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Ausgleichsausschlussgrund

VG Leipzig1 K 43/0627.08.2008ZOV 2009, 57

AusglLeistG §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 3; VermG § 2 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausgleichsausschlussgrund; Ausgleichsleistung; Erbengemeinschaft; Fremdarbeiter; Kriegsgefangene; Menschlichkeit; NSDAP; NSKOV; Ostarbeiter; Vorschubleisten; Wehrwirtschaftsführer; Zivilarbeiter

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verletzt der Unternehmensverantwortliche seine Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber dem nachgeordneten Personal in vorwerfbarer Weise, ist ihm auch das einen Ausschlusstatbestand erfüllende Handeln der Firmenmitarbeiter, wie etwa eine Misshandlung von Zwangsarbeitern, zuzurechnen. Ein sich aus dieser Zurechnung ergebender Anspruchsausschluss erfasst auch Ausgleichsleistungen für enteignetes Privatvermögen. 2. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu. 3. Für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist die Entscheidung der Entnazifizierungskommission ohne Bedeutung. 4. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formell erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen waren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach R. B. und begehren Ausgleichsleistungen für den Verlust des Grundstücks G.-straße in Roßwein, Flurstück ...1, Gemarkung Roßwein, eingetragen im Grundbuch von Roßwein Blatt 6 (alt), sowie für die Wohnungseinrichtung und Kunstgegenstände. Zu der Erbengemeinschaft nach R. B. gehört noch dessen Sohn P. B.

Am 14.4.1921 wurde R. B., der Vater der Kl., als Eigentümer des Grundstücks G.-straße im Grundbuch eingetragen. R. B. war auch Mitinhaber der Firma C. B. Metallwarenfabrik OHG in Roßwein (im Folgenden: Firma C. B.). Diese Firma wurde 1887 durch C. B. gegründet und im Jahre 1919 von dessen Ehefrau E. B. in eine OHG umgewandelt. Nach ihrem Tod wurden der Vater der Kl. zu 50 % und sein Schwager, A. N., sowie dessen Ehefrau M. N. zu je 25 % Inhaber der Firma. Die Firma C. B. stellte Armaturen her.

Am 1.6.1932 wurde M. B., die Ehefrau von R. B., Mitglied der NSDAP. R. B., der am 8.10.1897 geboren ist, wurde am 1.5.1933 Mitglied der NSDAP unter der Nummer ... Von 1933 bis 1939 war R. B. Handelsrichter am Handelsgericht Freiberg. Im Jahr 1940 wurde er zum Wehrwirtschaftsführer ernannt, nach seinen Angaben durch den Rüstungsinspektor in Dresden.

Im Beiblatt zum Roßweiner Tageblatt vom 25./26.10.1941 wurde über eine Besichtigung der Roßweiner Metallwarenfabrik durch den Gauleiter berichtet und unter anderem ausgeführt, dass diese Firma bereits zweimal das Gau-Diplom erhalten habe.

In der Kartei "Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion Reichsbetriebskartei" R 3 ist die Firma Metallwarenfabrik Roßwein C. B. aufgeführt. Aufgrund der Schlüsselnummern ist zu entnehmen, dass in dieser Firma "Munition für militärische Zwecke bis einschließlich 2 cm einschließlich Leuchtspur- und Brandmunition" sowie "Munition über 2 cm für schwere Infanterie, Flack, Pak, Nebelwerfer, 2,5-cm-MG‑Munition" und "Artilleriegeschosse ab 7,5 cm, Torpedos, Granat‑ bzw. Minenwerfgeschosse aller Kaliber" hergestellt wurden.

Im Mai 1945 flüchtete die Familie B. nach Offenbach.

Nach einem Bericht vom 11.8.1945 zu einer Befragung erklärte K. B. u. a., dass die SA schon im Jahr 1932 mit Waffen ausgerüstet gewesen sei. Diese hätte u. a. R. B. in verschiedenen Städten gekauft. Er habe auch für die SA Uniformen in Höhe von 800 RM bezahlt.

Als die Rechnung gekommen sei, habe sich herausgestellt, dass der Ortsgruppenleiter E. W. das Geld ohne Quittung an sich genommen und für eigene Zwecke verwendet habe. R. B. habe daraufhin zum zweiten Mal die Uniformen bezahlt. Im März 1933 seien mehrere Verhaftungen von Personen der Kommunistischen Partei, der SPD und anderer vorgenommen worden. Der SA‑Scharführer P. W. sei Adjutant bei W. gewesen. In der Wachstube hätten sich 10‑Liter‑Flaschen Rizinusöl befunden. Auf Anweisung von W. B. und W. sollten diese die Gefangenen - statt Wasser - erhalten, nachdem man ihnen scharfes Essen verabreicht habe. Auf energische Vorstellung von K. B. sei dies unterlassen und auf seine Anweisung das Rizinusöl in den Abort geschüttet worden. Das Rizinusöl habe B. bezahlt. Im Parteiamt hätten auch Vernehmungen stattgefunden, bei denen die Vernommenen misshandelt worden seien. Nach den Misshandlungen seien die Opfer entlassen worden und hätten nach Anweisung von W. und M. in der Stadt die angeklebten Plakate entfernen und die Häuser von den angemalten Werbungen reinigen müssen. R. B. habe von W. Bericht verlangt.

Laut Bericht der Kommunistischen Partei - Ortsgruppe R. habe E. W. am 21.8.1945 im Wesentlichen ausgesagt, als sie Küchendienst gehabt habe, habe sie ein Pole wegen des Essens angespuckt. Am anderen Tag sei sie zu einer Aussprache bestellt worden. K. und B. hätten den Polen mit Gummiknüppeln und W. mit Leibriemen bearbeitet.

Im Meldebogen vom 5.3.1946 gab R. B. am 26.4.1946 in Offenbach an, er sei von 1933 bis 1945 Mitglied der NSDAP, von 1933 bis 1945 Mitglied der NSKOV - kein Amt - gewesen; von 1933 bis 1944 einfaches Mitglied der Handelskammer Chemnitz sowie von 1933 bis 1940 Handelsrichter am Handelsgericht Freiberg. 1940 sei er zum Wehrwirtschaftsführer durch den Rüstungsinspektor in Dresden ernannt worden. Hinsichtlich der Zahl seiner Beschäftigten gab er an: 1933 300, 1934 400 und 1938 bis 1945 800; jährlicher Verdienst 200.000 RM bis 400.000 RM. Die Frage, ob er jemals finanzielle Zuwendungen an die NSDAP oder eine sonstige Naziorganisation gemacht habe, verneinte er.

Im Protokoll des Landkreises Döbeln - Kommission zur Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 97 zur Vorbereitung des Volksentscheides vom 29.4.1946 - ist ausgeführt, dass die Firma C. B. wegen Kriegsinteressen durch umfangreiche Rüstungsfertigung und Beschäftigung von Ausländern enteignet werden solle. Ein Teilhaber gelte als aktiver Nazi (Wehrwirtschaftsführer). Er sei flüchtig; der andere Teilhaber sei kein Parteimitglied. Der Betrieb sei demontiert. Laut Beschluss vom 22.5.1946 wurde der Anteil C. B. mit 50 % enteignet. Nach dem Protokoll des Antifaschistischen Blocks Roßwein vom 7.5.1946 wurde einstimmig beschlossen, hinsichtlich des Anteils von R. B. die Enteignung vorzuschlagen. Über den Anteil von A. N. solle die Landesverwaltung entscheiden. [...]

Am 12.4.1948 wurde im Rahmen des Spruchkammerverfahrens gegen R. B. ein Sühnebescheid in Höhe von 2.000 RM erlassen.

Laut Enteignungsurkunde Nr. 2036 vom 1.7.1948 wurde der Anteil von C. B. an der Roßweiner Metallwarenfabrik nach dem SMAD‑Befehl Nr. 64 enteignet. Das Unternehmen ist in der Liste A des Landkreises Döbeln unter der laufenden Nummer 10 C. B. OHG 50 % R. aufgeführt. Des Weiteren ist in der Liste A - Sonstiges Vermögen - Kreis Döbeln, unter der lfd. Nr. 3 R. B., Gebäude und Inventar, aufgeführt. Nach der Übertragungsurkunde vom 1.12.1949 wurde das Grundstück G.-straße, Flurstück ...1, aufgrund des Beschlusses der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 in Volkseigentum überführt. In einer Karteikarte hierzu - A - ist unter anderem ausgeführt, Gegenstand: Wohnung mit Garten, Möbel, incl. Kunstgemälde; politische Belastung: Mitglied der NSDAP seit 1.5.1933, Aktivist, Mitglied der Wirtschaftsverwaltung, Gau-Diplom-Inhaber der DAF, schlechte Behandlung der Kriegsgefangenen, ausgesprochener Kapitalist, 50 % Anteil des B. an der metallverarbeitenden Industrie und Gießerei wurden enteignet, Betrieb ist jetzt landeseigen.

