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Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

LG Berlin62 S 79/0325.08.2003GE 2003, 1491

BGB §§ 21, 426, 705

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung an, haften sie für den Mietzinsanspruch gesamtschuldnerisch. Bezahlt nach Ende der Lebensgemeinschaft und Auszug eines Partners aus der Wohnung der andere Partner die Miete, entsteht kein hälftiger Ausgleichsanspruch, wenn der Auszug nicht durch Beziehungsprobleme bedingt (notwendiger Umzug in ein Pflegeheim) ist und der verbleibende Partner sich aus freien Stücken dafür entscheidet, die Wohnung alleine zu behalten. Für die Zeit bis zur Beendigung der Lebensbeziehung gibt es grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch, es sei denn, der auf Ausgleich klagende Lebenspartner beweist eine den allgemeinen Regeln der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuwiderlaufende Gestaltung. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Miete für Dezember 2000 bis Mai 2001. Zwar ist davon auszugehen, daß der Dauernutzungsvertrag, den die Parteien hinsichtlich ihrer gemeinsamen Wohnung mit der Berliner Baugenossenschaft abgeschlossen hatten, erst per Ende Mai 2001 gekündigt worden ist. Eine Vereinbarung, daß der Bekl. aus dem Mietverhältnis ausscheide und dieses von der Kl. allein fortgesetzt werde, ist nicht zustande gekommen. Diese hätte der Mitwirkung der Vermieterseite und beider Parteien bedurft und war nur angestrebt, nicht aber verwirklicht worden. Daher haftete der Bekl. für den Mietzins gesamtschuldnerisch mit der Kl. Diese ist damit Gläubigerin des entsprechenden Mietzinsanspruchs geworden, § 426 Abs. 2 BGB. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Übergang der Forderung auf einen der Gesamtschuldner und der zwischen ihnen im Innenverhältnis bestehenden Ausgleichspflicht besteht der Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB jedoch von vornherein nur in Höhe des Ausgleichsanspruchs. Für diese bestimmt § 426 Abs. 1 Satz 1, daß die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, jedoch nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift kann sich aus den Umständen des Falles ergeben (BGH NJW 1980, 1520; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 658) und liegt insbesondere dann vor, wenn einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die bisher gemeinsam genutzte Wohnung auf Dauer verläßt (OLG Düsseldorf, a. a. O.) Selbst dem endgültig getrennt lebenden Ehegatten, der in der Ehewohnung bleibt, steht ein Ausgleichsanspruch wegen der von ihm gezahlten Miete nicht zu. Zwar mag der in der Wohnung verbliebene Lebensgefährte im Einzelfall für eine gewisse Karenzzeit noch einen Ausgleichsanspruch haben (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig, 1998, 357 f.). Dies ist eine Frage von Treu und Glauben, die nicht zugunsten der Kl. zu entscheiden ist. Denn der hiesige Bekl. hat - anders als in dem vom OLG Schleswig (a. a. O.) entschiedenen Fall - die Kl. nicht etwa deshalb verlassen, weil er nicht mehr mit ihr zusammen leben wollte. Vielmehr mußte er sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes auf Dauer in ein Pflegeheim begeben, die Kl. konnte ihn, wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 29. April 2002 ausführt, nicht mehr pflegen. Dann widerspräche es aber materieller Gerechtigkeit, den Bekl., der dann ohnehin für die hohen Pflegekosten aufkommen mußte, weiterhin mit der hälftigen Miete fir die Wohnung zu belasten, die die Kl. alleine nutzen wollte. Sie hatte sich aus freien Stücken dafür entschieden, die Wohnung alleine zu behalten. Dann ist es nur angemessen, daß sie auch deren Kosten trägt. Eine Karenzzeit ist ihr damit nicht zuzubilligen. Damit entfällt ein Ausgleichsanspruch der Kl. jedenfalls für die Mietzahlungen von Januar bis Mai 2001.

