Ausgleichsanspruch
WHG § 19; HessWassG § 92 F: 22. Januar 1990
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Ausgleichsanspruch; Billigkeitsanspruch, - für Beschränkungen in Wasserschutzgebieten; Wasserschutzgebiet, Beschränkungen im -
Leitsatz
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Zur land- und forstwirtschaftlichen Nut zung eines Grundstücks im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG gehört nicht die Errichtung baulicher Anlagen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von den Bekl. Rechtsan wälten Schadensersatz.
Der Kl. ist Inhaber eines in erster Linie auf Viehwirtschaft ausgerichteten landwirtschaftli chen Betriebes, der seit 1981 in der Schutz zone II eines Wasserschutzgebiets liegt. Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet (HessStAnz 1981 S. 2126) untersagt in der Zone II unter anderem Bebauung, insbesonde re gewerbliche und landwirtschaftliche Betrie be, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzungsart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grund wassers oder sonstige nachteilige Verände rung seiner Eigenschaft zu besorgen ist; Aus nahmen von den Schutzbestimmungen können gewährt werden, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist.
Der Kl. erhielt 1992 für den Neubau eines Fahrsilos und einer Mistensickersaftgrube mit Vergrößerung der vorhandenen Dungplatte unter bestimmten Auflagen eine solche Aus nahmegenehmigung sowie eine entsprechen de Bauerlaubnis. Er beauftragte die Bekl., we gen der ihm durch die wasserschutzrechtli chen Anordnungen entstandenen Baumehrko sten Entschädigungs- und Ausgleichsansprü che nach § 19 WHG geltend zu machen. Nach Ablehnung dieser Ansprüche durch die zu ständigen Wasserbeschaffungsverbände er hoben die Bekl. für den Kl. Klage, die das Landgericht mit der Begründung abwies, daß Entschädigungsansprüche (§ 19 Abs. 3 WHG) nicht gegeben und Ausgleichsansprüche (§ 19 Abs. 4 WHG) jedenfalls nicht innerhalb der Notfrist des § 92 Abs. 4 Satz 3 HWG gericht lich geltend gemacht worden seien. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Im vorliegenden Rechtsstreit trägt der Kl. zur Begründung seines Schadensersatzbegeh rens vor, daß ihm bei rechtzeitiger gerichtli cher Geltendmachung seiner Ansprüche durch die Bekl. eine Ausgleichszahlung nach § 19 Abs. 4 WHG hätte zuerkannt werden müssen. Die Bekl. sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von zuletzt noch 36.858,11 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Bekl. ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt haben. Es hat die Schadensersatzklage abgewiesen, weil ein etwaiges Fristversäumnis der Bekl. jedenfalls keinen Schaden des Kl. verursacht habe, denn auch bei rechtzeitiger gerichtlicher Geltend machung wäre dem Kl. keine Ausgleichszah lung nach § 19 Abs. 4 WHG zuerkannt wor den. Durch die wasserschutzrechtlichen An ordnungen im Zusammenhang mit den Bau maßnahmen des Kl. seien keine erhöhten Anforderungen festgesetzt worden, die im Sin ne des § 19 Abs. 4 WHG die ordnungsgemä ße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der Betriebsgrundstücke des Kl. beschränkt hät ten.
II. Das angefochtene Urteil hält der revisions rechtlichen Überprüfung stand.
1. In Wasserschutzgebieten können nach § 19 Abs. 2 WHG bestimmte Verbote, Beschrän kungen und Duldungspflichten angeordnet werden. Stellt eine solche Anordnung eine "Enteignung" dar, so ist nach § 19 Abs. 3 WHG "dafür Entschädigung zu leisten" (vgl. dazu Se natsurteil BGHZ 133, 271) . Setzt die Anord nung erhöhte Anforderungen fest, die die ord nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist nach § 19 Abs. 4 WHG für die dadurch ver ursachten wirtschaftlichen Nachteile ein an gemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 19 Abs. 3 WHG besteht. In Hessen ist diese Ausgleichspflicht in § 92 des Hessischen Wassergesetzes - HWG - i. d. F. vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997, GVBl. I S. 232, 241) und durch Ver ordnung vom 28. März 1991 (GVBl. I S. 118) geregelt.
Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 19 Abs. 3 WHG hat das Landgericht dem Kl. im Vorprozeß gegen die zuständigen Wasser beschaffungsverbände rechtskräftig versagt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gege ben seien. Auch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist außer Streit, daß die wasserschutzrechtlichen Anordnun gen im Zusammenhang mit den Baumaßnah men des Kl. keine "Enteignung" im Sinne des § 19 Abs. 3 WHG darstellen. Die Parteien streiten (nur) darum, ob dem Kl. ein (Billigkeits )Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG zugestan den hätte, wenn dieser fristgerecht innerhalb der Notfrist des 92 Abs. 4 Satz 3 HWG von den Bekl. gerichtlich geltend gemacht worden wäre (vgl. zum Verhältnis der Ansprüche aus 19 Abs. 3 und Abs. 4 WHG Senatsurteil BGHZ 133, 271, 275, 280).
2. Die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügte Bestim mung des § 19 Abs. 4 WHG (vgl. zur Entste hungsgeschichte Czychowski AgrarR 1988, 297 ff.) gewährt in Verbindung mit den zu ihrer Ausfüllung ergangenen Vorschriften des Lan desrechts Land- und Forstwirten, denen in Wasserschutzgebieten Beschränkungen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftli chen Nutzung ihrer Grundstücke auferlegt werden, die aber noch keine Entschädigung nach § 19 Abs. 3 WHG auslösen, einen Rechtsanspruch auf einen Billigkeitsausgleich (vgl. dazu BT-Drucks. 10/5727 S. 33 ff.; Czy chowski WHG 7. Aufl. § 19 Rn. 118 ff.; Sie der/Zeitler/Dahme WHG § 19 Rn. 54 a ff.; Drost WHG § 19 Rn. 118 ff.; Roth in Wüsthoff, Hdb. d. deutschen Wasserrechts, WHG § 19 Rn. 12).
Durch diesen einfachgesetzlichen Aus gleichsanspruch für Nachteile im Vorfeld der Enteignung soll der besonderen Situation der Land- und Forstwirtschaft und insbesondere deren Belastung durch wasserwirtschaftlich gebotene Schutzanordnungen auch dann Rechnung getragen werden, wenn eine "Enteignung" und damit eine Pflicht zur "Entschädigung" im Sinne des § 19 Abs. 3 WHG (noch) nicht vorliegen. Die Regelung ist nicht als Subventionierung der Land- und Forstwirtschaft zu verstehen, sondern enthält - als wasserhaushaltsrechtliche Nachteilsaus gleichsklausel - eine flankierende Maßnahme des Gesetzgebers bei der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung (vgl. BT Drucks. 10/5727 S. 35; VerfGH RhPf DÖV 1992, 706, 707 = ZfW 1993, 23, 25 f.; Czy chowski a.a.O. § 19 Rn. 121). Als Sonderre gelung mit Ausnahmecharakter (vgl. BTDrucks. 10/5727 S. 33, 35) ist § 19 Abs. 4 WHG, wenn nicht auf "unabweisbare Pro blemfälle zu beschränken" (vgl. BTDrucks. 10/5727 S. 33, 38), so doch jedenfalls eng auszulegen (vgl. Czychowski a.a.O. § 19 Rn. 119 a. E. m.w.N.).
3. Der erkennende Senat tritt dem Berufungs gericht darin bei, daß hier dem Kl. ein Aus gleichsanspruch nach § 19 Abs. 4 WHG nicht zusteht, d. h. auch bei rechtzeitiger gerichtli cher Geltendmachung durch die Bekl. nicht hätte zuerkannt werden dürfen (vgl. insoweit BGH Urteil vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93 = BGHWarn 1994 Nr. 13 NJW 1994, 1211, 1212 f. unter II 2 b aa m.w.N.).
a) Mit dem Berufungsgericht kann zugunsten des Kl. davon ausgegangen werden, daß der Kl. die von ihm geltend gemachten höheren Baukosten bei der Errichtung des Fahrsilos und der Mistensickersaftgrube nur aufgewandt hat, um den - erhöhten - Anforderungen Rech nung zu tragen, die durch die wasserschutz rechtlichen Anordnungen festgesetzt worden sind.
Der landwirtschaftliche Betrieb des Kl. liegt in der Schutzzone II eines Wasserschutzge biets. Nach der Verordnung über das Was serschutzgebiet (HessStAnz 1981 S. 2126) und aufgrund der dem Kl. anläßlich seines Bauvorhabens auferlegten wasser- und bau behördlichen Anordnungen mußte der Kl. be sondere Vorkehrungen treffen, die - wie er geltend macht - zusätzliche Baukosten von 36.858,11 DM mit sich brachten.
b) Ein Ausgleich für diese wirtschaftlichen Nachteile ist dem Kl. bei der gebotenen engen Auslegung des § 19 Abs. 4 WHG gleichwohl nicht zuzubilligen. Es fehlt an der Vorausset zung einer Beschränkung der ordnungsgemä ßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat.