M. B. führte unter dem 4.8.1948 im Rahmen des gegen sie stattfindenden Spruchkammerverfahrens in Offenbach unter anderem aus, K. B. sei ein Raufbold erster Ordnung gewesen. Durch Denunzierung und Belastung anderer Parteimitglieder habe er versucht, sich vor einer Verhaftung zu bewahren, da naturgemäß dieser Herr als SA-Mann und NSBO-Obmann aus dem Jahr 1933 zuerst verschleppt worden wäre. Nach dem Protokoll der Spruchkammer vom 6.8.1948 beantragte der öffentliche Kl., M. B. in die Gruppe 3 der Minderbelasteten einzureihen. Nach dem Spruch der Spruchkammer wurde sie in die Gruppe 4 als Mitläufer eingestuft.

R. B. verstarb am 5.9.1948. Er wurde von seiner Ehefrau M. B. als befreite Vorerbin und den Kl. sowie P. B. als Nacherben beerbt.

In einer bei den Verwaltungsakten befindlichen Karteikarte mit der Überschrift "Sachverhalt" wurde am 22.12.1948 vermerkt:

"B., ein starker Förderer der SA in der NSDAP, stiftete 2 x je 800 RM für Unif., stellte Autos bei Transp. der SA zur Verfügung, ordnete an, dass die verhafteten Antif. scharfes Essen u. anstelle von Wasser Rizinusöl erhalten sollten. B. besaß einen Rüstungsbetrieb u. hat stark am Krieg verdient."

Am 3.3.1949 wurde vermerkt, Vorgang abgelegt, weil der Beschuldigte - R. B. - nach dem Westen geflüchtet sei, sein Betrieb und Vermögen seien enteignet worden. Dies entspricht dem Beschluss vom 3.3.1949, in welchem ergänzend ausgeführt ist, dass angestellte Ermittlungen ergeben hätten, dass B. verstorben sei.

In einem Rechtsgutachten vom 2.1.1949, welches im Auftrag von A. N. erstellt wurde, ist unter anderem ausgeführt, dass dieser am 17.12.1945 für das Vermögen der Firma C. B. als kommissarischer Treuhänder eingesetzt worden und als solcher bis zum 26.10.1948 tätig gewesen sei. Er habe am 1.1.1946 die Roßweiner Armaturenfabrik NKG gegründet. Am 24.5.1946 habe die SMAD verfügt, dass der demontierte Betrieb der Firma C. B. N. zu übergeben sei. Ferner wird in der Eröffnungsbilanz über die Firma C. B. vom 1.1.1950 zu der Geschichte des Betriebs ausgeführt.

In einer im Jahr 1973 verfassten Broschüre "25 Jahre VEB MAW Armaturenwerk Roßwein" ist unter Entwicklungsgeschichte ausgeführt: 1945 Stand der Belegschaft - 113 Beschäftigte, davon 90 Zwangsarbeiter.

Am 25.9.1990 meldeten die Kl. und M. B. sowie P. B. vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des streitbefangenen Grundstücks einschließlich Mobiliar und Gemäldesammlung an.

Mit Bescheid vom 21.11.1996 lehnte das Landratsamt Döbeln den Antrag auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks ab, da das Vermögensgesetz aufgrund des § 1 Abs. 8 a VermG nicht anwendbar sei. Aus dem gleichen Grund wurde mit Bescheid des Landratsamtes Döbeln vom 18.2.1998 der Antrag auf Rückübertragung der beweglichen Gegenstände (Gemälde, Mobiliar, Teppiche) abgelehnt. Ebenso wurde unter Berufung auf § 1 Abs. 8 a VermG der Antrag auf Rückübertragung betreffend das Unternehmen Roßweiner Metallwarenfabrik C. B. und der Betriebsgrundstücke durch Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.2.1999 abgelehnt.

Die Kl. zu 1. teilte mit Schreiben vom 2.11.1997 mit, dass M. B. am 2.9.1997 verstorben sei. Das Landratsamt Döbeln teilte den Kl. in einer beabsichtigten Entscheidung vom 23.8.2000 mit, dass für das streitbefangene Grundstück sowie die beweglichen Sachen eine Entschädigung in Höhe von 108.000 DM bzw. 55.200 € bestünde.

Mit Schreiben vom 9.7.2001 teilte die Stadtverwaltung Roßwein der Bekl. betreffend die zu R. B. befragten Zeugen mit, die Befragung von G. M. habe ergeben, dass R. B. seinen Betrieb nach ihrer Kenntnis ordnungsgemäß gegenüber seiner Belegschaft geführt habe. Frau M. sei die Witwe eines früheren Mitarbeiters der Firma C. B., welcher nicht Mitglied der NSDAP gewesen sei.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.4.2002 lehnte die Bekl. die Zahlung von Ausgleichsleistungen für das streitbefangene Grundstück sowie die Wohnungseinrichtung und die Kunstgegenstände ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG - vor. R. B. habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ergebe sich aus der Misshandlung von Ausländern und Andersdenkenden, der Verweigerung des Schutzes von Ausländern bei Fliegeralarm und der Auftragserteilung zum Reinigen von angemalten Häusern. R. B. habe hierbei mitgewirkt und zugestimmt bzw. sei als Betriebsführer hierfür verantwortlich gewesen. Ferner habe er dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Als Wehrwirtschaftsführer und Mitglied der NSDAP vor dem 1.5.1937 sei er in die Gruppe der Hauptschuldigen bzw. Belasteten einzuordnen. Sein Unternehmen sei die bedeutendste Rüstungsfabrik in Roßwein gewesen. Ferner habe er zwei Gau-Diplome verliehen bekommen. Durch die Kriegsproduktion habe er erhebliche Gewinne verzeichnen können. Von 1936 bis 1944 habe sich der Umsatz um das 13fache gesteigert. Die Belegschaft sei von 33 Mitarbeitern auf 113 Beschäftigte 1945, davon 90 Zwangsarbeiter gewachsen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl. und P. B. mit Schreiben vom 3.5.2002 bzw. 6.5.2002 Widerspruch. [...]

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2005 wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kl. und ihres Bruders zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausschlusstatbestand i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergebe sich aus dem erheblichen Vorschubleisten. Dies folge aus den Funktionen von R. B. als Wehrwirtschaftsführer und Handelsrichter. Er habe sich aktiv an der Rüstungs- und Kriegsproduktion beteiligt. Die Tätigkeit der Handelsrichter habe in der Zeit um 1938 zur "Arisierung" jüdischer Unternehmen beigetragen. Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen habe R. B. sogar vor der Machtübernahme die NS unter anderem durch Gelder für Uniformen und Beköstigung gefördert. Daher könne dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vorliege, so dass es auf die diesbezüglichen Zeugenaussagen nicht mehr ankomme.

Die Kl. haben am 9.1.2006 Klage erhoben. [...]

Zur Begründung ihrer Klage führen die Kl. im Wesentlichen aus, nach der Akte der Spruchkammer Offenbach sei R. B. nur Mitläufer gewesen. Der Umstand, dass die ordentliche Spruchkammer zeitnah die Tätigkeit von R. B. als nicht belastend eingestuft habe, indiziere bereits, dass ihr von einer christlichen Lebenseinstellung geprägter Vater nicht dem NS‑System zugleich "erheblich Vorschub" geleistet habe. Dass die Tätigkeit eines Handelsrichters in der Zeit von 1938 zur Arisierung jüdischer Unternehmen beigetragen haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen legen die Kl. im Einzelnen dar, dass die Ernennung zum Wehrwirtschaftsführer durch die Wehrmacht ein unpolitischer Akt gewesen sei. Die falsche Annahme, dass R. B. 1932 Gelder für Uniformen gespendet und ein Essen für die SA‑Versammlung bezahlt habe, werde auf Aussagen gestützt, die die Spruchkammer abgelehnt habe. [...]

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 27.8.2008 Beweis erhoben zu der Firma C. B. Metallwarenfabrik in Roßwein durch Vernehmung von R. G. als Zeugen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kl. haben keinen Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Verlust des Grundstücks G.-straße in Roßwein, Flurstück ...1, Gemarkung Roßwein, eingetragen im Grundbuch von Roßwein Blatt ...6 (alt), sowie für die Wohnungseinrichtung und die Kunstgegenstände. Der dies ablehnende Bescheid der Bekl. vom 16.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Kl. haben innerhalb der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG fristgemäß einen Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt. Danach endete die Antragsfrist sechs Monate nach dem am 1.12.1994 in Kraft getretenen Ausgleichsleistungsgesetz, mithin am 31.5.1995. Wird ein Antrag auf Rückübertragung - wie hier im Jahr 1990 - gestellt, so gilt dieser zugleich als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz.

Rechtsgrundlage für den von den Kl. geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichsleistung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weitere Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Hier ist der Vater der Kl., R. B., hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks und der beweglichen Sachen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, nämlich dem SMAD‑Befehl Nr. 64 i. V. m. dem Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 durch die Aufnahme in die Liste A - sonstiges Vermögen - des Kreises Döbeln unter der lfd. Nr. 3, entschädigungslos enteignet worden. Die Kl. sowie P. B. sind dessen Erben bzw. Erbeserben.

Die Gewährung von Ausgleichsleistungen ist jedoch nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (1. Alternative), in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht (2. Alternative) oder dem nationalsozialistischem System erheblich Vorschub geleistet (3. Alternative) hat.

