36) stützt ebenso diese Auffassung. Dort heißt es :

"Bei Personenmehrheiten wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schadenseintritts abgestellt. Ist der Erbfall vor dem Schadenseintritt eingetreten, ist jeder Miterbe selbst ein Berechtigter, so daß sein Anteil gesondert zu betrachten und ggf. zu kürzen ist. War der Erblasser selbst der unmittelbar Geschädigte, wird für die Bemessung der Entschädigung die Erbengemeinschaft als Einheit angesehen."

Daraus ist ersichtlich, daß die Differenzierung zwischen Satz 3 und 4 der Vorschrift allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Schädigung erfolgt. Eine weitere Differenzierung danach, ob geschädigter Anteilsberechtigter und Stichtagsberechtigter identisch sind oder in der Zwischenzeit ein Erbfall eingetreten ist, ist auch nach der amtlichen Begründung nicht vorgesehen.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer widerspricht sogar das in der - für das Gericht insoweit ohnehin nicht verbindlichen - Gemeinsamen Arbeitshilfe zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz enthaltene Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7. Juli 1999, BMF V B 6 - VV 5390 - 2/99, welches der Bekl. zur Begründung herangezogen hat, dessen Auffassung. Unter Punkt 3 heißt es dort unter der Überschrift "Schäden einer Rechtsgemeinschaft":

"Sind Vermögenswerte zu entschädigen, die im Zeitpunkt der Schädigung mehreren Eigentümern zu Bruchteilen oder zur Gesamten Hand zustanden (Rechtsgemeinschaft), so betrifft die Schädigung unmittelbar die jeweiligen Anteile. Daher ist die ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend den Anteilen aufzuteilen. Die Anteile werden getrennt gekürzt."

Demnach geht auch die Gemeinsame Arbeitshilfe ebenfalls davon aus, daß allein die Situation im Zeitpunkt des hoheitlichen Zugriffs auf den Vermögenswert für die Berechnung der Degression maßgeblich ist.

Der vom Bekl. besonders angeführte Beispielsfall 9 des o. a. Schreibens widerspricht gleichfalls nicht der Ansicht der Kammer. Dieser betrifft zwei geschädigte Miteigentümer, von denen der eine nach der Schädigung aber vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstirbt und vom Überlebenden und weiteren Miterben beerbt wird. Das Bundesfinanzministerium geht in diesem Fall davon aus, daß der Anteil des Verstorbenen, der nunmehr dem Überlebenden und den weiteren Miterben in Gemeinschaft zusteht, insgesamt, aber als selbständiger hälftiger Anteil der Degression nach § 7 Abs. 2 Satz 4 EntschG unterliegt. Dieses entspricht gerade der Differenzierung zwischen Satz 3 und 4, da es in dem Beispielsfall nach der Schädigung zu einer (weiteren) Aufteilung eines (schon bestehenden) Anteiles auf mehrere Berechtigtenstämme gekommen ist, ohne daß diese Aufteilung die Höhe der Entschädigung beeinflußt.

Auch wenn der Beispielsfall Nr. 9 die Situation im hier zu entscheidenden Fall nicht völlig trifft, ist eine Vergleichbarkeit im entscheidenden Streitpunkt dennoch gegeben, denn die Zahl der Stämme - und damit die Zahl der Anteile, für die eine getrennte Degression vorzunehmen ist, hat sich in beiden Fällen zwischen Schädigung und Stichtag nicht verändert. Sie ist im hier vorliegenden Fall bei fünf geblieben. Lediglich innerhalb der Stämme liegt eine Erhöhung der Zahl der Berechtigten vor, die aber für die Degression unmaßgeblich ist. Demzufolge ist vorliegend zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den 5/6-Anteil der Erbengemeinschaft eine Aufteilung auf fünf Stämme - und nicht etwa auf 17 (Zahl der heutigen Rechtsnachfolger als Kl.) - vorzunehmen, diese sind dann getrennt der Degression zu unterwerfen und dann, da es sich um einen Anspruch der insoweit ungeteilten Anteils-Erbengemeinschaft handelt, wieder zusammenzufassen.

Die Kürzung des 5/6-Anteils nach § 7 EntschG berechnet sich daher wie folgt:

Ungekürzte Bemessungsgrundlage: 1.875.616,80

- Aufteilung vor Degression auf fünf Anteile gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 EntschG: 375.123,36

- Degression nach § 7 Abs. 1 EntschG pro 1/6-Anteil verbleibt: 102.024,67

Danach sind die Anteile der Kl. wieder zusammenzurechnen und ergeben eine Bemessungsgrundlage von 5 x 102.024,67 = 510.123,35 DM.