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Ausgangsbehörde

VG Meiningen2 K 124/93. Me28.07.1993ZOV 1993, 459

Art. 14 Abs. 4 2. VermRÄndG; §§ 1, 2, 7 GVO (1990); § 6 AnmeldeVO; § 1 Abs. 2 GVO (1992)

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausgangsbehörde; Restitutionsantrag; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Grundstücksverkehrsordnung; Aufbaugebietserklärung; Investitionsbescheinigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Abschließende Entscheidung im Sinne des Art. 14 Abs. 4 2. VermRÄndG ist die Entscheidung der Ausgangsbehörde.

2. Offensichtliche Unbegründetheit im Sinne von § 1 Abs. 2 GVO (1992) liegt nur dann vor, wenn sich die Abweisung eines Restitutionsantrages geradezu aufdrängt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung des Landrates des Landkreises Hildburghausen vom 20.2.1991.

Das streitgegenständliche Grundstück, für dessen Veräußerung die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, ist Teil eines größeren Grundstückes, welches der Kl. zu 3. und sein verstorbener Bruder, der von den Kl. zu 1. und 2. zu gleichen Teilen beerbt worden ist, am 7.2.1977 an Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Stadt Hildburghausen, veräußert haben. Mit Aufbaugebietserklärung vom 4.1.1977 des Rates des Bezirkes Suhl - Bezirksbauamt - wurde u. a. das streitgegenständliche Grundstück zum Aufbaugebiet zur Rekonstruktion des Bereiches Apothekergasse/Marx-Engels-Platz im Stadtzentrum H. erklärt.

Mit Schreiben vom 20.9. bzw. 27.9.1990 meldeten die Kl. vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des Grundstückes an. Sie begründeten ihre Anträge damit, daß die Veräußerung des Grundstückes unter Zwang geschehen sei, da die Stadt Hildburghausen damals den Eigentümern mit der Enteignung gedroht hätte. Am 21.12.1990 veräußerte die Stadt Hild-burghausen das streitgegenständliche Grundstück an den Beigeladenen. Unter dem 3.1.1991 stellte der Beigeladene beim Landrat des Landkreises Hildburghausen einen Antrag auf Erteilung einer Investitionsbescheini-gung. Diese wurde ihm am 18.1.1991 erteilt. Mit Bescheid vom 20.2.1991 erteilte der Landrat des Landkreises Hildburghausen dem Beigeladenen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks. Die Kl. wurden von der Erteilung der Investitionsbescheinigung nicht und über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erstmals durch Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Hildburghausen vom 25.5.1991 informiert und legten sodann gegen die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Gunsten des Beigeladenen am 15.6.1992 Widerspruch ein. Dieses wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.1993 als unbegründet zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Maßstab für die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide ist vorliegend das bis zum 21.7.1992 geltende Recht; dies gilt jedenfalls für die Erteilungsvoraussetzungen für die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG ist die Neufassung der Grundstücksverkehrsordnung auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine "abschließende Entscheidung" abgeschlossen worden sind. Eine solche abschließende Entscheidung ist der Bescheid, mit der die Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die Ausgangsbehörde erteilt wurde; nicht aber die der Widerspruchsbehörde. Zwar wird das Widerspruchsverfahren allgemein (auch) als Verwaltungsverfahren aufgefaßt, wenn aber der Abschluß des Widerspruchsverfahrens vom Gesetzgeber gemeint gewesen wäre, hätte dieser die Norm anders gefaßt und sich anders ausgedrückt. Dieses Ergebnis folgt auch aus der Überlegung, daß nach allgemein üblichem Verständnis der "unteren" Verwaltungsbehörde diese die Stelle ist, die grundsätzlich als Ausgangsbehörde für die Durchführung von Gesetzen sachlich zuständig ist und die durchzuführenden Entscheidungen (Ausgangsentscheidungen) trifft. Diese können angefochten werden. Dagegen nimmt die obere Verwaltungsbehörde im allgemeinen nur die Fach- und Rechtsaufsicht wahr und überprüft die Entscheidungen der Ausgangsbehörde - sofern sie angefochten werden -, ohne diese zu einer eigenen Entscheidung zu machen. Folglich kann eine "abschließende Entscheidung" im vorliegenden Fall nur von einer Ausgangsbehörde, nicht aber von einer Widerspruchsbehörde getroffen werden. Vorliegend war die "abschließende Entscheidung" also vom Landrat des Landkreises Hildburghausen getroffen worden (vgl. zum ganzen BVerwG, ZOV 1993, 114 für Art. 6 des 2. VermRÄndG; BVerwG, ThVBl. 1992, 207; Beschluß des Kreisgerichts Suhl vom 3.12.1992, Az.: SU 2 S 92.281).

