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Ausgleichsanspruch für Sprengungsschäden

BGHV ZR 411/9720.11.1998GE 1999, 251

BGB § 906 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sprengungsbedingte Erschütterungen, die einen erheblichen Sachschaden an einem Gebäude des beeinträchtigten Grundstücks verursacht haben, sind auch dann wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB, wenn die Grenzwerte für Schwingungsgeschwindigkeiten eingehalten oder sogar unterschritten worden sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines um die Jahrhundertwende gebauten, von ihm zwischen 1982 und 1991 grundlegend sanierten, freistehenden Fachwerkhauses in D. In der Nähe dieses Hauses führte die Bekl. zu 2 im Auftrag der Bekl. zu 1 im Sommer 1992 sog. 3-D-Seismikmessungen durch. Dazu wurden Sprengladungen in Bohrlöcher eingebracht. Nach Auslösung der Sprengung sollten die hierdurch verursachten und an Gesteinsschichten reflektierten Wellen gemessen und auf diese Weise die geologische Formation des Untergrundes erforscht werden.

Der Kl. behauptet, durch Sprengungen am 3. Juli 1993 seien erhebliche Schäden an seinem Haus und an einem gußeisernen Ofen entstanden. Er hat von den Bekl. Schadensersatz verlangt und beantragt, sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von 98.130,17 DM zu verurteilen, ferner, festzustellen, daß die Bekl. verpflichtet sind, ihm sämtliche Kosten zu erstatten, die für die Beseitigung der entstandenen und noch entstehenden sprengungsbedingten Schäden erforderlich sind.

In den Tatsacheninstanzen hat die Klage keinen Erfolg gehabt. Die Revision des Kl., mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt hat, ist vom Senat nur insoweit angenommen worden, als das Oberlandesgericht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Bekl. zu 1 abgelehnt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. ...

2. Das Berufungsgericht stellt auf der Grundlage von Sachverständigengutachten fest, daß die Sprengungen für wenigstens einen Teil der am Haus des Kl. aufgetretenen Schäden ursächlich geworden sind. Zwar habe das Haus bereits vor der Sprengung Mängel aufgewiesen (Schadensanlage), durch die Sprengungen seien aber die konkreten Schäden ausgelöst worden. Es verneint gleichwohl einen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, weil die Sprengungen nicht ortsüblich und die Beeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift nicht wesentlich gewesen seien. Die Grenzwerte für die Schwingungsgeschwindigkeiten seien eingehalten worden, die Erschütterungen keinesfalls ungewöhnlich gewesen, die Schäden am Hause des Kl. mithin nur Folge einer unwesentlichen Beeinträchtigung, auf die allein abzustellen sei.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit einer unmittelbaren Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Von seinem Ausgangspunkt, daß die Sprengungen als singuläre Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke ortsunüblich waren, ist zwar eine unmittelbare Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Kl. dann die rechtliche Möglichkeit hatte, einen primären Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend zu machen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wurde aber gerade für die Fälle eines an sich gegebenen primären Abwehranspruchs ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entwickelt, wenn der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Immissionen aus besonderen Gründen nicht rechtzeitig verhindern konnte (vgl. z. B. BGHZ 66, 70, 74 ff.; 90, 255, 262; 111, 158, 162 ff.). Ein solcher "faktischer Duldungszwang" kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BGHZ 111, 158, 163 m.w.N.). Wurden die Sprengungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fachgerecht durchgeführt und waren die dadurch ausgelösten Schwingungsgeschwindigkeiten für sich gesehen ungefährlich, dann liegen diese Voraussetzungen vor, und es kommt ein Anspruch des Kl. auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen gegen die Nutzerin der Nachbargrundstücke, nämlich die Bekl. zu 1 als auftraggebende Firma, in Betracht, weil sie die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmte (vgl. BGHZ 72, 289, 297; 113, 384, 392).

