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Auseinanderfallen von Eigentümer und Vermieter

AG Mitte9 C 104/1904.09.2019GE 2019, 1515

BGB §§ 535, 566, 573, 985

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Analoge Anwendung des § 566 BGB beim Auseinanderfallen von Eigentümer und Vermieter nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. und die nicht im Grundbuch eingetragene X GmbH schlossen am 30. Januar 2006 einen Mietvertrag über eine über eine Wohnung. Die Grundstückseigentümerin, eine Y GmbH & Co. KG, veräußerte das Grundstück im März 2009 an die im Grundbuch eingetragene Kl.. Zwischen 2012 und 2019 beanstandete die Kl. mehrmals verspätete Mietzahlungen der Bekl. Weil die Mieten für Februar und März 2019 ausblieben, kündigte die Kl. am 7. März 2019 fristlos, hilfsweise fristgemäß und klagte vorliegend auf Räumung und Herausgabe sowie Zahlung der Mieten für Februar und März 2019 nebst Zinsen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Bekl. war schon auf den Haupt-Klageantrag zu 1. hin zu verurteilen, weil sich die zulässige Klage insoweit auch als begründet erweist (hierzu unter Ziffer II. 1.).

1. a) Dies folgt - nach Auffassung des Gerichtes in erster Linie - aus § 985 BGB.

(1) Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache deren Herausgabe von dem Besitzer dieser Sache verlangen.

(2) Diese Voraussetzungen sind hier zur Überzeugung des Gerichtes auch erfüllt (§ 138 Abs. 3 ZPO).

(a) Nach dem insoweit unwidersprochenen Sachvortrag der Kl., der als von der Bekl. zugestanden gilt und deswegen von dem Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen war (§ 138 Abs. 3 ZPO), waren die Kl. Eigentümer des Hausgrundstückes W.weg, Berlin […], auf dem sich die in Rede stehende Wohnung […] befand […], und deren Besitzerin die Bekl. war […].

(b) Die Bekl. kann der Kl. auch kein Recht zum Besitz an der in Rede stehenden Wohnung gemäß § 986 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 535 (§ 549 Abs. 1) i.V.m. §§ 566 Abs. 1, 414, 415 Abs. 1 oder 311 Abs. 1 BGB entgegenhalten aus dem in Rede stehenden Mietvertrag über diese Wohnung vom 30. Januar 2006 […].

(aa) Gemäß § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Besitzer der Sache i.S.d. § 985 BGB deren Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer der Sache, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz an der Sache berechtigt ist.

(bb) Indes ist - und entgegen der Auffassung beider Parteien des Rechtsstreites […] - die Kl. hier nicht in die Rechte und Pflichten der vertraglichen Vermieterin, der X GmbH ([…] gegenüber der Bekl. gemäß § 566 Abs. 1 BGB - gegebenenfalls analog -) eingetreten bzw. hat ein neues Mietverhältnis mit der Bekl. begründet zu den Konditionen des erwähnten Mietvertrages […], weil diese X GmbH - und entgegen der Behauptung der Kl. […] - weder bei Abschluss des in Rede stehenden Mietvertrages noch späterhin im zuständigen Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Hausgrundstücks W.weg, Berlin, war, sondern seit Ende August 2003 eine Y GmbH & Co. KG […]. Dann aber fielen die Rechtsstellung der X GmbH als Vermieterin an der in Rede stehenden Wohnung und der Y GmbH & Co. KG als deren Eigentümerin auseinander - was von § 566 Abs. 1 BGB indes nicht gedeckt wird (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3774, 3375 m.w.N.; BGH, NZM 2017, 847 ff. [Rn. 14 und 15] = BeckRS 2017, 121752 m.w.N.; AG Mitte, Urteil vom 28. Dezember 2016, 9 C 277/16, Ziffer II. 1. Buchstabe a [2] [b] [bb]; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage [2019], § 566, Rn. 64 m.w.N.; Herrmann, in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. August 2019, § 566, Rn. 9 m.w.N.; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage [2019], § 566, Rn. 7 m.w.N.).

