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Ausgangsbehörde

VG Dessau3 A 56/9813.03.2001ZOV 2002, 323

VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1, § 50; VwGO § 72

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausgangsbehörde; Abhilfebefugnis; Rücknahme von Verwaltungsakten; Ermessensfreiheit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Ausgangsbehörde kann einem Widerspruch auch noch nach seiner Weiterleitung an die Widerspruchsbehörde gem. § 72 VwGO abhelfen. Diese Befugnis zur Abhilfe endet aber jedenfalls mit dem Erlaß eines etwaigen Widerspruchsbescheids, da das behördliche Verfahren damit abgeschlossen ist. 2. Die grundsätzlich bestehende Ermessensfreiheit bei der Rücknahme von Verwaltungsakten mit der Möglichkeit verschiedener, jeweils rechtmäßiger Entscheidungen ist notwendigerweise in den Fällen nicht mehr gegeben, in denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt Dritte in ihren Rechten verletzt und daher im Rechtsmittel- oder im Abhilfeverfahren aufgehoben werden muß.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im Streit steht das Flurstück ... Das Grundstück stand seit dem 4. Mai 1955 im Eigentum von Frau E. R., die 1959 verstarb und von ihrer Tochter A. R., der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, beerbt wurde. A. R. hatte die DDR bereits 1955 unter Außerachtlassung der damals in der DDR geltenden Meldevorschriften verlassen. Mit Bestallungsurkunde des Rates des Kreises B. vom 17. November 1959 wurde der Rat der Gemeinde F. mit Wirkung vom 1. November 1959 auf Grund des § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 zum Treuhänder des Grundstücks bestellt. Der zur Person A. R. mit Datum vom 5. November 1959 erstellte Vermögensbericht weist ein in der DDR befindliches Gesamtvermögen von 9.500 M aus, wobei das Grundstück mit dessen Einheitswert von 5.500 M in Ansatz gebracht wurde; die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 125,25 M.

Mit vor dem Oberreferenten des Rates des Bezirkes H. - Liegenschaftsdienst - Außenstelle B. abgeschlossenem Kaufvertrag vom 17. April 1973 veräußerte der Bürgermeister der Gemeinde F. im Namen des Rates der Gemeinde das im Streit stehende, nicht belastete Grundstück zu einem Kaufpreis von 16.208 M an die Kl. zu 1.) und deren 1996 verstor-benen Ehemann, den Rechtsvorgänger der Kl. zu 2.) bis 5.). In dem Kauf-vertrag heißt es, daß der Rat der Gemeinde F. als staatlicher Verwalter gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 eingesetzt und gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR (GBl. 1969 II S. 1) zum Verkauf berechtigt sei. Die Kl. zu 1.) und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann wurden daraufhin im Jahre 1973 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Den mit Schreiben vom 3. August 1990 gestellten Restitutionsantrag der ehemaligen Grundstückseigentümerin A. R. lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 8. November 1993 ab und stellte fest, daß der Antragstellerin wegen des Eigentumsverlusts an dem Grundstück ein Entschädigungsanspruch zustehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß auf Grund der Veräußerung des Grundstücks durch einen staatlichen Verwalter eine Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes vorliege, die Rückübertragung aber ausgeschlossen sei, weil die Kl. zu 1.) und ihr Ehemann in redlicher Weise das Eigentum an dem Vermögenswert erworben hätten. Den am 25. November 1993 erhobenen Widerspruch der ehemaligen Grundstückseigentümerin wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Sachsen-Anhalt) mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1996 zurück. Am 25. Oktober 1996 erhob A. R. daraufhin Klage beim erkennenden Gericht (Az. A 1 K 1530/96, später A 3 K 53/97). A. R. verstarb am 22. März 1997 und wurde durch ihren Ehemann E. R. beerbt. Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1998 trat dieser seine vermögensrechtlichen Ansprüche an die Beigeladenen zu 1.) und 2.) ab. Mit "Abhilfebescheid" vom 10. Februar 1998 hob der Bekl. seinen Be-scheid vom 8. November 1993 in Form des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (Sachsen-Anhalt) vom 23. September 1996 auf (Ziffer 1 des Bescheides) und übertrug das Eigentum an dem im Streit stehenden Grundstück je zur Hälfte an die Bei-geladenen zu 1.) und 2.) zurück (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung führte der Bekl. aus, daß der Ausgangsbescheid in Form des Wi-derspruchsbescheids "auf Grund neuer Erkenntnisse bzw. Rechtsprechung ... aufgehoben" werde. Die Beigeladenen zu 1.) und 2.) hätten einen Anspruch auf die begehrte Rückübertragung des im Streit stehenden Grundstücks, da der Vermögenswert von einer schädigenden Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 1 Buchstabe c) erste Alternative VermG betroffen gewesen sei. Der Rückübertragungsanspruch sei auch nicht auf Grund eines redlichen Erwerbs der Kl. zu 1.) und ihres Ehemannes ausgeschlossen, da sich deren Rechtserwerb als unredlich i. S. d. § 4 Abs. 3 Buchsta-be a) VermG darstelle. Der Kauf des Grundstücks habe mit den damals in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften nicht in Einklang gestanden, da der Verwalter nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 nicht zur Veräußerung des Grundstücks berechtigt gewesen sei; gegen die damalige Grundstückseigentümerin hätten keine Forderungen von in der DDR wohnenden