Hier liegen sowohl die Voraussetzungen der Ausschlussgründe der 1. Tatbestandsalternative (unter Nr. 2) als auch der 3. Tatbestandsalternative (unter Nr. 1) vor.

Die hier streitgegenständlichen enteigneten Vermögenswerte gehörten zum Privatvermögen von R. B. und nicht zum Firmenvermögen der Firma C. B. Daher kommt es in erster Linie darauf an, ob R. B. selbst einen der Ausschlusstatbestände erfüllt hat. In die nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorzunehmende Würdigkeitsprüfung ist sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unternehmens einzubeziehen. In beiden Fällen erstreckt sich ein Ausschluss auch auf Ansprüche auf Ausgleichsleistung wegen der Enteignung von Privatvermögen. Bei einem Unternehmensverantwortlichen kann jedoch nicht nur eigenes Handeln zu einem Anspruchsausschluss führen. Auch wenn Dritte für das Unternehmen gehandelt haben, kann er von einem Anspruch auf Ausgleichsleistung ausgeschlossen werden. Hierzu kommt es dann, wenn ihm das Handeln dieser Dritten wegen seiner leitenden Stellung im Unternehmen zuzurechnen ist. Eine solche Zurechenbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass eine zum Anspruchsausschluss führende menschenunwürdige Behandlung von im Unternehmen Beschäftigten auf betriebsinterne Anweisungen zurückzuführen ist, die der Unternehmensverantwortliche selbst erlassen oder mitbeschlossen hat. Außerdem resultieren aus einer Leitungsfunktion im Unternehmen - wie hier als Betriebsinhaber - Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem nachgeordneten Personal sowie eine Verpflichtung zum Einschreiten, soweit dem Unternehmensverantwortlichen Missstände bekannt geworden sind. Solche Pflichten bestanden insbesondere auch gegenüber Firmenmitarbeitern, die für die im Unternehmen eingesetzten Zwangsarbeiter sowie Kriegs- und Strafgefangenen zuständig waren. Verletzt der Unternehmensverantwortliche diese Aufsichts- und Kontrollpflichten in vorwerfbarer Weise, ist ihm auch das einen Ausschlusstatbestand erfüllende Handeln der Firmenmitarbeiter, also etwa eine Misshandlung von Zwangsarbeitern, zuzurechnen. Ein sich aus dieser Zurechnung ergebender Anspruchsausschluss erfasst auch Ausgleichsleistungen für enteignetes Privatvermögen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007, BVerwGE 128, 155 f. = ZOV 2007, 69 ff.).

1. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes der 3. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegen vor, da R. B. dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat.

Das erhebliche Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG weist eine objektive und eine subjektive Komponente auf. In objektiver Hinsicht ist Voraussetzung, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, ZOV 2007, 228 ff. = zitiert nach Juris; Urt. v. 19.10.2006, ZOV 2007, 75 ff. = LKV 2007, 223 [224]). Dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein muss, ist nicht geboten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich allerdings auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht. Ein erhebliches Vorschubleisten i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung, und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich. Ferner kann der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.; Urt. v. 19.10.2006, a. a. O. [224]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 ff. = ZOV 2005, 233 f. = NVwZ 2005, 1192 ff.). Andererseits können auch Ämter und Funktionen auf der mittleren Ebene den Ausschlusstatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148/07 -, a. a. O.).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems durch R. B. vor.

Zwar lässt sich allein aus den von R. B. innegehabten Funktionen ein erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System nicht begründen. Dies betrifft die Mitgliedschaft von R. B. in der NSDAP seit dem 1.5.1933 und seine Mitgliedschaft in der NSKOV (Nationalsozialistische Kriegsopferversorgung) von 1933 bis 1945, welche eine der NSDAP angeschlossene Wohlfahrtseinrichtung für schwer Kriegsbeschädigte und Frontsoldaten des 1. Weltkriegs war, in der er nach seinen Angaben kein Amt innehatte. Ebenso wenig begründet seine Tätigkeit als Handelsrichter in der Zeit von 1933 bis 1939 ein erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, die Tätigkeit der Handelsrichter habe insbesondere in der Zeit um 1938 zur Arisierung jüdischer Unternehmen beigetragen, ist diese pauschale Behauptung durch nichts belegt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass R. B. selbst an Verfahren beteiligt war, die zur Arisierung jüdischer Unternehmen führten. Ferner ist die Produktion von Rüstungsgütern nicht per se als missbräuchlich im Sinne der 2. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. als erhebliches Vorschubleisten anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 - 3 C 38.05 -).

Entgegen den Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist aus der Funktion von R. B. als Wirtschaftsführer nicht per se ein erhebliches Vorschubleisten zu begründen. Insoweit geht der Ausgangs- und Widerspruchsbescheid fälschlicherweise davon aus, dass die hier von R. B. innegehabte Funktion des Wehrwirtschaftsführers nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26.6.1946 in die Gruppe der Hauptschuldigen bzw. Belasteten einzuordnen ist. Wegen der Bedeutung der Funktion des Wehrwirtschaftsführers kommt es vielmehr auf eine Einzelfallprüfung an.

Der Titel des Wehrwirtschaftsführers wurde in der NS‑Diktatur an führende Personen der deutschen Wirtschaft verliehen. Aufgabe der auf Hitler vereidigten Wehrwirtschaftsführer war die Verstärkung der Rüstungsproduktion, die Vorbereitung der Betriebe auf den Kriegszustand sowie die Überwachung der sozialen und politischen Regungen in der Belegschaft (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie). Wehrwirtschaftsführer waren im nationalsozialistischen Deutschen Reich Leiter rüstungswichtiger Betriebe. Diese wurden ab 1935 durch das Wehrwirtschafts‑ und Rüstungsamt im OKW (Oberkommando der Wehrmacht) ernannt. Absicht war es, sie an die Wehrmacht zu binden und ihnen einen quasi militärischen Status zu geben. Nach 1938 erfolgte die Ernennung durch das Reichsministerium für Wirtschaft. Ab 1940 wurde immer öfter auch an führende Vertreter von Firmen der Nicht‑Rüstung dieser Titel verliehen, um die Umstellung der Betriebe auf die Belange der Kriegswirtschaft zu dokumentieren. Insbesondere bei Ernennungen vor 1940 sagte der Titel kaum etwas über die politische Nähe des Inhabers zum NS‑Regime oder über die rüstungswirtschaftliche Bedeutung seines Betriebes aus. Eine Ernennung zum Wehrwirtschaftsführer erleichterte in dem betreffenden Betrieb negative arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Arbeiter und Angestellten (vgl. Auskunft des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes v. 18.4.2008, wonach die Definition des Wehrwirtschaftsführers aus Wikipedia Stand 5.3.2008 bestätigt wurde; http:llde.

wikipedia.

org/wiki/Wehrwirtschaftsf%C3%BChrer). Die Wehrwirtschaftsführer waren innerhalb der Betriebe mit besonderen Vollmachten ausgestattet, um eine termin- und qualitätsgerechte Lieferung der in ihren Betrieben hergestellten Erzeugnisse garantieren zu können. Sie konnten Nachtarbeit anordnen oder Versetzungen von Belegschaftsangehörigen vornehmen, ohne die zuständigen Behörden um Genehmigung zu fragen. Während des 2. Weltkriegs, von 1939 bis 1945, waren die Wehrwirtschaftsführer uk-gestellt, d. h. unabkömmlich und vom Wehrdienst freigestellt. Sie konnten auch für ihre Belegschaftsmitglieder uk‑Stellungen befürworten. Etwa seit März 1939 erhielten Wehrwirtschaftsführer ein besonderes Abzeichen, das an der linken Brustseite des Jacketts getragen werden konnte (vgl. Kammer/Bartsch, Lexikon Nationalsozialismus, 6. Aufl., S. 284; Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte v. 15.5.2008 unter Verweis auf das Große Lexikon des 3. Reichs). Nach den Erläuterungen des Begriffs "Wehrwirtschaftsführer" im Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für politische Befreiung 1947 Nr. 3 S. 2/3 gab es die Rüstungsinspektoren und Wirtschaftsstäbe, die für die sachliche Ausrüstung der Truppen zuständig waren. Oberste Stelle war der Chef des Wirtschaftsstabs im Heereswaffenamt. Dieser hat 1935 führende Männer der Wirtschaft zu Ratgebern seiner Dienststelle und der Wirtschaftsstäbe berufen. Um sie an die Wehrmacht zu binden und dem Zugriff der Partei zu entziehen, wurde den Betreffenden der Titel eines Wehrwirtschaftsführers verliehen. Gedacht war auch an die Verleihung eines allgemeinen Offiziersrangs. Unter den Ernannten waren viele, die nicht der Partei angehörten und die Kriegspläne der Nazis ablehnten. Von 1939 an wurde eine politische Zuverlässigkeitsprüfung der Wehrwirtschaftsführer durch die Gauleitung vorgenommen. Während des Krieges wurde der Titel eines Wehrwirtschaftsführers nunmehr als Anerkennung für besondere, tatkräftige Mitarbeit in der Kriegswirtschaft verliehen. Auf Vorschlag der Gauleitung wurden dabei oft Männer zu Wehrwirtschaftsführern ernannt, denen wirkliche Verdienste auf wehrwirtschaftlichem Gebiet nicht zugesprochen werden konnten, die sich aber durch Befolgung der Nazipropaganda und der Durchhalteparolen besonders ausgezeichnet hatten (vgl. Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für politische Befreiung 1947 Nr. 3 S. 2/3).

Nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26.6.1946 bzw. nach dem in der amerikanischen Besatzungszone geltenden Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5.3.1946 (GVBl. für Groß‑Hessen 1946, S. 57) erfolgte eine Einteilung der Verantwortlichen nach fünf Kategorien bzw. Gruppen:

1. Hauptschuldige,

2. Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer),

3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe),

4. Mitläufer und

5. Entlastete (Personen der vorstehenden Gruppen, welche vor einer Spruchkammer nachweisen können, dass sie nicht schuldig sind).

In die Kategorie der Hauptschuldigen fielen alle Wehrwirtschaftsführer, die seit dem 1.1.1942 ernannt wurden (vgl. Kontrollratsdirektive Nr. 38, Abschnitt II, Art. II, Nr. 6, 11 i. V. m. mit Anhang A zur Direktive Nr. 38, Abschnitt I, M, Nr. 1; Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, Abschnitt I, Art. 5, Nr. 6 i. V. m. dessen Anlage L Teil A: M, Klasse I, Nr. 1). Hierbei war es gleichgültig, ob die Ernennung vom Wirtschaftsministerium oder von einer anderen Behörde (OKW, OKH [Oberkommando des Heeres] usw.) vorgenommen wurde (vgl. Anlage L Teil A: N zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus). Unter die Gruppe der Belasteten fielen alle Wehrwirtschaftsführer, die vom Wirtschaftsministerium bestellt wurden, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fielen (vgl. Kontrollratsdirektive 38, Abschnitt II, Art. III Nr. 3 i. V. m. Anhang A zur Direktive Nr. 38 Abschnitt II, M, Nr. 1; Anlage 1 zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus L Teil A: M, Klasse II, Nr. 1). Hierzu ist in der Anlage L Teil A: N, Nr. 3 angemerkt, wenn die Ernennung nicht vom Wirtschaftsministerium, sondern von einer anderen Behörde (OKW, OM usw.) vorgenommen war, fallen Wehrwirtschaftsführer, die vor dem 1.1.1942 (siehe Klasse I Ziffer 1) bestellt wurden, nicht hierunter. Ebenso ist in den Erläuterungen zum Begriff des Wehrwirtschaftsführers im Hessischen Amtsblatt ausgeführt, dass Wehrwirtschaftsführer, die vor dem 1.1.1942, aber nicht vom Reichswirtschaftsministerium ernannt wurden, insoweit nicht unter den Teil A des Anhangs zum Befreiungsgesetz fallen (vgl. Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für politische Befreiung 1947, a. a. O.).

R. B. wurde im Jahr 1940 zum Wehrwirtschaftsführer ernannt. Zu diesem Zeitpunkt war der Ernennung zum Wehrwirtschaftsführer eine Zuverlässigkeitsprüfung durch den Gauleiter vorangestellt. Da die Ernennung von R. B. vor dem 1.1.1942 erfolgte, fällt er nicht unter die Kategorie der "Hauptschuldigen". Er zählt auch nicht zu der Gruppe der "Belasteten", da er nicht vom Wirtschaftsministerium, sondern von einer anderen Behörde der Wehrmacht (OKW, OKH usw.) bestellt wurde. Nach seinen Angaben, die nicht widerlegt wurden, erfolgte seine Ernennung durch den Rüstungsinspektor in Dresden. Die Rüstungsinspektion gehörte zur Wehrmacht, so dass R. B. nicht vom Wirtschaftsministerium bestellt wurde. Denn der Wehrwirtschaftsinspektor war Bevollmächtigter des Reichskriegsministeriums und Oberbefehlshaber der Wehrmacht für seinen Bezirk in allen Angelegenheiten der Wehrwirtschaft. Im Jahr 1939 wurden die Wehrwirtschaftsinspektoren in Rüstungsinspektoren umbenannt (vgl. Auskunft des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes v. 18.4.2008, Bl. 197 GA unter Verweis auf: http://www.

bundesarchiv.

de/foxpublic/0615EB4C0A06221200000000A93F9734/findmittelinfo.

html). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass im Rahmen des Spruchkammerverfahrens in Hessen Dr. K. im Schreiben vom 24.2.1948 vorschlug, R. B. als "Minderbelasteten" in die Gruppe 3 einzuordnen. Soweit die Kl. vortragen, R. B. sei in Hessen sowohl vom Justitiar Dr. K. als auch vom Ankläger G. als auch der Spruchkammer schließlich als "Mitläufer" eingestuft worden, ist dies unzutreffend. Wie ausgeführt, wurde R. B. durch Dr. K. als "Minderbelasteter" eingestuft und von dem Ankläger G. als "Hauptschuldiger". Allein aus dem folgenden Sühnebescheid ist zu schließen, dass er schließlich von der Spruchkammer nur als "Mitläufer" eingestuft wurde. Allerdings ist R. B. aufgrund seiner Mitgliedschaft in der NSDAP vor dem 1.5.1937 sowohl nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 als auch nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus in die Kategorie 2 der "Belasteten" einzustufen (vgl. Kontrollratsdirektive Nr. 38, Abschnitt II, Abt. III D i. V. m. Anhang A zur Direktive Nr. 38, Abschnitt II D, Nr. 4, Anlage zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus Teil A: D, Klasse II Nr. 4).

Für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist die Entscheidung der Entnazifizierungskommission jedoch ohne Bedeutung. Denn die Einstufung nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 bewirkt keine Vermutung für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Die Einstufung entsprechend der Funktion nach dem Anhang zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann zwar Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben, sie kann eine Einzelbetrachtung und Bewertung aber nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 a. a. O. [227]). Entnazifizierungsentscheidungen und die Ausschlussregelung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG haben unterschiedliche Zielsetzungen. Mit dem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG soll verhindert werden, dass die Hauptverantwortlichen für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten (BVerwG, Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 = ZOV 2005, 233 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

Es spricht viel dafür, dass die Einstufung von R. B. durch die Spruchkammer in Hessen vor dem Hintergrund des Neuaufbaus erfolgte und seine Kenntnisse für die Wirtschaft nützlich waren. Denn wie sich aus dem Schreiben des Hessischen Ministeriums vom 8.7.1946 ergibt, war seine Anstellung in der Firma H. für deren beabsichtigten Aufbau als Armaturenwerke notwendig, so dass der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr sich an das Ministerium für Wiederaufbau und politische Bereinigung wandte und um bevorzugte Behandlung des Spruchkammerverfahrens gegenüber dem Ingenieur R. B. bat. Der Umstand, dass R. B. nach den Gesetzen der Entnazifizierung weder in die Gruppe der "Hauptschuldigen" noch der "Belasteten" durch seine Funktion als Wehrwirtschaftsführer einzustufen ist, führt damit nicht zwingend zu der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht vorliegen. Wie bereits ausgeführt, vermögen die aufgeführten Funktionen von R. B. für sich allein ein erhebliches Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems nicht zu begründen. Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass R. B. nach den vorhandenen schriftlichen Zeugenaussagen und Unterlagen sowohl die SA als auch die NSDAP konkret, insbesondere finanziell und mit seinem Fuhrpark unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund nimmt auch seine Funktion als Wehrwirtschaftsführer und die Produktion von Rüstungsgütern eine andere Wertigkeit ein, die ein erhebliches Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems begründet.

