Ausgleich ehebedingter Zuwendungen zur Finanzierung des Familienheims unter nichtehelichen Partnern
BGB §§ 313, 730 ff., 1563, 1580, 1583
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen (hier: zur Finanzierung des Familienheims) die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien schlossen am 27. Juli 1999 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16. Oktober 2004 trennten sie sich; ihre Ehe wurde am 26. Februar 2007 geschieden.
2 Mit der Klage verlangt der Ehemann - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - den Ausgleich geleisteter Zuwendungen an die beklagte Ehefrau. Diese hatte am 9. Juli 1998 - vor Eingehung der Ehe - ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 750.000 DM erworben. Den Kaufpreis brachte sie in Höhe von 290.000 DM oder 300.000 DM aus eigenen Mitteln auf; im Übrigen nahmen beide Parteien am 27. September 1998 ein gemeinsames Darlehen in Höhe von 495.000 DM auf. Die monatlich fälligen Darlehensraten wurden vom Konto des Kl. abgebucht. Die Bekl. ließ das Grundstück teilen. Den bebauten Teil veräußerte sie am 28. Februar 1999. Mit dem erzielten Kaufpreis von 490.000 DM löste sie das zuvor aufgenommene Darlehen ab; ein Teilbetrag von 64.436,90 DM wurde außerdem an die Bekl. ausgezahlt.
3 Auf dem der Bekl. verbliebenen, unbebauten Teil des Grundstücks errichteten die Parteien ein Familienheim. Hierzu unterzeichneten sie am 29. Juni 1999 einen weiteren Darlehensvertrag über 600.000 DM, dessen Annuitäten in der Folgezeit wiederum der Kl. aus seinen laufenden Einkünften bediente. Diese geleisteten Raten und weitere behauptete Aufwendungen für die Errichtung des Familienheims verlangt der Ehemann als ehebedingte Zuwendung von der Bekl. ersetzt. Die nach der Trennung vom Ehemann erbrachten Raten wurden bei der Bemessung des Trennungsunterhalts der Bekl. einkommensmindernd berücksichtigt.
4 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 145.000 € gerichteten Teilklage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl., mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils verfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [...]
III. 16 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft verneint.
17 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Parteien ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 ff. m.w.N.). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609 zur Ehegatteninnengesellschaft und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
18 Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann allerdings dann nicht angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 6 = FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999, 1580, 1581 zur Ehegatteninnengesellschaft sowie BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 20 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
19 b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen.
20 2. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass es sich bei den hier streitigen Vermögensdispositionen um sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen handelt.
21 a) Nach der Senatsrechtsprechung fallen unter dieses Rechtsinstitut solche Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage haben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1996 - XII ZR 230/96 - FamRZ 1999, 1580 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600 m.w.N.).
22 b) Das Berufungsgericht leitet die Annahme, dass die Zuwendungen des Kl. an die Bekl. im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht wurden, daraus her, dass die aufgebrachten Mittel der Finanzierung des Familienheims dienen sollten. Das ist als tatrichterliche Feststellung revisionsrechtlich jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien nicht während bestehender Ehe getroffen wurden, sondern einem bereits vor der Eheschließung gefassten Gesamtplan folgten.
23 Denn einerseits kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14; BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 31 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25). Es entspricht deswegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - sei es entweder nach Scheitern einer Ehe oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft - grundsätzlich vergleichbaren Regeln folgen (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822). Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass Nichtverheiratete in Erwartung ihrer bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen treffen, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden kann. Daher begegnet es keinen Bedenken, die im vorliegenden Fall unmittelbar vor Eheschließung geschehene gemeinsame Darlehensaufnahme über 600.000 DM und die ganz überwiegend während der Ehezeit vom Ehemann geleisteten Annuitäten auf dieses Darlehen einheitlich nach den Grundsätzen einer ehebedingten Zuwendung zu behandeln.
24 3. Das Berufungsgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen getroffen, unter denen eine ehebedingte Zuwendung nach Scheitern der Ehe und Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann.
25 a) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 23 ff. und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44).