er Kauf des Grundstücks habe mit den damals in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften nicht in Einklang gestanden, da der Verwalter nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 nicht zur Veräußerung des Grundstücks berechtigt gewesen sei; gegen die damalige Grundstückseigentümerin hätten keine Forderungen von in der DDR wohnenden Gläubigern bestanden, die anders nicht hätten befriedigt werden können. Diesen Rechtsverstoß hätten die Kl. zu 1.) und ihr Ehemann schon deshalb erkennen müssen, da die Verordnung vom 11. Dezember 1968 im Gesetzblatt der DDR veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gewesen sei. Es sei danach davon auszugehen, daß sie die fehlende Befugnis des Rates der Gemeinde F. zur Veräußerung des Grundstücks fahrlässig nicht erkannt hätten. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet dahingehend, daß gegen den "Abhilfebescheid" innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten wurde das Verfahrens A 3 K 53/97 durch Beschluß der damaligen Berichterstatterin vom 19. März 1998 eingestellt. Bereits am 12. März 1998 haben die Kl. entsprechend der dem "Abhilfebescheid" beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Klage erhoben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die fehlende Durchführung des Vorverfahrens entgegen. Da der Bekl. den angefochtenen Bescheid ausdrücklich mit der Überschrift "Abhilfebescheid" versehen hat, ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung davon auszugehen, daß Klagegegenstand ein Abhilfebescheid ist, der für die - von der nunmehr getroffenen Entscheidung nachteilig betroffenen - Kl. erstmalig eine Beschwer enthält. Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ergibt sich danach bereits aus § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Feststellung, daß sich der angefochtene Bescheid des Bekl. entgegen dessen Überschrift und der im Schriftsatz vom 11. Mai 1998 zum Ausdruck kommenden Auffassung des Bekl. nicht als Abhilfebescheid i. S. d. § 72 VwGO ansehen läßt. Denn der Bekl. war nach Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 23. September 1996 und der sich hieran anschließenden Klageerhebung durch die frühere Grundstückseigentümerin A. R. nicht mehr zum Erlaß eines Abhilfebescheids in diesem Sinne berechtigt. Wann die Befugnis der Ausgangsbehörde endet, einem gegen einen Bescheid eingelegten Widerspruch abzuhelfen, ist im einzelnen umstritten, wobei das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum davon ausgeht, daß die Ausgangsbehörde dem Widerspruch auch noch nach Weiterleitung des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde gem. § 72 VwGO abhelfen kann (BVerwG, Urteil vom 27. September 1989 - BVerwG 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336, 338 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 72 Rn. 2 m. w. N.). Auch wenn demnach die Befugnis zur Abhilfe für das gesamte Vorverfahren besteht, so endet sie aber jedenfalls mit dem Erlaß eines etwaigen Widerspruchsbescheids, da das behördliche Verfahren damit abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1989 a. a. O.; Kraft, BayVBl. 1995, 519, 521; Kopp/Schenke, a. a. O., Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 72 Rn. 9). Zwar steht außer Frage, daß die Behörde grundsätzlich jederzeit - auch während eines Verwaltungsstreitverfahrens - den von ihr erlassenen Verwaltungsakt durch einen geänderten Verwaltungsakt ersetzen darf (BVerwG, Urteil vom 19. August 1981 - 4 B 105.81, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 4 Seite 1). Diese administrative Änderungsbefugnis leitet sich aber aus dem materiellen Recht, der Befugnisnorm für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt i. V. m. §§ 47, 48 sowie § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - ab und ist nicht etwa in der VwGO begründet (Kraft, a. a. O.). Die fehlende Befugnis des Bekl. zum Erlaß eines Abhilfebescheids führt allerdings nicht ohne weiteres dazu, daß der angefochtene Bescheid als rechtswidrig anzusehen ist. Vielmehr ist der angefochtene "Abhilfebescheid" des Bekl. vom 13. Mai 1997 im Ergebnis als Rücknahmeentscheidung nach §§ 48, 50 VwVfG LSA zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 C 23/97 -, NVwZ 2000, 195, 196). Der Begründung des Bescheids ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß der Bekl. die Ausgangsentscheidung für rechtsfehlerhaft und rechtswidrig erachtet und diese Entscheidung deshalb aufheben will. Zwar hat der Bekl. ein Rücknahmeermessen entsprechend § 48 VwVfG LSA erkennbar nicht ausgeübt; kein Satz des "Abhilfebescheids" kann