1.1. R. B. hat das nationalsozialistische System sowohl finanziell als auch mit seinem Fuhrpark unterstützt.

Nach den Aussagen von K. B. im Zeitraum 1945 bis 1947 hat R. B. bereits im Jahr 1932 für die SA Uniformen im Wert von 800 RM bezahlt. Diese Bezahlung erfolgte sogar zweimal, da die erste Bezahlung vom Ortsgruppenleiter W. für eigene Zwecke verbraucht wurde. Da K. B. selbst in der SA war, aus der er am 23.3.1933 austrat, wie er bei seiner Vernehmung am 16.12.1947 erklärte, ist nachvollziehbar, dass er Kenntnisse über die Zahlung der SA‑Uniformen durch R. B. hatte. Nach dem Bericht zu einer Befragung von K. B. am 11.8.1945 schilderte dieser die Zahlung der SA‑Uniformen durch R. B. Dies wiederholte er auch an Eides statt am 2.7.1947. Bei den Vernehmungen durch das Kreispolizeiamt Döbeln vor dem Pol.‑Komm. R., d. h. dem Polizeikommissar R., am 10.11.1947 und am 12.11.1947 wiederholte er diese Aussage. Bei der Vernehmung am 12.11.1947 erklärte K. B. ergänzend, dass beim Großen Banntreffen der SA 1932 in Roßwein R. B. das Große Essen (Erbsen mit Speck) bezahlt hatte und Hunderte von Zigaretten verteilt worden seien, die R. B. bezahlt habe. Auch bei seiner Vernehmung am 16.12.1947 hielt K. B. daran fest, dass R. B. die SA‑Uniformen bezahlt hat. Dagegen räumte er bei dieser Vernehmung ein, er könne nicht mit Bestimmtheit sagen, dass R. B. Waffen für die SA bezahlt habe, wie K. B. es bei seiner Befragung am 11.8.1945 erklärt hatte. Diese Einschränkung seiner Aussage vom 11.8.1945 spricht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage von K. B. Die Behauptung der Kl., dass es sich bei der Befragung von K. B. am 11.8.1945 um einen "vorformulierten Text gehandelt" habe, ist durch keine Anhaltspunkte belegt. Allein aus dem Umstand, dass aus diesem Bericht zur Befragung von K. B. keine Angaben über den Vernehmungszweck und die Person des Vernehmenden ersichtlich ist, folgt nicht, dass dieser Text "vorformuliert" ist, zumal K. B. die Erklärung zur Finanzierung der SA‑Uniformen bei seinen nachfolgenden Vernehmungen wiederholte. Im Übrigen ergeben sich auch aus anderen Niederschriften über Zeugenvernehmungen, z. B. der Abschrift der Aussage von E. G. in Offenbach vom 5.8.1947, auf die sich die Kl. berufen, keine Angaben zum Vernehmungszweck oder zur vernehmenden Person. Soweit die Kl. vortragen, die Aussage von K. B. betreffend die finanzielle Unterstützung der SA stehe zu den eigenen Angaben von R. B. im Meldebogen in Hessen vom 26.4.1946 im Widerspruch, es sei nicht ersichtlich, warum K. B. als SA‑Obmann mehr geglaubt werden solle als R. B., vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussage von K. B. nicht in Zweifel zu ziehen. Allein der Umstand, dass R. B. im Meldebogen vom 26.4.1946 die Frage, ob er jemals finanzielle Zuwendungen an die NSDAP oder eine sonstige Naziorganisation gemacht habe, verneinte, bedeutet nicht, dass die Aussage von K. B. unglaubhaft ist. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass R. B. die finanzielle Unterstützung der SA bzw. NSDAP nicht offenbaren wollte und die entsprechende Frage im Meldebogen verneinte. Ebenso wenig vermögen die Äußerungen von M. B. im Schreiben vom 4.8.1948 zu K. B. dessen Aussage zu entkräften. Soweit sie ausführt, K. B. sei ein Raufbold erster Ordnung gewesen, durch Denunzierung und Belastung anderer Parteimitglieder habe er versucht, sich vor einer Verhaftung zu bewahren, da naturgemäß dieser Herr als SA‑Mann und NSBO‑Obmann aus dem Jahr 1933 zuerst verschleppt worden wäre, ist zu berücksichtigen, dass sie diese Äußerungen im Rahmen des gegen sie selbst stattgefundenen Spruchkammerverfahrens abgab und ihr

ch Denunzierung und Belastung anderer Parteimitglieder habe er versucht, sich vor einer Verhaftung zu bewahren, da naturgemäß dieser Herr als SA‑Mann und NSBO‑Obmann aus dem Jahr 1933 zuerst verschleppt worden wäre, ist zu berücksichtigen, dass sie diese Äußerungen im Rahmen des gegen sie selbst stattgefundenen Spruchkammerverfahrens abgab und ihr Schreiben dazu diente, sich selbst zu entlasten. Allein der Umstand, dass K. B. in der SA war, macht seine Aussage nicht unglaubhaft. Dass sie hier allein der Denunzierung von R. B. dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Aussage des Zeugen G. zu K. B. ist unergiebig. So erklärte der Zeuge zunächst, der Name K. B. sage ihm zwar etwas, aber er könne sich an Einzelheiten nicht erinnern. Er wisse nur, dass er den Namen einmal von seinem Vater gehört habe. Soweit der Zeuge auf die Frage des Prozessbevollmächtigten der Kl., ob K. B. politisch aktiv gewesen sei, "ja" erklärte, räumte der Zeuge auf Vorhalt des Gerichts ein, er wisse, dass er - K. B. - politisch aktiv gewesen sei, aber er wisse nichts Näheres.

Im Übrigen ergibt sich aus noch weiteren Zeugenaussagen, dass R. B. die NSDAP finanziell unterstützt hat, was im Einklang mit der Aussage von K. B. steht. So erklärte K. F. bei seiner Vernehmung vor dem Stadtrat - Schutzpolizeiabteilung - am 3.9.1946, dass R. B. die NS finanziert und großgezogen habe. Dies erklärte er auch an Eides statt am 3.9.1946. Auch P. L. berichtete bei seiner Vernehmung am 1.11.1947 davon, dass R. B. schon vor der Machtergreifung die Ortsgruppe der NSDAP finanziell unterstützt habe. Er habe der NSDAP seine Motorfahrzeuge bei jeder Gelegenheit für Propagandazwecke zur Verfügung gestellt. Ebenso vermerkte der Leiter des Kreispolizeiamts Döbeln, Oberregierungsrat H., R. B sei ihm als großer Förderer der SA bekannt. Er habe die SA mit Geld und auch mit seinem Fuhrpark unterstützt. Er habe Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, wo von der SA Überfälle auf Reichsbahnleute getätigt worden seien. Soweit die Kl. diese Angaben bestreiten, ist dies unsubstantiiert. Selbst wenn der Vortrag der Kl. zutreffen sollte, dass der Fuhrpark der Firma C. B. (nur) aus zwei Lkw für Werktransporte und einem kleinen DKW bestanden habe, vermag dies nicht die Aussagen von P. L. und dem Oberregierungsrat H. zu widerlegen. Zwar erklärte der Zeuge G. bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, es habe zwei Lkw in der Firma C. B. gegeben. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob es noch weitere Fahrzeuge gegeben habe, erklärte der Zeuge lediglich, dies sei ihm nicht bekannt. Damit ist nicht auszuschließen, dass die Firma C. B. noch über weitere Fahrzeuge verfügte. Die Anzahl der Fahrzeuge ist letztlich unerheblich, denn jedenfalls ergibt sich aus den Aussagen von P. L. und dem Vermerk des Oberregierungsrats H., dass R. B. der NSDAP seine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt hat. Ferner führte auch M. Z. in seiner Aussage im November 1947 aus, R. B. sei in Roßwein ganz allgemein neben seiner Ehefrau als extremer Anhänger der nationalistischen Weltanschauung bekannt gewesen und der freudigste Geldgeber der Partei und ihrer Gliederungen vor der Machtergreifung gewesen.

Das Gericht hat keine Veranlassung, die schriftlichen Zeugenaussagen und Erklärungen in Zweifel zu ziehen. (wird ausgeführt)

Das Gericht verkennt nicht, dass es nach Beendigung des 2. Weltkrieges im Zusammenhang mit Enteignungs- und Entnazifizierungsverfahren Denunzierungen gegeben hat, damit ein Unternehmen und Privateigentum enteignet und die "Kapitalisten" bestraft wurden. Soweit der von Pol.‑Komm. R. verfasste Schlussbericht und dessen zum Teil unsachliche Formulierungen und Wertungen in diese Richtung hindeuten könnten, ist dies unerheblich. Denn es kommt vorliegend nicht auf den Schlussbericht des Polizeikommissars R. an, sondern auf die einzelnen Aussagen der Zeugen. Aus diesen kann nicht entnommen werden, dass sie nur dazu dienten, den Betriebsinhaber R. B. persönlich und politisch als Faschisten zu diskreditieren und nur das Ziel hatten, dessen Unternehmen und Privateigentum zu enteignen, wie die Kl. behaupten. Es handelte sich nicht um vereinzelte Aussagen, vielmehr haben die vorgenannten Zeugen K. B., K. F., P. L. und M. Z. übereinstimmend ausgesagt, dass R. B. die NSDAP bzw. SA finanziell unterstützt hat. Die zusammenfassenden Aussagen wurden im Schreiben der Landesregierung Sachsen, Kriminaldienststelle Döbeln, vom 30.10.1947 aufgenommen, und nach dem Vermerk des Kreispolizeiamts vom 7.11.1947 wurden die Angaben überprüft und für richtig befunden. Zusätzlich vermerkte der Leiter des Kreispolizeiamts H., dass ihm bekannt sei, dass R. B. ein großer Förderer der SA war und diese u. a. mit Geld unterstützte. Selbst E. G. hat in ihrer Aussage am 3.9.1946 erklärt, dass R. B. alles gefördert habe für die NSDAP und seine Werkschar.

Zwar hat sie diese Erklärung in der Aussage in Offenbach vom 5.8.1947 nicht mehr wiederholt, sie hat dort aber auch nicht bekundet, dass diese Aussage vom 3.9.1946 unrichtig sein soll. Im Übrigen steht sie im Einklang mit den Aussagen der vorgenannten Zeugen. Gegen die Annahme, dass Beschuldigungen bezüglich R. B. nur dessen Denunzierung dienten und den Zweck hatten, die Firma und dessen Privateigentum zu enteignen, spricht, dass nur das Verhalten von R. B. derart von den Zeugen beschrieben wurde, dagegen nicht das Verhalten von A. N. So wurde auch nicht der Anteil von A. N. und dessen Ehefrau von insgesamt 50 % an der Firma C. B. in die Liste A aufgenommen und enteignet. Dass A. N. seinen Anteil am Betrieb dennoch verlor, beruhte allein auf der Richtlinie 1 zum SMAD‑Befehl Nr. 64 [...].