Dazu hätte die Bekl. bei Abschluss des Mietvertrages dann in das zuständige Grundbuch Einblick nehmen und sich vergewissern müssen, dass sie (nur) mit der damals dort eingetragenen Eigentümerin - Y GmbH & Co. KG - den Mietvertrag schließt, wenn sie später einmal den Schutz des § 566 Abs. 1 BGB genießen will.

(cc) Und selbst wenn man hier § 566 Abs. 1 BGB analog auf einen solchen Fall - wie den vorliegenden - anwenden wollte (vgl. BGH, aaO., Rn. 21 bis 36 m.w.N.; Streyl, in: Schmidt-Futterer, aaO., § 566, Rn. 65 m.w.N.; Herrmann, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, aaO., Rn. 9.1 m.w.N.), so ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vermietung der in Rede stehenden Wohnung durch die X GmbH an die Bekl. (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a) mit Zustimmung der Y GmbH & Co. KG - als der damals im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin […] - und in deren alleinigem wirtschaftlichen Interesse erfolgt ist, als auch die X GmbH kein eigenes Interesse an dem Fortbestand des von ihr - im eigenen Namen - geschlossenen Mietverhältnisses hat […].

(dd) Insoweit ist hier auch gemäß § 164 Abs. 2 BGB nicht ersichtlich, dass die die X GmbH bei Abschluss des in Rede stehenden Mietvertrages vertretende natürliche Person und/oder die Bekl./oder die Y GmbH & Co. KG im Sinne der §§ 145 ff., 414, 415 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein dafür gehabt hatten, dass die X GmbH gar nicht die Vermieterin der Bekl. sein sollte, sondern eben die Y GmbH & Co. KG.

b) Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass die Kl. Vermieterin der Bekl. geworden ist, so kann die Kl. von dem Bekl. Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verlangen […].

(1) Nach § 20.1 Satz 1 des Mietvertrages i.V.m. § 546 Abs. 1 BGB (§ 549 Abs. 1 BGB) ist die Bekl. als Wohnungsmieterin verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die hier in Rede stehende Wohnung an die Kl. als Wohnungsvermieterin geräumt zurückzugeben.

(2) Die Voraussetzungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften wären hier auch zur Überzeugung des Gerichtes gegeben am Schluss der mündlichen Verhandlung am 16. August 2019 - für die Bekl. (siehe oben, Ziffer 1. 2. Buchstabe e, i.V.m. §§ 139 Abs. 5, 495, 283 Satz 1, 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

(a) Das - unterstellte - Mietverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreites wäre i.S.d. §§ 20.1 Satz 1 des Mietvertrages, 546 Abs. 1 (§ 549 Abs. 1) BGB beendet durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Kl. in ihrem Schreiben vom 7. März 2019 […] gemäß §§ 573 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 566 Abs. 1 (analog) BGB.

(aa) Denn damals - und auch noch bei deren unstreitigem Zugang bei der Bekl. am 11. März 2019 […] i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB befand sich die Bekl. mit der Zahlung der monatlichen Bruttowarmmiete für die Monate Februar und März 2019 von insgesamt 1.234,26 € […] gemäß §§ 543 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 5.1 Satz 1 des Mietvertrages […] in Zahlungsverzug bzw. von mehr als einem Monat mit mehr als einer monatlichen Bruttowarmmiete - was dann ein außerordentliches fristloses sowie (hilfsweise) ein ordentliches fristgerechtes Kündigungsrecht des Wohnungsvermieters aus § 573 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet (vgl. BGH, NJW 2008, 508 m.w.N.; Blank, in: Schmidt-Futterer, aaO., § 573, Rn. 25 m.w.N.; Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 573, Rn. 16 m.w.N.). […]

Dass sie indes davor schon und sehr häufig die fällige monatliche Bruttowarmmiete erst verspätet gezahlt hatte […] - also sehr häufig vertragsbrüchig war -, scheint sie dabei „vergessen“ zu haben.