2000, 195, 196). Der Begründung des Bescheids ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß der Bekl. die Ausgangsentscheidung für rechtsfehlerhaft und rechtswidrig erachtet und diese Entscheidung deshalb aufheben will. Zwar hat der Bekl. ein Rücknahmeermessen entsprechend § 48 VwVfG LSA erkennbar nicht ausgeübt; kein Satz des "Abhilfebescheids" kann auch nur andeutungsweise so verstanden werden. Letzteres steht der Interpretation als Rücknahmebescheid allerdings dann nicht entgegen, wenn das Rücknahmeermessen ausnahmsweise auf Null reduziert war.

Dies zugrunde gelegt, erweist sich der angefochtene Bescheid des Bekl. als im Ergebnis rechtmäßiger Rücknahmebescheid.

Zutreffend geht der angefochtene Bescheid zunächst davon aus, daß A. R. in bezug auf das im Streit stehende Grundstück Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz - VermG - ist; denn in Anbetracht der Veräußerung der Immobilie durch den staatlichen Verwalter bestehen letztlich keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG. Unabhängig davon hatte der Bekl. die Berechtigung der Anmelderin an dem Vermögenswert auch bereits in seinem Bescheid vom 8. November 1993 festgestellt, ohne daß die Kl. dem in der Folgezeit entgegengetreten wären; der Bescheid vom 8. November 1993 hat danach insoweit auch Bestandskraft erlangt. Im Ergebnis zu Recht geht der Bekl. im angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 1998 weiterhin davon aus, daß dem Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen kein restitutionsausschließender redlicher Erwerb durch die Kl. zu 1.) und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u. a. natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem entzogenen Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Einen solchen redlichen Erwerb der im Streit stehenden Immobilie durch die Kl. zu 1.) und ihren Ehemann vermag die Kammer im Ergebnis nicht festzustellen.

Nach § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG ist der Rechtserwerb regelmäßig unredlich, wenn er nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Hier ist zunächst davon auszugehen, daß der dem Rechtserwerb der Kl. zu 1.) und ihres Ehemanns zugrunde liegende Kaufvertrag vom 17. April 1973 mit dem seinerzeit in der DDR geltenden Recht nicht in Einklang stand. Das im Streit stehende Grundstück war mit Wirkung vom 1. November 1959 unter staatliche Verwaltung gestellt worden. Ein unter staatlicher Verwaltung stehendes Grundstück durfte vom Verwalter dann verkauft werden, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderungen dem Wert des Vermögenswertes gleichkam oder ihn überstieg oder wenn die Befriedigung der Forderungen auf andere Weise nicht möglich war (§ 1 Abs. 2 der Verwalter-Verordnung vom 11. Dezember 1968, GBl. DDR II 1969, Seite 1). Dabei ergibt sich aus der Formulierung "gleichkommt", daß keine auf Mark und Pfennig berechnete Übereinstimmung zwischen Vermögenswert und Forderungshöhe erforderlich war, sondern daß auch eine geringfügige Unterschreitung des Wertes des betreffenden Vermögenswertes die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Verwalter-Verordnung begründen konnte (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 7 C 44.96 ZOV 1998, 61, 62 m. w. N.).

