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Ausgleichsanspruch

BVerwGBVerwG 5 B 37.0808.05.2008ZOV 2008, 210

AusglLeistG § 1 Abs. 3 Nr. 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausgleichsanspruch; Ausschlussgrund des Erwerbers von Anteilsrechten nach besatzungshoheitlicher Enteignung einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erwerber von Anteilsrechten nach der besatzungshoheitlichen Enteignung hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) gestützte Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision bei einem in je selbständiger Weise doppelt begründeten Urteil nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 - juris und vom 11. April 2003 - BVerwG 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 m.w.N.). Danach kommt eine Zulassung hier nicht in Betracht.

2 Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich geklärt die Frage wissen, ob die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG vorliegend zur Anwendung kommt oder wegen Verstoßes gegen Art. 14 und Art. 3 des Grundgesetzes verfassungswidrig ist. Indessen hat das Verwaltungsgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht ausschließlich damit begründet, dass die von der Beschwerde als verfassungswidrig erachtete Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG zur Anwendung kommt. Vielmehr ist die Entscheidung nach den Urteilsgründen "zudem" auch darauf gestützt, dass der Kl. nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung nicht Inhaber der Aktien der in Rede stehenden Aktiengesellschaft gewesen oder Erbe bzw. weiterer Erbe einer solchen Person geworden sei, sondern diese Aktien erst später von dritter Seite rechtsgeschäftlich bzw. bei einer Kapitalerhöhung erworben habe, weswegen er einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen schon aus diesem Grunde nicht haben könne. Diesen Ausschlussgrund hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren (Begründung des Gesetzentwurfes, BTDrucks. 12/4887 S. 37, zu Art. 2 und dort zu § 1) gestützt, wonach derjenige, der "Anteilsrechte nach der Enteignung einer (Aktien-) Gesellschaft käuflich erworben hat, ... keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen (hat)".

3 Hierbei handelt es sich um eine selbständig tragende (sogenannte kumulative) Mehrfach-Begründung (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 133 Rn. 21), weswegen sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage als nicht klärungsbedürftig darstellt.

Ausgleichsanspruch — BVerwG BVerwG 5 B 37.08 — vera