veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausfallpauschale bei abgesagter Wohnungsräumung

AG Ludwigsburg1 M 3387/2116.11.2021GE 2022, 909

ZPO § 885; BGB §§ 187, 188 Abs. 2; GvKostG §§ 7, 9 Einzelanlage Nr. 707

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besteht zwischen Gerichtsvollzieher und Spedition eine Vereinbarung, wonach eine Ausfallpauschale nicht anfällt, wenn der Gläubigervertreter die Räumung eine Woche vorher absagt, so ist eine Ausfallentschädigung nicht geschuldet, wenn der Gläubiger in der Woche vor der geplanten Räumung an dem Tag den Auftrag zurücknimmt, der durch seine Benennung dem Tag der geplanten Räumung entspricht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Gegenstand der Erinnerung ist die Ausfallentschädigungssumme des Speditionsunternehmens in Höhe von 712 € wegen einer abgesagten Räumungsvollstreckung.

Die Räumungsvollstreckung war von der Gerichtsvollzieherin auf Freitag, den 5.3.2021 terminiert. Eine Woche vor diesem Termin, am Freitag, den 26.2.2021 teilte der Gläubigervertreter per Fax mit, dass der Termin aufgehoben werden kann, da die Wohnung von der Schuldnerin geräumt worden sei. Zwischen der Gerichtsvollzieherin und dem beauftragten Umzugsunternehmen gelten bezüglich der Berechnung einer Ausfallpauschale nicht die üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern eine mündlich vereinbarte Sonderkondition. Die genaue Formulierung dieser Vereinbarung wurde nicht mitgeteilt.

Nach den Angaben des Umzugsunternehmens wird eine Ausfallpauschale „nur 1 Woche vor dem Termin“ erhoben. In den normalen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet die Regelung wie folgt: ,,Wird der Vertrag jedoch nicht spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Leistungstag storniert oder verschoben, so sind 100 % der Auftragssumme als Entschädigung […] zu bezahlen.“ Die Gerichtsvollzieherin erklärt, dass mündlich vereinbart worden sei, dass auf eine Ausfallentschädigung verzichtet werde, „soweit eine Rücknahme des Auftrages 1 Woche vor dem Räumungstermin erfolgt.“

Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer Kostenrechnung vom 4.5.2021 eine Ausfallentschädigung in Höhe von 712 € eingestellt. Gegen diese Position wehrt sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 4.6.2021.

II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Eine Ausfallentschädigung war bei der zwischen der Gerichtsvollzieherin und der Spedition bestehenden mündlichen Vereinbarung nicht geschuldet und konnte daher nicht in die Kostenrechnung aufgenommen werden, da der Gläubigervertreter die Räumung 1 Woche vorher abgesagt hatte:

1. In Ermangelung des genauen Wortlautes der Verzichtsklausel geht das Gericht von folgender Vereinbarung - in Anlehnung an die AGB und die Angaben der Gerichtsvollzieherin - aus: Wird der Termin nicht spätestens 1 Woche vor dem geplanten Räumungstermin abgesagt, so wird eine Ausfallentschädigung berechnet. Eine Auslegung dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung auch von § 188 Abs. 2 BGB kommt zu dem Ergebnis, dass eine Ausfallentschädigung nicht geschuldet ist, wenn der Gläubiger in der Woche vor der geplanten Räumung an dem Tag den Auftrag zurücknimmt, der durch seine Benennung dem Tag der geplanten Räumung entspricht. Im vorliegenden Fall war auf Freitag, den 5.3.2021 die Räumung angesetzt, sodass am Freitag in der Woche davor noch ohne Ausfallentschädigung die Räumung abgesagt werden konnte.

2. Hintergrund dieser Auffassung sind folgende Gesichtspunkte:

a) Schon der Wortlaut „spätestens 1 Woche“ vorher legt nahe, dass eine Absage am namentlich gleichen Tag eine Woche vorher ausreichend ist. Ansonsten hätte formuliert werden müssen, dass spätestens 1 Woche und 1 Tag vorher die Absage erfolgen muss, sodass, wie von der Gerichtsvollzieher angesprochen, noch 5 volle Werktage verbleiben.

b) Zudem ergibt sich ein solches Ergebnis auch aus dem Rechtsgedanken der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Allerdings ist nicht von der Absage hin zum Räumungstermin zu rechnen bzw. die Vorschriften anzuwenden, sondern es ist ausgehend vom Räumungstermin zeitlich zurückzurechnen.

Nach § 188 Abs. 2 endet eine Wochenfrist bei Ereignisfristen mit dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Hier sollte die Räumung am Freitag, den 5.3.2021 erfolgen, sodass die Wochenfrist am Freitag davor, also am 26.2.2021 ausläuft, denn dieser Tag entspricht durch seine Benennung dem Tag, in den das Ereignis entfällt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird eine Räumung kurzfristig abgesagt, kann die beauftragte Spedition u. U. eine Ausfallpauschale geltend machen, die der Gerichtsvollzieher weiterberechnen darf. Maßgeblich hierfür ist der zwischen GGV und Spedition vereinbarte Vertrag, auf dessen genauen Wortlaut es allerdings ankommt: Ist eine Ausfallpauschale nach diesem Vertrag nicht geschuldet, wenn die Räumung eine Woche vor dem Termin abgesagt wird, kann sie auch nicht berechnet werden, wenn der Gläubiger in der Woche vor der Räumung an dem Tag den Auftrag zurücknimmt, der durch seine Benennung dem Tag der Räumung entspricht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Gerichtsvollzieherin den Räumungstermin auf den 5. März 2021 festgesetzt hatte, teilte der Gläubiger mit Fax vom Freitag, dem 26. Februar 2021 mit, dass der Termin aufgehoben werden könne, weil die Schuldnerin die Wohnung inzwischen geräumt habe. Das beauftragte Umzugsunternehmen machte daraufhin eine Ausfallpauschale in Höhe von 712 € geltend, welche die GV in ihre Kostenrechnung als Arbeitshilfe einstellte. Hiergegen legte die Gläubigerin Erinnerung mit der Begründung ein, dass nach den eigenen Angaben des Umzugsunternehmens eine solche Pauschale nur erhoben werde, wenn die Absage „nur eine Woche vor dem Termin“ erfolge. Weil die Absage demnach rechtzeitig erfolgt sei, könne die Ausfallpauschale nicht berücksichtigt werden.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG gab der Erinnerung statt, weil die Absage rechtzeitig erfolgt sei und deshalb keine Ausfallpauschale habe auslösen können. Zwar sähen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens eine kostenfreie Stornierung nur dann vor, wenn die Absage 21 Tage vor dem Räumungstermin erfolge. Hier sei jedoch eine Frist von einer Woche vereinbart worden, die auch eingehalten worden sei. Unter Berücksichtigung von § 188 Abs. 2 BGB, wonach u. a. eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf des Tages endet, der durch seine Benennung dem Tag deren Beginns entspricht, sei die Absage innerhalb der Wochenfrist erfolgt, weil sowohl Beginn als auch Ende auf einen Freitag gefallen seien.