Im Wasserhaushaltsgesetz wird dieser unbe stimmte Rechtsbegriff nicht näher erläutert. Im Gesetzgebungsverfahren ist auf den entspre chenden Begriff in anderen Landes- und Bun desgesetzen hingewiesen worden, auf den zu rückgegriffen werden könne (vgl. BT-Drucks. 10/5727 S. 34; vgl. allerdings den Hinweis bei Czychowski a.a.O. Rn. 126 auf den besonde ren Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 8 Abs. 7 BNatSchG entschieden, daß zur land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennut zung (die im Sinne dieses Gesetzes nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist) die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht gehört, weil nur die "Bodennutzung" selbst, die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts, nicht als Eingriff in die Natur anzu sehen und von naturschutzrechtlichen Anord nungen freigestellt ist (vgl. BVerwG NVwZ 1986, 639 m.w.N.).
In Rechtsprechung und Schrifttum zu § 19 Abs. 4 WHG wird, soweit darauf überhaupt einge gangen wird, weitgehend angenommen, daß die Ausgleichsregelung Beschränkungen der baulichen Nutzung nicht erfaßt, und zwar selbst dann nicht, wenn sie - wie hier - im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt (vgl. LG Köln ZfW 1996, 338; Sieder/Zeitler/Dahme WHG § 19 Rn. 54 d; Dieterich, Eigentum und Grundwasserschutz, Diss. Marburg 1990 S. 98; Ho nert/Rüttgers/Sanden LWG NW 4. Aufl. § 15 Anm. 4 S. 66/67; Beile LWG RhPf 2. Aufl. 15 Erl. 2.1; auch Czychowski a.a.O. § 19 Rn. 126, 127). Dem ist zu folgen.
Unter Beschränkung der land- oder forstwirt schaftlichen Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 19 Abs. 4 WHG ist nur die Be schränkung der eigentlichen, unmittelbar agrarwirtschaftlichen Nutzung des Grund stücks zu verstehen, bei der die Ausnutzung der Bodenfruchtbarkeit und die damit verbun dene Viehwirtschaft im Vordergrund stehen, bei Landwirtschaft also insbesondere der Ak kerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft so wie die darauf beruhende Viehhaltung. Nicht darunter fallen bauliche Nutzungen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Daß der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung hier enger zu verstehen ist und weitere Tätigkeiten, die dieser engeren Nutzung lediglich mittelbar dienen, wie z.B. bauliche Maßnahmen, nicht zu einer Ausgleichsleistung führen sollen, ent spricht der gesetzgeberischen Konzeption, die dem § 19 Abs. 4 WHG zugrunde liegt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen ange messenen Ausgleich gerade - und nur - für die besonderen wasserschutzgebietsspezifi schen Nachteile der Landwirtschaft zu schaf fen, wie sie insbesondere etwa durch Dünge beschränkungen oder sonstige laufende agrarwirtschaftliche Erschwernisse der Nut zung der landwirtschaftlichen Bodenflächen selbst entstehen können (vgl. BT-Drucks. 10/5727 S. 33 ff.) . Wirtschaftliche Nachteile, die sich daraus ergeben, daß Bauauflagen zu einer einmaligen höheren finanziellen Bela stung bei der Errichtung von Anlagen im Was serschutzgebiet führen, werden von der Re gelung nicht erfaßt.
Einem solchen Normverständnis entspricht auch die ausfüllende hessische Regelung in § 92 HWG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausgleichspflicht vom 28. März 1991 (GVBl. I S. 118). Diese Regelung setzt vor aus, daß die auszugleichenden wirtschaftli chen Nachteile jährlich, also laufend anfallen. Auf einmalige Aufwendungen ist sie ersichtlich nicht zugeschnitten. Die Verordnung befaßt sich mit dem Ausgleich für Düngebeschrän kungen und die Beschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, nicht auch mit ei nem Ausgleich für Mehrkosten bei baulichen Anlagen. Auch wenn die Landesverordnung die Ausgleichspflicht nicht unbedingt abschlie ßend regelt, so kann ihr doch entnommen werden, daß der Verordnungsgeber einen Bil ligkeitsausgleich nur für solche Beschränkun gen schaffen wollte und auch geschaffen hat, die sich auf die unmittelbare land- oder forst wirtschaftliche Bodennutzung selbst beziehen.