Für das Bestehen derartiger Forderungen, die den staatlichen Verwalter im Jahre 1973 zur Veräußerung des im Streit stehenden Grundstücks berechtigt hätten, läßt sich im Ergebnis nichts feststellen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß Forderungen von Gläubigern in der DDR gegen die damalige Grundstückseigentümerin A. R. bestanden, die dem Wert des im Streit stehenden Grundstücks gleichkamen oder ihn überstiegen. Dem zur Person A. R. erstellten Vermögensbericht vom 5. November 1959 ist zu entnehmen, daß gegen sie Forderungen von in der DDR lebenden Gläubigern lediglich in Höhe von 125,25 Mark bestanden, wohingegen sich ihr sonstiges in der DDR befindliches Vermögen unter Einbeziehung des mit seinem Einheitswert von 5.500 Mark in Ansatz gebrachten Grundstücks auf 9.500 Mark belief. Daß nach ihrer 1955 erfolgten Ausreise aus der DDR weitere Forderungen gegen A. R. entstanden wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es unterliegt keinen Zweifeln, daß eine Befriedigung der einzigen - zudem äußerst geringfügigen - Forderung von 125,25 Mark auf andere Weise als durch Veräußerung des Grundstücks hätte erfolgen können. Steht demnach fest, daß die von § 1 Abs. 2 der Verwalter-Verordnung aufgestellten Verkaufsvoraussetzungen für die Veräußerung des im Streit stehenden Grundstücks im April 1973 nicht vorlagen, so muß des weiteren auch davon ausgegangen werden, daß die Kl. zu 1.) und ihr Ehemann bei ihrem Rechtserwerb subjektiv vorwerfbar handelten. Allerdings erfüllt nicht jede dem Erwerber bekannte oder fahrlässig nicht bekannte Abweichung von allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG. Kennzeichnend für die Unredlichkeit eines Erwerbs ist vielmehr, wie die Fallgruppen des § 4 Abs. 3 VermG beispielhaft deutlich machen, eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang. Das Gesetz versagt dem Erwerber den Schutz dann, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war. Bei der Fallgruppe des § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG muß der Erwerber jedoch nicht aktiv an der Manipulation mitwirken; es genügt, daß er sie kannte oder hätte kennen müssen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 7 C 43.93 -, VIZ 1995, 288, 289 m. w. N.). Die Kl. zu 1.) und ihr Ehemann hätten den Rechtsverstoß durch den staatlichen Verwalter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen müssen. Keine Unredlichkeit begründet allerdings der Umstand, daß ihnen auf Grund des Hinweises im Kaufvertrag das Handeln des staatlichen Verwalters auf Grund der Verordnung vom 11. Dezember 1968 bekannt war. Denn ein Rechtserwerb ist nicht schon deshalb nach § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG unredlich, weil der Erwerber wußte oder hätte wissen müssen, daß der Vermögenswert vom staatlich eingesetzten Verwalter gem. § 1 Abs. 2 der Verwalter-Verordnung veräußert wurde (BVerwG, Beschluß vom 22. April 1994 - 7 B 188.93 - VIZ 1994, 350 = ZOV 1994, 318; Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 33.99 - = ZOV 2001, 61). Die Kl. zu 1.) und ihr Ehemann hätten aber nach dem Text des Grundstückskaufvertrags und der ihnen bekannten Umstände erkennen können und müssen, daß die Voraussetzungen für die Veräußerung des Grundstücks durch den Verwalter nicht gegeben waren. Im Kaufvertrag heißt es wörtlich, daß der Rat der Gemeinde F. nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von

