Ausfertigung des Mietvertrages
WoVermittG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausfertigung des Mietvertrages; Verwaltertätigkeit; Provision; Makler; Wohnungsvermittler
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wohnungsvermittlers, der gleichzeitig Mietverträge ausfertigt, erbringt eine Verwaltertätigkeit, die einen Provisionsanspruch gegenüber dem Mietinteressenten ausschließt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf die zulässige Berufung des Kl. ist das angefochtene Urteil abzuändern.
Die Bekl. ist verpflichtet, die für die im März 1995 erfolgte Vermittlung der Wohnung im Haus in Braunschweig erhaltene Maklerprovision an den Kl. zurückzuzahlen. Denn die Bekl. ist im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes als Verwalterin der Eigentümerin, der Vermieterin der Wohnung, der S. KG, tätig geworden. Deshalb steht ihr eine Maklerprovision nicht zu. Unstreitig hat die Bekl. die Wohnungsabnahme vom Vormieter, die tatsächliche Wohnungsübergabe an den Kl. und seine Lebensgefährtin sowie die Wohnungsabnahme bei Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt. Bereits dies sind normalerweise Tätigkeiten, die über die reine Maklertätigkeit hinausgehen.
Darüber hinaus hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1999 bei Vorlage des Originalmietvertrages und der Kautionsvereinbarung herausgestellt, daß beide Vordrucke mit der Schreibmaschine der Bekl. ausgeführt worden sind. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben der Kl. und seine Lebensgefährtin beide Verträge im Büro der Bekl. unterzeichnet. Die Inhaberin der Bekl. hat erklärt, daß die Zeugin Z., die bei der Vermieterin zuständige Bearbeiterin der Mietsachen, ihrerseits diese Verträge am Tage nach der Besichtigung und der Unterschrift durch die Mieter unterzeichnet hat. Die Bekl. hat sodann die Verträge den Mietern mit ihrer Provisionsberechnung übersandt.
Aus diesem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse ergibt sich, daß zwischen der Vermieterin und der Bekl. eine wirtschaftliche enge Verbindung vorlag, so daß eine Maklertätigkeit der Bekl. wegen der fehlenden Dreiecksbeziehung zwischen Vermieter, Mieter und Makler nicht erbracht werden kann (vgl. dazu auch die den Parteien bekannte Entscheidung der Kammer vom 18. Oktober 1990, m. w. N.).
Die Inhaberin der Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung weiter eingeräumt, daß sie ständig für die Vermieterin die Verträge ausfülle und sie an die Mieter versende, nachdem sie von der Vertreterin der Vermieterin unterzeichnet worden sind.
Das Ausfertigen der Verträge zwischen Vermieter und Mieter ist sozusagen "klassische" Verwaltertätigkeit, so daß die Unterschrift der Vertreterin der Vermieterin nur noch als "Formsache" erscheint.
Da somit die Voraussetzungen der Verwaltertätigkeit vorliegen, kommt es auf die Behauptung des Kl. nicht an, daß der Mietvertrag bereits "blanko" mit der Unterschrift der Vertreterin der Vermieterin versehen gewesen sei.