(bb) Entgegen der Auffassung der Bekl. bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) lägen hier auch keine (gewichtigen) Umstände des Einzelfalles vor, die auf ihrer Seite und zu ihren Gunsten hätten zum Tragen kommen können und die Nicht-Zahlung der vertraglich vereinbarten Bruttowarm-Miete für die Monate Februar und März 2019 über immerhin mehr als 1.200 € trotz entsprechender vertraglicher Verpflichtung als nicht erheblich genug erscheinen lassen (vgl. BGH, NJW 2016, 849 m.w.N.; KG, GE 2008, 1327 f. m.w.N.; LG Berlin, GE 2019, 734 f. m.w.N.; NJW-RR 2019, 334, 335 f. m.w.N.; GE 2017, 954 f. m.w.N.; Hannappel, in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, aaO., § 573, Rn. 29 m.w.N.; Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 573, Rn. 16 m.w.N.). Denn eine entsprechende Abwägung im vorliegenden Fall geht zu Lasten der Bekl. aus.

(aaa) Zum einen sprechen schon die Höhe als auch die Dauer der bis einschließlich zum 11. März 2019 aufgelaufenen Mietrückstände von bis zu zwei (vollen) Bruttowarm-Mieten […] zwischen einer Woche und bis zu mehr als einem Monat dagegen (vgl. BGH, NZM 2015, 488 aaO.; GE 2012, 1630 aaO., m.w.N.; KG, GE 2008, 925, 926 m.w.N.; AG Mitte, Urteil vom 26. Juli 2017, aaO., Ziffer II. 2. Buchstabe b [2] [b] [ff] [bbb] m.w.N.; Blank, in: Schmidt-Futterer, aaO.; Weidenkaff, in: Palandt, aaO.).

(bbb) Zum anderen beruhte die anfängliche in Rede stehende Nichtzahlung der Bekl. auch nicht auf deren unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage (vgl. BGH, NJW 2016, 849 m.w.N.; GE 2012, 1629 aaO.; KG, GE 2008, 1327 f. und 925 f., jeweils m.w.N.; LG Berlin, Urteil vom 14. November 2016 und vom 21. Juni 2016 sowie Beschluss vom 29. September 2016, jeweils aaO. (siehe oben, Ziffer II. 4. Buchstabe b; AG Mitte, aaO., Ziffer II. 2. Buchstabe b [2] [b] [ff] [ccc] m.w.N.; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, aaO., § 573, Rn. 30 m.w.N.; Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 573, Rn. 14 m.w.N.), sondern auf einem selbst eingeräumten „Versehen“ der Bekl. […].

(ccc) Auch war dies nicht die erste Pflichtverletzung der Bekl. bezüglich ihrer Verpflichtung zur fälligkeitsgerechten Mietzahlung, sondern der 18. (!) Verstoß dagegen seit dem Jahre 2012 […]!

Und dieser Umstand ist von der Bekl. hier auch nicht sofort eingeräumt worden, sondern wurde zumindest versucht, in seiner entsprechenden Bedeutung hier noch „kleinzureden“ […]!

(ddd) Hinzu kommt, dass die Bekl. den Zugang von immerhin vier (!) Mahnungen aus den Jahren 2012, 2014 und 2019 […] abgestritten hat […] - was das Gericht ihr unter den Umständen des vorliegenden Falles aber gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu glauben braucht (vgl. Sächsisch-Anhaltinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Mai 1999, 7 W 38/99; AG Mitte, Urteil vom 28. August 2019, 9 C 108/19, Ziffer II. 1. Buchstabe a [2] [a] [bb]; Urteil vom 13. März 2014, 2 C 359/13; AG Senftenberg, Urteil vom 10. Mai 2016, 21 C 33/16; AG Mitte, Urteil vom 19. Juni 2015, 123 C 52/15; AG Potsdam, Urteil vom 26. März 2014, 29 C 5/14).