Unerheblich ist, dass die vorgenannte Unterstützung der SA und NSDAP bereits im Jahr 1932 und damit vor der Machtergreifung der NSDAP am 30.1.1933 erfolgte. Denn ein erhebliches Vorschubleisten i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich, und selbst wenn sie an einer scheinbar weniger verfänglichen Stelle erfolgte, zugleich zumindest indirekt ein Vorschubleisten zugunsten der mit dem nationalsozialistischen System untrennbar verbundenen Gewaltherrschaft zur Folge hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O. m. w. Rspr.

N.).

Die Unterstützung der Tätigkeit muss sich allerdings auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Die diesbezügliche Systembezogenheit ist hier ohne Zweifel z. B. durch die finanzielle Unterstützung der SA bzw. der NSDAP gegeben.

1.2. Zwar ist die Rüstungsproduktion nicht per se als erhebliches Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems einzuordnen. Im vorliegenden Fall erhält sie jedoch eine andere Wertigkeit durch die zusätzliche Funktion von R. B. als Wehrwirtschaftsführer und seine persönliche, finanzielle Unterstützung der NSDAP, die oben dargelegt wurde.

Nach dem vorliegenden Aktenmaterial ist davon auszugehen, dass die Firma C. B. auch Rüstungsgüter produzierte. Das Handeln von R. B. auch als Wehrwirtschaftsführer im Zusammenhang mit der Produktion von Rüstungsgütern war für das NS‑Regime nicht von unbedeutendem Nutzen. In der in der Arbeitsgruppe "Maschinelles Berichtswesen" des Reichsministeriums für Rüstungs- und Kriegsproduktion entstandenen Kartei "Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion, Reichsbetriebskartei" R 3, die in erster Linie die Betriebe der Reichsgruppe Industrie, für die ein rüstungswirtschaftliches Interesse bestand, erfasste, ist die Firma Metallwarenfabrik Roßwein C. B. aufgeführt. Aus den Schlüsselnummern ist zu entnehmen, dass diese Firma "Munition für militärische Zwecke bis einschließlich 2 cm einschließlich Leuchtspur- und Brandmunition" sowie "Munition über 2 cm für schwere Infanterie, Flak, Pak, Nebelwerfer, 2,5-cm-MG‑Munition" und "Artilleriegeschosse ab 7,5 cm, Torpedos, Granat- bzw. Minenwerfgeschosse aller Kaliber" hergestellt hat. Soweit die Kl. hierzu ausführen, aus der Reichsbetriebskartei ergebe sich nicht, dass tatsächlich Rüstungsproduktion durchgeführt worden sei und diese Produktion bestritten werde, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu ihren übrigen Ausführungen, dass keine "nennenswerte" Rüstungsproduktion entfaltet worden sei und es sich um keinen relevanten Rüstungsbetrieb gehandelt habe. Selbst der Zeuge G. hat bestätigt, dass Rüstungsgüter hergestellt wurden. Nach seiner Aussage "2‑cm‑Zünder" für die Luftabwehr und für Panzer. Dies sei ab 1938/1939 der Fall gewesen. Soweit der Zeuge auf Nachfrage, ob noch andere Produktionsgüter für die Rüstung hergestellt wurden, erklärte, sonst sei nichts gewesen, ist dadurch nicht belegt, dass keine weitere Rüstungsproduktion erfolgte. [...]

Er war lediglich vier Jahre bei der Firma C. B. tätig und nur ca. eineinhalb Jahre nach Kriegsbeginn, so dass er allein vor diesem Hintergrund bereits nichts Verbindliches zu dem Umfang der Rüstungsproduktion sagen kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er nur Lehrling und Schlossergehilfe dort war und somit keinen Einblick in die gesamte Produktion der Firma haben konnte. Sowohl im Protokoll des Landkreises Döbeln, Kommission zur Durchführung des SMAD‑Befehls Nr. 97 zur Vorbereitung des Volksentscheids vom 29.4.1946, wird die Firma C. B. als umfangreicher Rüstungsbetrieb beschrieben, welcher stark am Krieg Gewinne erzielt hat. In gleicher Weise wird dies auch in dem "Sachverhalt" vom 22.12.1948 dargelegt. Im Schreiben des Antifaschistischen Demokratischen Blocks Roßwein vom 3.6.1946 berichtet A. F., dass der Betrieb während des Krieges große Rüstungsaufträge übernommen und eine große Zahl ausländischer Arbeitskräfte beschäftigt habe. Die Betriebsbelegschaft schwankte von 1.000 bis 1.200 Mann. Im Betrieb seien normalerweise 300 bis 400 Mann beschäftigt gewesen und hätten Armaturen hergestellt. Eine entsprechende Aussage von A. F. erfolgte auch am 3.6.1946 an Eides statt. R. B. gab selbst in dem Meldebogen in Hessen am 26.4.1946 die Zahl der Beschäftigten in den Jahren 1932 mit 300, 1934 mit 400 und von 1938 bis 1945 mit 800 an. Dies zeigt, dass sein Betrieb selbst nach seinen Angaben ab 1938 mindestens um die doppelte Anzahl der Beschäftigten gewachsen ist, was offensichtlich auf die Rüstungsproduktion zurückzuführen ist. Soweit in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass die Belegschaft von 33 Mitarbeitern auf 113 Beschäftigte 1945, davon 90 Zwangsarbeiter, wuchs, sind diese Angaben unzutreffend. Sie wurden offensichtlich aus dem Bericht "25 Jahre VEB MAW Armaturenwerk Roßwein" von 1973 entnommen und stehen im Widerspruch zu den übrigen Angaben in der Verwaltungsakte. Es ist davon auszugehen, dass die Belegschaft von 1932 von 300 Mitarbeitern bis 1945 auf 800 bis 1.200 Mitarbeiter anwuchs. Die Anzahl der Zwangsarbeiter ist unbekannt, insofern kann auf die Anzahl von 90 Zwangsarbeitern aus dem Bericht "25 Jahre VEB MAW Armaturenwerk Roßwein" nicht zurückgegriffen werden.

Durch seinen Einsatz hat R. B. auch zwei Gau-Diplome erhalten, wie sich aus der Beilage zum Roßweiner Tageblatt vom 25./26.10.1941 ergibt, so dass der Vortrag der Kl., ihr Vater habe nur ein Gau-Diplom erhalten, widerlegt ist. Darüber hinaus hat er nach dem Vermerk der Kriminalabteilung in Offenbach vom 18.9.1946 nach eigenen Angaben sogar das goldene Gau-Diplom erhalten. Auch nach der Aussage von M. Z. im Jahr 1947 war der Betrieb der Firma C. B. nach dem Jahr 1939 der bedeutendste Rüstungsbetrieb am Ort.

Zwar mag die Verleihung des ersten Gau-Diploms im Zusammenhang mit der Errichtung von Sozialeinrichtungen erfolgt sein, dies war jedoch im Jahr 1937. [...]

Im Jahr 1941 hatte die Firma C. B. bereits zwei Gau-Diplome und war sogar im Besitz eines goldenen Gau-Diploms. Dies lässt den Schluss zu, dass jedenfalls die Verleihung des zweiten Gau-Diploms auf Leistungen beruhte, die nichts mit der Errichtung von Sozialeinrichtungen zu tun hatte.

Durch die umfangreiche Rüstungsproduktion, die Auszeichnungen mit mehreren Gau-Diplomen bzw. dem goldenen Gau-Diplom und die Funktion als Wehrwirtschaftsführer hat R. B. eine herausgehobene Funktion innerhalb des nationalsozialistischen Systems innegehabt. Dadurch hat er das nationalsozialistische System und dessen spezifische Ziele in nicht unbedeutender Weise unterstützt. Neben diesen objektiven Kriterien für den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegen auch die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands vor. Diese sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Dies ist bei R. B. ohne Zweifel zu bejahen. [...] Damit steht den Kl. kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu, da der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 3. Tatbestandsalternative AusglLeistG erfüllt ist aufgrund des erheblichen Vorschubleistens ihres Rechtsvorgängers für das nationalsozialistische System.

2. Darüber hinaus ist auch der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in der 1. Tatbestandsalternative erfüllt, weil R. B. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich die Grundsätze der Menschlichkeit aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben sind. Zur Konkretisierung kann der Katalog der Menschenrechte in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 685, 953) herangezogen werden. Anhaltspunkte für die rückschauende Betrachtung, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit anzunehmen ist, gibt auch Art. 1 Abs. 2 GG. Dort wird auf die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verwiesen.

Ausgehend davon erfüllt nicht jedes unter dem Schutz der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangene Unrecht diesen Ausschlusstatbestand; es muss sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit gehandelt haben. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war.