Verfehlt ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das allein auf das Maß der Erschütterungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit (§ 906 Abs. 1 BGB) abstellt und insoweit deren Auswirkungen auf das Grundstück des Kl. (eingetretene Schäden) auszuklammern versucht. Es ist zwar möglich, die Einwirkungen von Erschütterungen auf Gebäude anhand der DIN-Norm 4150 zu beurteilen (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 77). Bei Einhaltung entsprechender Grenzwerte "kann in der Regel" eine unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden, wovon auch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeht. Das bedeutet jedoch nicht, daß in diesen Fällen eine wesentliche Beeinträchtigung ausscheidet. Schon nach dem Wortlaut von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB geht es nicht nur um die Immissionen als solche, hier also die sprengungsbedingten Erschütterungen, sondern um deren Einwirkung auf das Grundstück und die dadurch dort verursachten Beeinträchtigungen. Demgemäß hat der Senat für die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abgestellt und darauf, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGHZ 120, 239, 255). Nicht unberücksichtigt bleiben kann damit, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sprengungen mindestens für einen Teil der vom Kl. behaupteten Schäden kausal waren und damit objektiv feststellbare physische Auswirkungen an seinem Eigentum feststellbar sind (vgl. auch BGHZ 51, 396, 397), die ihm zweifelsfrei nicht mehr zugemutet werden können. Demgemäß wird auch in der Literatur beim Eintritt immissionsbedingter Schäden in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung bejaht (vgl. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 906 Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Säcker a. a. O. Rdn. 31-33; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 56 und Rdn. 70; Staudinger/Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 159 a. E. für eingetretene Gesundheitsschäden). Dem entspricht es auch, daß der Bundesgerichtshof die wesentlichen Immissionen den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG gleichstellt (BGHZ 111, 63, 65; 122, 76, 78). Sind mithin die Druckwellen einer Sprengung schon dann eine wesentliche Immission, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignet sind, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen, so gilt dies selbstverständlich insbesondere dann, wenn sie schon zu einem erheblichen Schaden geführt haben.

Ein Anspruch des Kl. analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wäre durch die eventuellen Vorschäden am Haus des Kl. nicht ausgeschlossen. Der schadensanfällige Zustand seines Anwesens könnte nur als anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl. Senatsurt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, Ausgleichsanspruch 1). Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung eines deliktsrechtlichen Anspruchs den Kl. hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität für darlegungs- und beweisfällig gehalten hat, wendet sich die Revision dagegen mit Recht. Der Kl. hat unter Beweisantritt dargelegt, welche Schäden er auf die Sprengungen zurückführt. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen.

Nach allem wird das Berufungsgericht sowohl den Zahlungs- als auch den Feststellungsantrag in Richtung gegen die Bekl. zu 1 neu prüfen müssen. Es wird dabei u.a. zu berücksichtigen haben, daß gegen die Bekl. zu 1 auch eine Haftung nach § 114 ff. BBergG in Betracht kommt. Die Sprengungen dienten unstreitig zur Erkundung der geologischen Formation des Untergrundes. Mit Rücksicht auf den von der Bekl. zu 1 verfolgten Geschäftszweck spricht manches dafür, daß damit Bodenschätze wie etwa Gas oder Erdöl aufgesucht werden sollten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1; § 3 Abs. 1 und Abs. 3; § 4 Abs. 1 BBergG). Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß die "erforderlichen bergrechtlichen Genehmigungen" für die seismischen Sprengungen erteilt worden waren. Dann aber wäre die Bekl. als Unternehmerin (§ 115 Abs. 1 BBergG) verschuldensunabhängig zum Ersatz des durch die Sprengungen verursachten Sachschadens (Bergschaden) nach § 114 Abs. 1, § 117 Abs. 1 Nr. 2 BBergG verpflichtet, weil der Kl. grundsätzlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und auf der Grundlage der obigen Ausführungen auch einen Abwehranspruch nach § 906 BGB hatte (§ 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Hauseigentümer stellte nach seismischen Sprengungen in der Umgebung Schäden an seinem Haus fest. Das Sprengunternehmen hatte die Regeln der Technik beachtet und die Grenzwerte eingehalten. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (Sachbeschädigung) kam deshalb nicht in Betracht. Auch der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 BGB schied aus, da die Sprengungen keine ortsüblichen Nutzungen waren, die man als Grundstückseigentümer zu dulden hat.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. November 1998 bejahte der Bundesgerichtshof aber eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, weil hier ein "faktischer Duldungszwang" für den Eigentümer bestanden hatte. Da die Ursächlichkeit der Sprengungen für die Schäden feststand, kam es auch nicht auf die Einhaltung von DIN-Normen an. Auch etwaige Vorschäden am Haus konnten allenfalls den Ausgleichsanspruch des Eigentümers mindern, nicht jedoch ausschließen.