Dann aber wäre es auch unwahr, dass die Kl. das in Rede stehende Zahlungsverhalten der Bekl. über mehrere Jahre rügelos hingenommen hat […].

(eee) Außerdem musste die Bekl. erst durch den Schriftsatz der Kl. vom 20. Juni 2019 darin „überführt“ werden, dass die von ihr für sich in Anspruch genommene Rechtsauffassung der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin in deren Urteil vom 13. Oktober 2017 […] späterhin vom BGH missbilligt worden war (NZM 2018, 941, 942 ff. m.w.N.)!

Geradezu eine Frechheit - im Lichte des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ist es dann von der Bekl. bzw. ihren Prozessbevollmächtigten, hier auch noch zu meinen, dass das Gericht die Nicht-Erwähnung der nachfolgenden - und gegenteiligen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs erkennen musste bzw. ihm auch noch das Befolgen der nämlichen abweichenden Rechtsauffassung der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin regelrecht „aufzudrängen“[…]!

(fff) Auch die Einrichtung eines Dauerauftrages seit März 2019 - mit erstmaliger Ausführung zum 28. März 2019 […] - vermag hier kein „ milderes Licht“ auf die Bekl. zu werfen i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB:

Denn dass die Bekl. auch eine entsprechende Deckung für die Ausführung eines solchen Auftrages durch ihr Kreditinstitut stets gewährleistet, hat sie nicht vorgetragen (§ 138 Abs. 1 ZPO).

(ggg) Auch wäre der über insgesamt 1.234,26 € von der Bekl. der Kl. per 5. März 2019 geschuldete Geldbetrag im Rahmen der Abwägung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zwingend mit der entsprechenden Grenze von 2.000 € aus § 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 über geringfügige Forderungen zu vergleichen.

Zum einen sieht das selbst die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin […] nicht so, sondern nur als möglichen Anhaltspunkt in der in Rede stehenden Gesamtabwägung. Zum anderen ist […] auch nicht nachvollziehbar, warum diese Geringfügigkeitsgrenze erst - und absolut - bei 2.000 € liegen soll. Denn zum einen ist eine solche absolute Grenze - und in dieser Höhe - bislang wohl von noch niemandem sonst vertreten worden (vgl. BGH, NZM 2015, 487 aaO.; GE 2012, 1629 aaO., m.w.N.; Schach, GE 2017, 17). Und der BGH hat auch nur in dem ihm vorliegenden Fall einen Betrag von 43,88 € als eine ordentliche Kündigung tragend nicht ausreichend angesehen - bei einer vertraglich vereinbarten monatlichen Bruttowarmmiete von immerhin 378 € (= NZM 2015, 487 aaO.) - in folgerichtiger Konsequenz seiner Maßstäbe aus seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 von (u. a.) mehr als einer monatlichen Bruttowarmmiete […].

Zum anderen beruht § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf dem autonomen nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland, so dass es dann deutlich sachnäher wäre, die Wertgrenze aus einer eben solchen Norm - des § 495a Satz 1 ZPO - als Wertungsmaßstab heranzuziehen, die aber nur 600 € ausmacht, also gerade einmal 30 % von der Vorstellung des Europäischen Verordnungsgebers mit 2.000 €. […] Zum anderen ist „der“ Betrag von 2.000 € auch nicht als absolute Untergrenze zu sehen, neben der keine anderen Abwägungskriterien mehr gegen den Wohnungsmieter ins Feld geführt werden dürften […].

(hhh) Vor dem geschilderten Hintergrund könnte die Bekl. dann aber nicht mit dem dazu erforderlichen Gewicht im Rahmen der Abwägung in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hier geltend machen, dass das in Rede stehende Mietverhältnis - gegenüber der Kl. seit dem Jahre 2009 […] - bis zum Februar 2019 beanstandungsfrei verlaufen sei (vgl. BGH, KG und LG Berlin, jeweils aaO.)