Bei der Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie dem Einsatz von Kriegs‑ und Strafgefangenen durch ein Privatunternehmen besteht auch ein Systembezug. Ein solcher allgemeiner "Systembezug" ergibt sich zum einen daraus, dass diese Personen ohne ein vorangegangenes, dem NS‑Staat zuzurechnendes Handeln (Rekrutierung von Zwangsarbeitern bzw. Gefangennahme und Inhaftierung von Kriegs‑ und Justizgefangenen) schon gar nicht in die Betriebe gelangt wären. Allerdings erfüllt die Beschäftigung von Zwangsarbeitern an sich noch nicht den Ausschlusstatbestand eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Der Begriff "Zwangsarbeiter" erfasst eine erhebliche Bandbreite in sich durchaus heterogener Fälle. Die Art und Weise der Rekrutierung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen der größtenteils zwangsweise ins Deutsche Reich verbrachten ausländischen Arbeiter wiesen, wie die einschlägigen zeithistorischen Studien belegen, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Rekrutierung und des Arbeitseinsatzes und insbesondere von der Nationalität und der Glaubenszugehörigkeit der Betroffenen erhebliche Unterschiede auf. So lagen etwa zwischen den Lebens- und Arbeitsbedingungen der zivilen Arbeitskräfte aus den mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten, aber auch denen eines französischen Zivilarbeiters und denen eines sog. Ostarbeiters in der Regel Welten. Bereits in den damals geltenden rechtlichen Regelungen, etwa den Polen- und Ostarbeitererlassen, war eine Ungleichbehandlung angelegt und - insbesondere bei den sog. Ostarbeitern - eine bewusste Diskriminierung und Schlechterbehandlung gegenüber anderen Personengruppen vorgesehen. Hinzu kamen teilweise erhebliche Unterschiede in den einzelnen Branchen der Wirtschaft, außerdem war die im konkreten Unternehmen verfolgte Linie von wesentlicher Bedeutung für das Schicksal des Einzelnen. Die Unternehmen hatten bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter Spielräume, die sich zu deren Gunsten oder zu deren Ungunsten nutzen ließen und die, wie eine Vielzahl von betriebsbezogenen, lokalen und regionalen Fallstudien belegt, durchaus sehr unterschiedlich ausgefüllt wurden. Die bei der Behandlung der Zwangsarbeiter festzustellenden Unterschiede betrafen neben der Ausgestaltung der eigentlichen Arbeitsbedingungen insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, deren Unterkunftsbedingungen und deren medizinische Versorgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 a. a. O.).

2.1. Daran gemessen ist dem Rechtsvorgänger der Kl. ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vorzuwerfen, indem in seiner Firma C. B. Metallwarenfabrik OHG in Roßwein die Zwangsarbeiter, jedenfalls die sog. Ostarbeiter, Diskriminierungen, Schlechtbehandlung bzw. Misshandlungen ausgesetzt waren, die der Rechtsvorgänger der Kl. angeordnet, zumindest jedoch die menschenunwürdige Behandlung dieser Beschäftigten durch seine Betriebsangehörigen geduldet hat, so dass ihm diese Misshandlungen von Zwangsarbeitern zuzurechnen sind.

2.1.1. Aus mehreren schriftlichen Zeugenaussagen ergibt sich, dass das Essen für die ausländischen Arbeiter schlechter gewesen ist als für die deutschen Arbeiter, bis hin zur menschenunwürdigen Verpflegung (wird ausgeführt).

Soweit die Kl. zu 1. ausführt, das unterschiedliche Essen für Fremdarbeiter habe daran gelegen, dass es andere Marken für diese und Deutsche gegeben habe, sie habe selbst in der Betriebskantine gegessen, vermag dies die Zeugenaussagen über die schlechte Verpflegung der Fremdarbeiter nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Kl. zu 1. während ihres vierwöchigen Praktikums in der Firma ihres Vaters in der Betriebskantine das Essen erhalten hat, welches für die Fremdarbeiter bestimmt war, ist eher fernliegend.

2.1.2. In der Firma C. B. Metallwarenfabrik wurden die ausländischen Arbeiter auch offen diskriminiert, z. B. bei Betriebsappellen.

Nach der Aussage von P. L. vom 1.11.1947, der über 20 Jahre bei der Firma C. B. beschäftigt war, erklärte R. B. bei Kundgebungen im Betrieb, er habe erfahren, dass Arbeiter seines Betriebes den Ausländern Lebensmittel und Kleidung zusteckten. Er habe jedem mit Entlassung und mit Meldung an die NSDAP gedroht, dem in dieser Beziehung etwas nachgewiesen werde. E. G. erklärte in ihrer Aussage vom 3.9.1946, R. B. habe bei Betriebsappellen erklärt, niemand dürfe sich mit Ausländern abgeben oder ihnen etwas verabreichen. Wenn dies geschehe, wolle er dies der Gestapo melden. In ihrer Aussage am 5.8.1947 in Offenbach erklärte sie zu den Betriebsappellen, Herr B. habe bei diesen gelegentlichen Appellen, die der Betriebsobmann eröffnet und geschlossen habe, nur über betriebstechnische Angelegenheiten gesprochen. Ihr sei auch bekannt, dass bei den Appellen gesagt worden sei, niemand dürfe sich mit den Ausländern abgeben. Dies habe aber ein Betriebsangehöriger, Herr U., vorgelesen. Herr B. selbst habe hierzu nichts erwähnt. Bemerken wolle sie jedoch, dass man sich nicht an diese Anordnungen gehalten, sondern die Belegschaft den Ostarbeitern täglich Lebensmittel und Bekleidungsstücke gegeben habe. Auch wenn E. G. bei dieser Aussage davon Abstand nimmt, dass R. B. persönlich den Kontakt mit den Ausländern untersagt hat, so räumt sie jedoch ein, dass der Betriebsangehörige U. dies im Beisein von R. B. erklärt hat und R. B. dem nicht widersprach.

Darüber hinaus erklärte E. G. in ihrer Aussage vom 3.9.1946, dass R. ausländische Arbeiterinnen an Arbeiten gestellt habe, die für Frauen zu schwer gewesen seien und sie dann besonders lange Schichten habe arbeiten lassen. Diese Erklärung hat sie bei ihrer Aussage in Offenbach am 5.8.1947 nicht widerrufen. Der von E. G. beschriebene Arbeitseinsatz der ausländischen Arbeiterinnen lässt darauf schließen, dass der Vater der Kl. seine Stellung als Wehrwirtschaftsführer ausgenutzt hat, die ihm die bereits ausgeführten besonderen Vollmachten bei der Betriebsführung verliehen. [...]

Die Aussagen von E. G. und P. L. zu den Äußerungen während der Betriebsappelle werden weder durch den Vortrag der Kl. noch die Aussage des Zeugen G. erschüttert. Die Kl. zu 1. räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie nie bei Betriebsappellen dabei war. Sie erklärte lediglich, sie wisse, dass ihr Vater die Betriebsappelle verabscheut habe. Woher sie dieses Wissen hat, bleibt unklar. Der Zeuge G. konnte sich zwar an Betriebsappelle erinnern, jedoch nicht an deren Inhalt. Der Name U. und auch die übrigen Namen der schriftlich vorliegenden Zeugenaussagen von Betriebsangehörigen waren ihm nicht bekannt. Zwar erklärte er, bei den Betriebsappellen habe es keine politischen Aussagen gegeben. Hierbei ist jedoch wiederum zu berücksichtigen, dass er nur bis zum 17.6.1941 in der Firma C. B. tätig war, so dass er über Betriebsappelle im Zeitraum danach keine Aussage machen kann. Soweit der Zeuge G. auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Kl. zu der Aussage von E. G. vom 3.9.1946 und dem dort geschilderten Ablauf zu den Betriebsappellen erklärte, von derartigen Appellen sei ihm nichts bekannt, bei den Appellen, bei denen er dabei gewesen sei, habe Herr B. sich auch nicht politisch geäußert, ist diese Aussage widersprüchlich. (wird ausgeführt)

2.1.3. Schließlich erfolgten in der Firma C. B. Misshandlungen der Fremdarbeiter, insbesondere von Ostarbeitern.

So beschrieben sowohl E. W. als auch E. W. detailliert eine konkrete Misshandlung des polnischen Ostarbeiters O., bei der sie anwesend waren. E. W. berichtete im Wesentlichen konstant über die Misshandlung des polnischen Ostarbeiters, die im August/September 1944 stattfand. Danach sei sie von dem Ostarbeiter wegen des schlechten Essens angespuckt worden und habe sich bei der Betreuerin der Ausländer beschwert. Am anderen Tag sei sie von dem Betriebsobmann K. zur Aussprache gerufen worden. Hierbei seien K., W., B. und R. sowie der Pole anwesend gewesen. K. und B. hätten den Polen mit Gummiknüppeln und W. mit Leibriemen bearbeitet. [...] Die Besitzer des Unternehmens C. B. und zwar R. B. und A. N. seien mit dieser Misshandlung einverstanden gewesen. Denn er - R. B. - habe diesen Ostarbeiter noch nachträglich mit Essenentzug bestraft. [...] R. B. habe angeordnet, dass der Ostarbeiter nicht mehr den Park und die Werksküche betreten dürfe und vier Wochen kein Mittagessen erhalten solle. E. W. erklärte, K. haben den Ostarbeiter mit einem Leibriemen und B. mit einem Gummiknüppel schwer misshandelt. Er selbst, E. W., und R. hätten sich persönlich nicht an der Schlägerei beteiligt. [...] Auch E. G. berichtete [...], sie habe gehört, dass er - der Ostarbeiter - geschlagen worden sei. [...]