fvertrags und der ihnen bekannten Umstände erkennen können und müssen, daß die Voraussetzungen für die Veräußerung des Grundstücks durch den Verwalter nicht gegeben waren. Im Kaufvertrag heißt es wörtlich, daß der Rat der Gemeinde F. nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR zum Verkauf berechtigt sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die damalige Grundstückseigentümerin Forderungen irgendwelcher Art seitens der Erwerber ausgesetzt gewesen wäre. Auch für Forderungen Dritter bietet der Kaufvertrag keinen Anhaltspunkt, zumal das Grundstück nicht belastet war und in Anbetracht des vereinbarten Kaufpreises von mehr als 16.000 Mark auch einen nicht unerheblichen Verkehrswert aufwies. Der Kl. zu 1.) und ihrem Ehemann hätten sich danach zumindest Zweifel daran aufdrängen müssen, ob der Verwalter zum Verkauf des von ihm zwar verwalteten, aber nach wie vor im Eigentum der Frau A. R. stehenden Grundstücks berechtigt war. Auf die an dem Grundstück bestehenden Eigentumsverhältnisse wies der Kaufvertrag durch die namentliche Nennung der Grundstückseigentümerin unmißverständlich hin; zudem enthält der Vertrag keinen Hinweis darauf, daß die Eigentümerin der Veräußerung zugestimmt habe. Die sich danach aufdrängenden Zweifel, ob der staatliche Verwalter mit dem Verkauf im Rahmen seiner Befugnisse blieb, hätten die Beigeladenen jedenfalls durch Einholung einer entsprechenden Auskunft vom Verwalter auszuräumen versuchen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 7 B 221/94 - VIZ 1995, 352); daß dies geschehen ist, läßt sich weder den Altakten noch dem Vorbringen der Kl. entnehmen. Bestand eine solche Auskunftsbereitschaft des Verwalters nicht, so hätte der Erwerber zudem in der Regel davon ausgehen müssen, daß er im Begriff war, ein fragwürdiges Rechtsgeschäft zu tätigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1995, a. a. O.). Auch der Umstand, daß mit dem Rat der Gemeinde F. eine staatliche Stelle die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks vornahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Kl. zu 1.) und ihr Ehemann damals schon deshalb keine Überlegungen über die Befugnisse des Verwalters anstellten, weil es sich hierbei um eine staatliche Stelle handelte, von der man möglicherweise selbstverständlich annahm, daß sie die ihr eingeräumten Befugnisse kenne und sich danach richte. Das Auftreten eines staatlichen Verwalters auf Veräußererseite führt aber nicht dazu, daß der Erwerber sich ihm aufdrängende Zweifel an der Veräußerungsberechtigung des Grundstücksverwalters schon aus diesem Grunde zurückstellen darf. Denn obwohl der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes ausdrücklich festgelegt hat, daß die Veräußerung durch einen staatlichen Verwalter grundsätzlich vermögensrechtliche Ansprüche auslöst (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), hat er nicht etwa zugunsten desjenigen, der vom staatlichen Verwalter erworben hat, Sonderregelungen in bezug auf die Redlichkeit ins Vermögensgesetz aufgenommen. Keine maßgebliche Bedeutung kommt schließlich dem Umstand zu, daß der Kaufvertrag vor einem staatlichen Notar abgeschlossen wurde, zumal dem Vertragstext nichts dafür zu entnehmen ist, daß der Notar die Veräußerungsbefugnis des staatlichen Verwalters selbst überprüft hatte. War der die Kl. begünstigende Ausgangsbescheid danach im Ergebnis

enommen. Keine maßgebliche Bedeutung kommt schließlich dem Umstand zu, daß der Kaufvertrag vor einem staatlichen Notar abgeschlossen wurde, zumal dem Vertragstext nichts dafür zu entnehmen ist, daß der Notar die Veräußerungsbefugnis des staatlichen Verwalters selbst überprüft hatte. War der die Kl. begünstigende Ausgangsbescheid danach im Ergebnis rechtswidrig, so durfte er vom Bekl. während des anhängigen Klageverfahrens A 3 K 53/97 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zurückgenommen werden, ohne daß hierbei die Einschränkungen des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 2 der Vorschrift zu beachten waren (vgl. § 50 VwVfG LSA). Die im Ergebnis getroffene Rücknahmeentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil dem angefochtenen Bescheid keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind. Zwar steht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ausdrücklich im Ermessen der Behörde. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist nur Voraussetzung der Rücknahme: Die Entscheidung über die Rücknahme hat die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäß auszuübendem Ermessen zu treffen. Diese Ermessensentscheidung ist nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG LSA zu begründen. Die grundsätzlich bestehende Ermessensfreiheit mit der Möglichkeit verschiedener, jeweils rechtmäßiger Entscheidungen ist jedoch notwendigerweise in den Fällen nicht mehr gegeben, in denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt Dritte in ihren Rechten verletzt und daher im Rechtsmittel- oder im Abhilfeverfahren aufgehoben werden muß. Erkennt die Behörde die rechtswidrige Belastung des Dritten durch den von ihr erlassenen rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakt, und wehrt sich der Belastete mit einem zulässigen Widerspruch und/oder der Anfechtungsklage, so muß die Behörde dies auch bei ihrer Rücknahmeentscheidung berücksichtigen; das Ermessen ist in diesem Fall auf die Entscheidung reduziert, den Verwaltungsakt zurückzunehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 1982 - 11 A 2432/81 -, BRS 39 Nr. 157).

Die von § 48 Abs. 4 VwVfG LSA aufgestellte Jahresfrist für die Rück-nahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts mußte der Bekl. vorliegend nicht einhalten, da ein Fall des § 50 VwVfG LSA gegeben ist; mit der Aufhebung des Bescheids vom 8. November 1993 während des Klageverfahrens A 3 K 53/97 wurde zugleich der Klage der früheren Grundstückseigentümerin und Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen abgeholfen.