2. Dementsprechend durfte der Bekl. die streitgegenständliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1, 2 und 7 Grundstücksverkehrsverordnung (GVO) vom 15.12.1977 (GBl. I S. 73) in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. I S. 885, 1167) bei der Erteilung vorgelegen haben, kein Versagungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.7.1990 (GBl. I S. 718) - AnmeldeVO - dem entgegenstand oder ein solcher gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über besondere Investitionen in der DDR in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II 1990 S. 1157) nicht zu beachten war.

a) Da § 6 der AnmeldeVO vorliegend unstreitig erfüllt war, bedurfte es für die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Bekl. der Bescheinigung des Vorliegens eines besonderen Investitionszweckes (Investitionsbescheinigung). Diese Investitionsbescheinigung hat der Beigeladene beim Landrat des Landkreises Hildburghausen beantragt und dieser mit Investitionsbescheinigung vom 18.1.1991 das Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes bescheinigt. Jedoch leidet diese Investitionsbescheinigung an erheblichen Mängeln. (wird ausgeführt)

3. Dessen ungeachtet, wäre die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach Ansicht des Gerichts auch dann aufzuheben, wenn diese unter der Geltung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO in der Fassung des 2. VermRÄndG vom 21.7.1992 erteilt worden wäre. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO liegen in diesem Fall nicht vor. Der Gesetzgeber ist von der Erfüllung der Norm ausgegangen, wenn eindeutig besatzungsrechtliche Maßnahmen vorlägen oder Enteignungen nach dem Baulandgesetz, sofern nicht ein Tatbestand nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 VermG ersichtlich sei (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften [2. VermRÄndG/BMJ vom 30.3.1992, S. 94]). Daraus ergibt sich, daß eine Anmeldung eines Restitutionsanspruches nur dann als offensichtlich unbegründet erscheinen kann, wenn sich die Abweisung des Restitutionsantrages der Behörde geradezu aufdrängt und sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel haben kann. Zum einen hat der Gesetzgeber durch die gesetzgeberische Festlegung, daß die Rückgabe von Vermögen Vorrang gegenüber der Entschädigung entzogenen Vermögens haben soll, selbst den Grund dafür gelegt, daß es zur Duchbrechung dieses Grundsatzes und des Eingriffs in das geschützte Recht Dritter nur in engen Grenzen kommen soll. Dies ergibt sich schon aus den vermögensrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 3 Abs. 3 VermG und wird fortgesetzt durch die Schaffung des Investitionsvorranggesetzes. Nur wenn die Voraussetzungen des Investitionsgesetzes (in diesem Fall) bzw. des Investitionsvorranggesetzes vorliegen, soll es zu einer Durchbrechung der in § 3 Abs.. 3 VermG normierten Verfügungsbeschränkung kommen und es kann aufgrund dessen auf eine (sonst notwendige) Grundstücksverkehrsgenehmigung für Grundstücksverfügungen verzichtet werden (bzw. dieses ist zu erteilen).

Da der Gesetzgeber an die Durchbrechung des Vorranges der Rückgabe sehr bestimmte, strenge Voraussetzungen knüpft, ist davon auszugehen, daß bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO sachlich ein gleicher Maßstab angelegt werden muß. Denn letztlich hat diese Vorschrift und deren Anwendung durch die unteren staatlichen Behörden bei der Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen keine andere Wirkung, als die Durchbrechung der Verfügungssperre, ohne daß der beschriebene Weg über das Investitionsvorranggesetz beschritten werden muß. Deshalb sind an die Feststellung der "offensichtlichen Nichtberechtigung" eines Anmelders eines vermögensrechtlichen Anspruches zumindest ebensolche Voraussetzungen zu knüpfen wie für die "Feststellung" der Berechtigung bei Erteilung einer Investitionsvorrangbescheinigung. Hierzu hat die Kammer entschieden, daß die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG dann nicht auslöst, wenn eindeutig ein Fall des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegt. Nicht gilt dies für den Fall des § 5 VermG. Denn ob ein Rückübertragungsanspruch nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und kann sich zudem im Laufe der Zeit auch ändern (vgl. B. v. 5.5.1993 - 2 E 91/93. Me; B. v. 29.5.1992 - SU 2 S 92.13). Ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles hängt es nach Ansicht der Kammer ab bei Enteignungen nach dem Aufbau- und Baulandgesetz sowie bei Veräußerungen von Grundstücken. In allen Fällen dürfen für die Behörde an der Richtigkeit der Feststellungen der offensichtlichen Unbegründetheit des vermögensrechtlichen Anspruches vernünftigerweise keine Zweifel bestehen. Die Abweisung des Restitutionsantrages muß sich geradezu aufdrängen, bevor gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden darf.