Aber auch hinsichtlich der Zahlung der Miete für den Monat Dezember 2000, also als die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien noch bestand, besteht kein Ausgleichsanspruch der Kl. Allerdings ist die Frage, nach welchen Grundsätzen die gescheiterte nichteheliche Lebensgemeinschaft abzuwickeln ist, nicht unumstritten (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O. mit Nachweisen). Weitgehend wird davon ausgegangen, daß gesellschaftsrechtliche Grundsätze entweder unmittelbar (vgl. Kammer GE 2001, 929 mit weiteren Nachweisen; OLG München ZMR 1994, 216) oder zumindest entsprechend (vgl. BGH NJW 1997, 3371 und KG NJW 1982, 1886) Anwendung finden. Ausgangspunkt ist jedoch, daß bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, daß sie auch das vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen (BGH NJW 1980, 1520, 1521; BGH NJW 1997, 3371). Wenn die Partner keine besondere Vereinbarung getroffen haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGH, a. a. O.). Leistungen und Zuwendungen gelten grundsätzlich als ersatzlos von demjenigen erbracht, der hierzu gerade in der Lage ist (BGH FamRZ 1983, 1213). Ausgleichsansprüche kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht (Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Auflage Einl. vor § 1297 BGB, Rn. 33). Wenn die Kl. also im Dezember die Miete für die seit dem Jahre 1980 von beiden Parteien bewohnte Wohnung entrichtete und somit für die Aufrechterhaltung des gemeinschaftlichen Lebensmittelpunktes sorgte, so hätte sie nur bei Vorliegen besonderer Umstände einen Ausgleichsanspruch gegen den Bekl. gehabt. Darauf, daß der Bekl. nach seinen Angaben für Dezember seinen Anteil entrichtet hat und jeweils zum Monatsanfang Barabhebungen für die gemeinsame Wirtschaft vorgenommen hat, kommt es also nicht an. Die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin hat in der Entscheidung vom 12. Februar 2002 (GE 2002, 738 mit kritischer Anmerkung Schach, GE 2002, 702) den verklagten Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Unrecht als beweispflichtig für eine Lebenssituation gesehen, die einem Ausgleichsanspruch entgegensteht. Denn die Beweislast für eine den allgemeinen Regeln der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuwiderlaufende Gestaltung hat der auf Ausgleich klagende Lebenspartner (vgl. BGH FamRZ 1983, 1213). Da die Kl. selbst am 8. Dezember 2000 einen Betrag von 2.100 DM von dem Sparkonto des Bekl. abgehoben hat, der allem Anschein nach der Finanzierung der ehelichen Lebensgemeinschaft einschließlich Miete diente, hat sie die Voraussetzungen für einen etwaigen Ausgleichsanspruch nicht dargelegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besteht keine besondere Vereinbarung, werden bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Für eine anderweitige Regelung trägt der einen Ausgleich verlangende Partner die Beweislast.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Lebensgemeinschaft endete, weil ein Partner gesundheitsbedingt die Wohnung verlassen mußte und in ein Pflegeheim ging. Die in der Wohnung verbleibende Partnerin verlangte nunmehr Ausgleich von dem anderen, und zwar zum einen für die Zeit bis zum Auszug, und dann nach Auszug bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung. Das Amtsgericht verurteilte zur Zahlung. In der Berufung hatte der ausgezogene Partner Erfolg.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 62, kam zu dem Ergebnis, daß der die Miete zahlende Partner zwar grundsätzlich für die Zeit nach Ende der Partnerschaft und Auszug des anderen einen hälftigen Ausgleichsanspruch habe. Dieser entfalle jedoch (anderweitige Bestimmung nach § 426 BGB), wenn der Auszug nicht nicht durch Auseinanderleben, sondern anderweitig (hier: Krankheit) bedingt sei und der in der Wohnung verbleibende Partner sich aus freien Stücken dafür entschieden habe, die Wohnung alleine zu behalten. Für die Zeit vor Ende der Partnerschaft gelte, daß Leistungen und Zuwendungen grundsätzlich nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, es sei denn, der auf Ausgleich zahlende Partner könne beweisen, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen sei, bzw. eine den allgemeinen Regeln der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuwiderlaufende Gestaltung vorliege (gesellschaftsrechtliche Abwägung).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des BGH zur gesellschaftsrechtlichen Abrechnung einer Lebensgemeinschaft Bezug genommen, GE 2003, 1486.