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Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGHII ZR 249/0121.07.2003GE 2003, 1486

BGB §§ 421, 426, 705

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die - für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche - Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.

b) Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien lebten zwischen Ende 1981 und 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft auf einem der Kl. gehörenden Grundstück zusammen.

Der Bekl. ist rechtskräftig zur Räumung des Grundstücks verurteilt worden. Die Parteien streiten nunmehr noch über die vom Bekl. im Wege der Widerklage geltend gemachte Abfindungsforderung in Geld. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Bekl. hat das Oberlandesgericht die Kl. unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung an den Bekl. verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl. ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Bekl. weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Kl. ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf das Verhältnis der Parteien im Hinblick auf das Hausgrundstück der Kl. erfüllt seien. Gesellschaftsrechtliche Grundsätze könnten angewendet werden, wenn die Partner in bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt hätten, einen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der nicht nur von ihnen gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen gemeinsam gehören sollte. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setze das nicht mehr eine ausdrückliche oder konkludente Absprache der Partner voraus. Es reiche vielmehr aus, daß der Partner einen wesentlichen Beitrag in bezug auf einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet habe. Als solcher könne es nicht gewertet werden, daß der Bekl. sich jedenfalls seit 1980/1981 hälftig an der Tilgung der zur Finanzierung von Erwerb und Sanierung des Anwesens aufgenommenen Kredite beteiligt habe, weil diese Beiträge eher den laufenden, bis zum Auszug des Bekl. abgewohnten Wohnkosten zuzurechnen seien. Der Bekl. habe jedoch weitere Einlagen erbracht, indem er sich an den Materialkosten und Handwerkerlöhnen für die Renovierung und den Ausbau des Hauses und der Außenanlage beteiligt und hierbei auch persönlich mitgearbeitet habe. Auf den zwischen den Parteien streitigen Umfang dieser Arbeits- und Geldleistungen des Bekl. und die dazu angetretenen Beweise komme es nicht an, da diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung für die Höhe des Abfindungsanspruchs des Bekl. beizumessen sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. zum Verkehrswert des Grundstücks lasse sich aber die Wertsteigerung, die Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks in jenem Zeitraum erfahren hätten, errechnen. Hiervon könne der Bekl. die Hälfte als Ausgleich verlangen.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, sich nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise auf gesellschaftsrechtliche Grundsätze stützen können, verkannt und den wesentlichen Beitrag, den der Bekl. für das Hausgrundstück der Kl. geleistet hat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei der Beurteilung der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Kl. stützt es sich auf Vortrag des Bekl., zu dem Stellung zu nehmen die Kl. keine Gelegenheit hatte.

II. 1. Das Berufungsgericht verkennt zunächst, daß auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats ein wesentlicher Beitrag eines Partners für einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand nicht die Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung ersetzen, sondern lediglich im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden kann.

Da das Berufungsgericht eine ausdrückliche Absprache der Parteien in bezug auf die Schaffung eines gemeinschaftlichen Wertes nicht festzustellen vermochte, kam der Frage nach der Leistung eines wesentlichen Beitrags des Bekl. zum Ausbau des Anwesens der Kl. entscheidende Bedeutung zu. Eben diese für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche und zwischen den Parteien streitige Frage läßt das Berufungsgericht ungeklärt, indem es den Umfang der von dem Bekl. für die Renovierung und den Ausbau des Hauses der Kl. und seiner Außenanlagen geleisteten Beiträge für unerheblich erklärt, deshalb trotz umfangreichen und unter Beweis gestellten Vortrags des Bekl. hierzu unter vorweggenommener Beweiswürdigung von einer Beweisaufnahme absieht und statt dessen allein auf den objektiv seit 1978 eingetretenen Wertzuwachs des Anwesens abstellt. Der zwischen 1978 und 1998 eingetretene Wertzuwachs ist aber als Anhaltspunkt für die Absicht der Parteien zu einer gemeinsamen Wertschöpfung von vornherein ungeeignet, wenn er nicht auf wesentlichen Beiträgen gerade des Bekl., sondern im wesentlichen etwa auf Aufwendungen der Kl. und Alleineigentümerin beruht. Schon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.

2. Zudem setzt der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfung rechtfertigen, nach der Rechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände voraus. Auch an einer solchen Gesamtwürdigung, bei der insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die Gesamtheit der von den Parteien erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht es bisher fehlen lassen. Es hat nicht einmal Feststellungen zu der finanziellen Situation der Parteien getroffen. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Scheitert die nichteheliche Beziehung, gibt es mangels vorheriger Absprache keine gegenseitigen Auseinandersetzungsansprüche - hat der eine Geld in das Haus der Partnerin gesteckt, hat er Pech.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien lebten über 15 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft auf einem der Frau gehörenden Grundstück zusammen. Die Beziehung scheiterte. Um den Mann loszuwerden, mußte die Frau sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (Räuåååmungsverurteilung). Dann ging es nur noch um Geld. Der Mann wollte nämlich Zahlung wegen getätigter Arbeits- und Geldleistungen, die zur Wertsteigerung des Grundstücks, des Gebäudes und der Außenanlage des Grundstücks geführt hätten. Das Landgericht in erster Instanz sprach keinen Anspruch zu. Das Oberlandesgericht in der Berufung verurteile im Hinblick auf den Wertzuwachs zu einer Abfindung. Der BGH in der Revision folgte dem nicht, hielt die Sache aber nicht für entscheidungsreif und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück, damit es nach Anhörung der Parteien und Durchführung einer Beweisaufnahme erforderliche Feststellungen treffen könne.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH führte seine Rechtsprechung zu den Grundsätzen einer (Innen-) Gesellschaft fort und grenzt sie ab. Danach können bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesellschaftsrechtliche Grundsätze im Ausnahmefall auch dann anwendbar sein, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das setzt voraus, daß die Partner wesentliche Beiträge in der Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung erbracht haben, was auch möglich ist, wenn es sich um einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand (z. B. Grundstück) handelt. Unter Hinweis auf seine neuere Rechtsprechung konkretisiert der BGH das allerdings dahin, daß der wesentliche Beitrag eines Partners für einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand nicht die Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung ersetzen kann, sondern lediglich im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden kann. Das setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat. Für seine Rechtsprechung bringt der BGH kein einziges Zitat (!). Daher ist hier auf BGH in NJW 1992, 906 Bezug zu nehmen, in dem die Rechtsprechung aufgelistet wird; vgl. auch Palandt-Sprau, BGB, 62. Auflage, § 705, Rn. 46. Im vorliegenden Einzelfall hatte das Oberlandesgericht allein auf den Wertzuwachs beim Grundstück abgestellt. Das reichte dem BGH nicht, so daß jetzt der Umfang der von dem Beklagten (Mann) für die Renovierung und den Ausbau des Hauses und seiner Außenanlage geleisteten Beiträge geklärt werden muß.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Landgerichts Berlin, ZK 63 (GE 2002, 738 mit Anmerkung von Schach in GE 2002, 702) sowie auf das Urteil des Landgerichts Berlin, ZK 62 (GE 2003, 1491) zu verweisen. Wichtig ist in jedem Fall, eine Vereinbarung dahin zu treffen, wer welche Beiträge zu leisten hat und wie das in einem möglichen Konfliktfall auseinanderzusetzen ist. Das bezieht sich nicht nur auf die in der Rechtsprechung angesprochenen Wertschöpfungen, sondern auch gerade im kleinen Normalfall der gemeinsamen Anmietung einer Wohnung.

Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft — BGH II ZR 249/01 — vera