Ausfrieren
ZPO § 890
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausfrieren; Wassersperre; Zwangsvollstreckung; Ordnungsmittel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der Schuldtitel nach der Zuwiderhandlung - aber vor Verurteilung zu einem Ordnungsmittel - aufgehoben, schließt dies ein Ordnungsmittel aus, weil der Schuldtitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt (vgl. KG, 4. April 2004, NJW-RR 2004, 68).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit der sofortigen Beschwerde vom 9. Juni 2008 wendet sich die Gläubigerin und Verfügungskl. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Mai 2008, mit welchem dieses den Antrag der Verfügungskl. vom 18. März 2008 auf Erlass eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes der Verfügungsbekl. gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 20. Februar 2008 (Abstellen der Versorgung mit Wasser und Fernwärme am 7. März 2008) zurückgewiesen hatte.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die am 20. Februar 2008 erlassene einstweilige Verfügung - 29 O 81/06 - bereits nicht vorgelegen habe, weil diese Entscheidung sich nur auf die Versorgung in einem laufenden Mietverhältnis bezogen habe, das Mietverhältnis der Parteien jedoch im Zeitpunkt des Abstellens der Wasser- und Wärmeversorgung bereits wegen Zahlungsrückstands durch fristlose Kündigung vom 22. Februar 2008 wirksam fristlos gekündigt gewesen sei. Daher habe die Kammer auch die einstweilige Verfügung durch das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2008 ergangene Urteil - 29 O 81/08 - aufgehoben.
Zudem scheide das Anordnen einer Ordnungsmaßnahme dann aus, wenn - wie hier - der Verstoß zu einem Zeitpunkt begangen worden sei, zu welchem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Titels bereits gegeben gewesen seien und der Titel nachträglich aufgehoben werde (so KG, NJW-RR 2004, 68).
Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht:
Im Zeitpunkt der Versorgungsunterbrechung am 7. März 2008 sei die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben gewesen; außerdem sei die Berechtigung des Vermieters zur Unterbrechung der Versorgung mit Wasser und Wärme nach fristloser Kündigung umstritten; es sei der Schuldnerin zumutbar gewesen, zunächst das Urteil des Landgerichts abzuwarten, gegen das die Berufung der Gläubigerin zu erwarten gewesen sei.
Das Landgericht hat im vorliegenden Verfahren seine einstweilige Verfügung vom 20. Februar 2008 durch Urteil vom 13. Mai 2008 wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO aufgehoben. Hiergegen hat die Verfügungskl. Berufung eingelegt (12 U 170/08) und die Rechtsauffassung vertreten, eine Kündigung, deren Wirksamkeit der Mieter bestreite, berechtige den Vermieter nicht zur Unterbrechung der Versorgung der Gewerbemieträume mit Wasser und Wärme.
Der Senat hat die Berufung der Verfügungskl. durch Urteil vom 18. Dezember 2008 -12 U 170/08 - zurückgewiesen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, die durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet worden sind.
Die Begründetheit der sofortigen Beschwerde hängt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung am 7. März 2008 gegen die noch nicht aufgehobene einstweilige Verfügung vom 20. Februar 2008 die Voraussetzungen für deren Aufhebung bereits gegeben waren. Dafür ist wiederum entscheidend, ob der Vermieter nach Beendigung des Gewerbemietverhältnisses (hier: durch fristlose Kündigung vom 22. Februar 2008 wegen Zahlungsverzuges) die Wärme-/Wasserversorgung einstellen darf.
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist deshalb von der Entscheidung in der Hauptsache abhängig.
Wird die Aufhebung des Schuldtitels im Berufungsverfahren abgeändert, die einstweilige Verfügung mithin bestätigt, liegen die Voraussetzungen für ein Ordnungsmittel wegen vor der Aufhebung begangener Zuwiderhandlungen wieder vor und die sofortige Beschwerde ist begründet.
Wird dagegen der Schuldtitel nach der Zuwiderhandlung - aber vor Verurteilung zu einem Ordnungsmittel - zu Recht aufgehoben, so schließt dies ein Ordnungsmittel aus, weil der Schuldtitel als Zwangsvollstreckungsvoraussetzung fehlt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 890 Rn. 9a). Auch scheidet das Anordnen einer Ordnungsmaßnahme dann aus, wenn - wie hier - der Verstoß zu einem Zeitpunkt begangen worden ist, zu welchem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Titels bereits gegeben waren und der Titel nachträglich aufgehoben wird (so der vom Landgericht zitierte Beschluss des KG vom 4. August 2003 - 2 W 18/02 Kart - NJW-RR 2004, 68 = KGR 2004, 340).
Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage die Berufung der Gläubigerin und Verfügungskl. gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. Mai 2008 (Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 20. Februar 2008) zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Damit steht fest, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses die Voraussetzungen für das Verhängen eines Ordnungsgeldes nicht gegeben waren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung, durch die dem Vermieter untersagt worden ist, Wasser und Fernwärme für das gemietete Objekt abzustellen, ist unzulässig, wenn die einstweilige Verfügung nach dem Verstoß - aber vor der Verhängung des Ordnungsgeldes - aufgehoben worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Vermieter wurde durch einstweilige Verfügung vom 20. Februar 2008 untersagt, die Versorgung des gemieteten Gewerbeobjekts mit Wasser und Fernwärme zu unterbrechen. Dennoch stellte er die Versorgung am 7. März 2008 ab. Das Landgericht hob die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 13. Mai 2008 auf; die dagegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 zurückgewiesen.
Den wegen des am 7. März 2008 begangenen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung gestellten Antrag des Mieters auf Erlass eines Ordnungsgeldes wies das Landgericht am 6. Mai 2008 zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Mieters.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kammergericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Da die einstweilige Verfügung nach dem Verstoß aufgehoben worden sei, habe es an einem Schuldtitel für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gefehlt. Dies gelte auch dann, wenn der Verstoß zwar zu einem Zeitpunkt begangen worden sei, zu dem die einstweilige Verfügung noch in Kraft gewesen sei, aber die Voraussetzungen für ihre Aufhebung bereits gegeben gewesen seien und der Titel nachträglich aufgehoben worden sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vollstreckung aus Titeln, durch die dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt wurde, bestimmte Handlungen zu unterlassen, geschieht durch Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Das Prozessgericht ist in diesem Fall ausnahmsweise auch Vollstreckungsorgan. Als Titel mit einem derartigen Inhalt kommen auch einstweilige Verfügungen (Beschluss oder Urteil) in Betracht.
Voraussetzung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft sind zunächst die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung). Der Verstoß muss nach der Androhung des Ordnungsgeldes erfolgt sein. Ein Ordnungsgeld darf nicht mehr verhängt werden, wenn im Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung der diese aussprechende Titel bereits aufgehoben worden ist. Aber auch bei Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gegen den noch nicht aufgehobenen Unterlassungstitel kann dann ein Ordnungsgeld nicht mehr verhängt werden, wenn der Unterlassungstitel vor Verhängung des Ordnungsgeldes aufgehoben worden ist; dies gilt nach Auffassung des Kammergerichts jedenfalls dann, wenn der Verstoß zu einem Zeitpunkt begangen worden ist, zu welchem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Titels gegeben waren und der Titel nachträglich aufgehoben wird.