26 Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 24 und BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910). Dabei ist zu beachten, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 148 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGH, Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855, 856).
27 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner können sich während des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 25 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
28 b) Hinreichende Feststellungen zu diesen Beurteilungskriterien hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
29 Der Kl. betrachtet als rückzuerstattende Zuwendung an die Bekl. einen Betrag in Höhe von 8.706,72 € an Zinsen für das am 27. September 1998 aufgenommene Darlehen, weitere Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Trennung in Höhe von 159.593,04 € auf das am 29. Juni 1999 aufgenommene zweite Darlehen, einen Finanzierungsaufwand in Höhe von umgerechneten 35.790,43 € sowie weitere Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.534,76 € und 6.102,61 € nach der Trennung (im Jahre 2005). Soweit sich diese Beträge aus Zinszahlungen oder einem Finanzierungsaufwand zusammensetzen, dürfte es allerdings bereits an einer noch vorhandenen Vermögensmehrung der Bekl. fehlen. Der Zinsanteil spiegelt die laufenden Wohnkosten im täglichen Zusammenleben der Parteien wider und scheidet schon deshalb vom Ausgleich aus, soweit er nicht mit einem Wertzuwachs der erworbenen Immobilie einhergeht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 25 ff.).
30 Auszugleichen könnten dann allenfalls die Tilgungsanteile sein, um die das Vermögen der Bekl. über den Trennungszeitpunkt hinaus vermehrt sein könnte, sowie die sonstigen werterhöhenden Aufwendungen. Auch insoweit kann eine Vermögensmehrung allerdings nur angenommen werden, soweit der bei der Bekl. verbliebene Gebäudewert die ebenfalls bei ihr verbleibende Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen übersteigt. Hierzu fehlt es ebenso an Feststellungen wie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien. Zwar hat das Berufungsurteil Einkünfte des Kl. von monatlich rd. 9.000 € sowie bei ihm vorhandene Bankeinlagen in Höhe von insgesamt 140.000 € aufgeführt. Ausreichende Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bekl. hat es hingegen nicht getroffen.
31 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die für eine Rückgewähr nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebenden Kriterien vollständig aufzuklären, wobei der Kl. die Darlegungslast sämtlicher Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Rückgewähranspruchs trägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 204 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 39).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen (hier: zur Finanzierung des Familienheims) die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Den Kaufpreis für das vor Eingehung der Ehe von der künftigen Ehefrau erworbene bebaute Grundstück brachte sie zum Teil aus eigenen Mitteln auf, zum Teil aus einem mit ihrem später wieder geschiedenen Ehemann gemeinsam aufgenommenen Darlehen, für das die Darlehensraten vom Konto des Ehemannes abgebucht wurden. Nach Teilung des Grundstücks veräußerte die Ehefrau noch vor der Eheschließung den bebauten Teil, löste mit dem erzielten Kaufpreis das Darlehen ab und erhielt einen Teilbetrag ausgezahlt.
Für die Finanzierung des auf dem verbliebenen, unbebauten Teil des Grundstücks errichteten Familienheims unterzeichneten die späteren Eheleute einen weiteren Darlehensvertrag, dessen Annuitäten in der Folgezeit wiederum der Ehemann aus seinen laufenden Einkünften bediente. Diese geleisteten Raten und weitere behauptete Aufwendungen für die Errichtung des Familienheims verlangte der Ehemann als ehebedingte Zuwendung von seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau ersetzt. Gegen die Abweisung der Klage richtete sich die zugelassene Revision des Ehemannes.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch den BGH und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zwar scheide ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft aus. Denn die Parteien hätten keinen Zweck verfolgt, der über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen sei.
Bei den hier streitigen ehebedingten oder unbenannten Zuwendungen komme aber ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen habe, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.
Das Berufungsgericht habe jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen getroffen, unter denen eine ehebedingte Zuwendung nach Scheitern der Ehe und Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann. Das sei nun nachzuholen, wobei der Kläger darlegen müsse, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Zuwendungen vorlägen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH erweitert die Anwendung der Grundsätze über den Ausgleichsanspruch zwischen Eheleuten erneut auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.