Zwar hat E. W. die Anordnungen des Firmeninhabers R. B. am 21.8.1945 nicht erwähnt. Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aussagen von E. W. zu unterschiedlichen Zeiten vor unterschiedlichen Organisationen erfolgten, was auf unterschiedliche Fragestellungen und entsprechende Antworten schließen lässt. (wird ausgeführt)

Denn im Kern bleibt ihre Aussage konstant, dass eine Misshandlung des Ostarbeiters durch Betriebsangehörige, insbesondere den Betriebsobmann K. erfolgt ist. [...] Darüber hinaus berichteten auch weitere Personen von Misshandlungen der Fremdarbeiter. So erklärte M. Z. bei seiner Vernehmung im November 1947, die Misshandlung der ausländischen Arbeiter bzw. Kriegsgefangenen sei hierorts ein offenes Geheimnis gewesen. Auch K. F. berichtete in seiner Aussage vom 3.9.1946, dass die Ausländer als Menschen 2. Klasse und nicht menschenwürdig behandelt worden seien. [...]

Die Misshandlung der Fremdarbeiter in der Firma C. B. wird weder durch die Aussage des Zeugen G. noch die Erklärung des Betriebsarztes der Firma C. B. widerlegt (wird ausgeführt). Soweit K. B. in seinem Bericht vom 11.8.1945 und den weiteren Aussagen ausführte, dass im März 1933 auf Veranlassung von R. B. den verhafteten Personen der Kommunistischen Partei, SPD u. a. Rizinusöl habe verabreicht werden sollen statt Wasser, nachdem die Gefangenen scharfes Essen erhalten haben, kann dahinstehen, ob dies den Tatbestand des Ausschlussgrundes, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, erfüllt.

Jedenfalls ist durch die schlechte Verpflegung und Behandlung der ausländischen Arbeiter, insbesondere der Ostarbeiter, und deren Misshandlung der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit - erfüllt. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen und Erklärungen von E. W., E. G., E. W., M. Z., K. F., A. F. und Oberkommissar M. sind glaubhaft. Soweit die Aussagen vor dem Polizeikommissar R. erfolgten und die Kl. diesen aufgrund der Abkürzung "Pol.

Komm." als "Polikommissar" bezeichnen, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem Ausschlussgrund der 3. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verwiesen. [...]

Die Behauptung der Kl., bereits vor der Spruchkammer in Offenbach seien die Aussagen als nicht glaubhaft angesehen worden, geht fehl. Die Kl. blenden aus, dass nach der Klageschrift der Spruchkammer Offenbach vom 11.4.1947 R. B. als "Hauptschuldiger" angeklagt wurde und im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens des Hessischen Staatsministeriums das Land Sachsen um weitere Aufklärung gebeten wurde. Entsprechend erfolgten auch die weiteren Vernehmungen am 16.12.1947 durch das Kreispolizeiamt Döbeln mit der Bitte, die Zeugenaussagen an das Hessische Staatsministerium weiterzuleiten. Offensichtlich sind die weiteren Zeugenaussagen dort nicht eingetroffen, wie sich aus dem Schreiben des öffentlichen Kl. G. vom 13.2.1948 ergibt und er in diesem Schreiben noch ausführt, dass nicht glaubhaft sei, dass alle Belastungszeugen zu Entlastungszeugen würden. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Kl., dass die vorliegenden Zeugenaussagen in dem zeitnah durchgeführten Spruchkammerverfahren als nicht glaubhaft gewertet worden seien, unzutreffend.

Die Ausführungen der Kl., der Einsatz der ausländischen Arbeiter sei rechtlich und ideologisch abgesichert gewesen, u. a. mit den sog. "Polenerlassen" im März 1940 und den "Ostarbeitererlassen" (1942), wonach die Zwangsarbeiter einen rechtlichen und sozialen Sonderstatus minderen Rechts hatten, vermag dies die schlechte Behandlung und Misshandlung der Zwangsarbeiter nicht zu rechtfertigen. Insofern wurde bereits ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formell erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007, a. a. O.).

2.2. Ferner ist Voraussetzung für den Ausschlusstatbestand der 1. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren - mithin schuldhaften - Verhaltens. Dabei handelt es sich nicht um den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verschuldensbegriff; ausreichend ist eine willentliche und wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze. Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen. Der Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt schließlich einen "Systembezug" im weitesten Sinne voraus. Es genügt ein allgemeiner Zusammenhang mit dem Staats- und Gesellschaftssystem; das Handeln muss in einem öffentlichen Kontext gestanden haben. Daher reichen ohne einen solchen Bezug selbst schwerwiegende Straftaten, die der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen sind, nicht aus. Andererseits muss der "Systembezug" beim Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit keineswegs dieselbe Ausrichtung und Intensität aufweisen wie beim erheblichen Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems. Dort muss sich die Unterstützung gerade auf dessen spezifische Ziele bezogen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 a. a. O.).

R. B. erfüllt auch diese subjektive Komponente des Ausschlusstatbestandes.

Soweit R. B. nicht selbst angeordnet hat, dass die Zwangsarbeiter schlechter behandelt werden, wie die Anordnung des vierwöchigen Essensentzug gegenüber dem Ostarbeiter, muss er sich die Misshandlungen und Diskriminierungen seiner Arbeiter, insbesondere des Betriebsobmanns K., zurechnen lassen. Denn aufgrund seiner Stellung als Betriebsinhaber ist ihm das Handeln Dritter zuzurechnen. Wie bereits ausgeführt, obliegen ihm aus dieser Leitungsfunktion Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber den nachgeordneten Personen sowie eine Verpflichtung zum Einschreiten, soweit die Missstände bekannt geworden sind. Solche Pflichten bestanden insbesondere auch gegenüber Firmenmitarbeitern, die für die im Unternehmen eingesetzten Zwangsarbeiter sowie Kriegs‑ und Strafgefangenen zuständig waren. Verletzt der Unternehmensverantwortliche diese Aufsichts- und Kontrollpflichten in vorwerfbarer Weise, ist ihm auch das einen Ausschlusstatbestand erfüllende Handeln der Firmenarbeiter, also etwa eine Misshandlung von Zwangsarbeitern, zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007, a. a. O.).

Dass R. B. die Misshandlung z. B. des Ostarbeiters bekannt war, ergibt sich aus den Aussagen von E. W. und E. W. Ob R. B. die diskriminierenden Betriebsappelle gegen die ausländischen Arbeiter persönlich ausgesprochen hat oder sie durch einen Betriebsangehörigen vorlesen ließ, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist ihm auch dieses Vorlesen, wie E. G. es in ihrer Aussage vom 5.8.1947 geschildert hat, zuzurechnen. Sie selbst erklärte, R. B. habe daneben gestanden, so dass die dort ausgesprochenen Drohungen ihm ohne Weiteres zuzurechnen sind.

Der Vortrag der Kl., in den Betrieben seien sog. Betriebsobleute der DAF installiert worden, der Betriebsobmann K. sei gleichzeitig auch Werkscharführer gewesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem Fall (O.) disziplinarische Maßnahmen gegen einen polnischen Zwangsarbeiter gegeben habe, worauf dann die selbständig handelnde Werkschar der DAF entsprechend im überbetrieblichen Auftrag eingeschritten sein mag, vermag die Verantwortung des Betriebsinhabers R. B. nicht auszuräumen. Dies gilt auch für ihren Vortrag, dass die disziplinarische Gewalt überhaupt nicht in der Hand der Geschäftsleitung gelegen habe. Wie bereits ausgeführt, mussten sich zwar die kleineren Betriebe mit der DAF arrangieren, um Repressionen aus dem Weg zu gehen. Die Betriebe der Groß- und der Rüstungsindustrie besaßen dagegen eine so herausragende Stellung, dass sie sich durch die DAF nicht unter Druck setzen ließen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass R. B., der eine bedeutende Rüstungsproduktion besaß, Wehrwirtschaftsführer war und Betriebsinhaber, sich seine betriebliche Macht und auch disziplinarische Einflussnahme im Betrieb durch die DAF und den Betriebsobmann einschränken ließ. Insofern ist auch die Behauptung der Kl., die "Werkschar" sei nicht dem Betriebsinhaber unterstellt gewesen, abwegig.

R. B. wusste bzw. hätte von den vorab dargelegten Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit zumindest wissen müssen. Besondere Gründe, die seine Schuld ausschließen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kl. auf die christliche Einstellung von R. B. hinweisen, vermag dies die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit nicht zu widerlegen. Der hier aufgezeigte Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit weist auch einen "Systembezug" auf. Dieser lässt sich besonders an der im Einklang mit der nationalsozialistischen Ideologie stehenden Behandlung der sog. Ostarbeiter bzw. Fremdarbeiter und dem Kontaktverbot für deutsche Arbeiter in der Firma C. B. erkennen.

Nach alledem liegt auch der Ausschlussgrund der 1. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG vor, so dass den Kl. auch danach kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zusteht. [...]