(iii) Schließlich war die Kl. aus den vorstehenden Gründen - und entgegen der Auffassung der Bekl. bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten […] - hier auch nicht gehalten, die Bekl. vor dem Ausspruch der in Rede stehenden (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung am 7. März 2019 wegen der aufgelaufenen Mietrückstände an- bzw. abzumahnen, um dem in Rede stehenden Zahlungsverstoß der Bekl. erst das notwendige Gewicht zu verleihen i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, jeweils aaO., m.w.N.: Hannappel, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 573 BGB, Rn. 22 m.w.N.).

(b) Die Beendigung des in Rede stehenden Mietverhältnisses ist auch nicht durch die Zahlung der Bekl. an die Kl. am 11. März 2019 […] wieder unwirksam geworden gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB (vgl. m.w.N.; LG Berlin, BGH, GE 2016, 453 und 455, GE 2012, 1629 f.; GE 2013, 1516 f.; Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 573, Rn. 16 m.w.N.).

(c) Auch sind die Formvorschriften der §§ 568 Abs. 1, 573 Abs. 3 Satz 1 BGB von der Kl. bei ihrer in Rede stehenden hilfsweisen ordentlich erklärten Kündigung […] beachtet worden […].

(d) Und entgegen der Auffassung der Bekl. bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten hat sie der in Rede stehenden hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung auch nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB unverzüglich widersprochen. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Vermieter nicht zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, fragt es sich, ob der Mietvertrag im Falle der Grundstücksveräußerung auf den Grundstückserwerber übergeht. Diese Frage ist in der Literatur höchst umstritten; das Amtsgericht Mitte verneint sie im vorliegenden Fall. Eine analoge Anwendung des § 566 BGB, wonach bei einer Veräußerung der Erwerber anstelle des Vermieters in das Mietverhältnis eintritt, sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte schloss im Januar 2006 mit einer – nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen – X GmbH einen Mietvertrag über eine in Berlin-Mitte gelegene Wohnung ab. Grundstückseigentümerin war eine Y GmbH & Co. KG, die das Grundstück an die im März 2009 im Grundbuch eingetragene Klägerin veräußerte. In der Zeit von Juni 2012 bis März 2019 beanstandete die Klägerin mehrmals verspätete Mietzahlungen der Beklagten, kündigte sodann am 7. März 2019 fristlos bzw. ordentlich, weil die Mietzahlungen für Februar und März 2019 ausgeblieben waren, und verlangt Räumung der Wohnung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG gab der Klage statt, weil die Klägerin „in erster Linie“ nach § 985 BGB Räumung verlangen könne. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache deren Herausgabe von dem Besitzer dieser Sache verlangen. Ein Übergang des Mietvertrages nach § 566 BGB sei nicht erfolgt, weil die X GmbH zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses und später auch bei Veräußerung an die Klägerin nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei und eine analoge Anwendung der Bestimmung hier nicht in Betracht komme. Wenn sich die Beklagte auf den Schutz des § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) habe berufen wollen, hätte sie bei Abschluss des Mietvertrages zur Vergewisserung Grundbucheinsicht nehmen müssen. Aber auch bei Unterstellung eines Vertragsübergangs sei die Klage begründet, weil die Kündigung der Klägerin berechtigt gewesen und die Beklagte deshalb zur Räumung verpflichtet sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

1. Angenommen, die Beklagte hätte keinen Anlass zu einer Kündigung gegeben, dann wäre sie nach der vom AG zu § 566 BGB vertretenen Auffassung ohne Wenn und Aber zur Herausgabe (nicht allerdings zur Räumung, wie vom AG gleichwohl tenoriert) der Wohnung nach § 985 BGB verpflichtet gewesen: geradezu ein Muster für unredliche Eigentümer und Vermieter. Einfache Vorgehensweise: Abschluss eines Mietvertrages mit Mieter M durch ein nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenes Unternehmen X; Übertragung des Grundstückseigentums von X an Y; Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch Y bei Bedarf, keine Gegenrechte des M (der diese Konstellation ja nach Meinung des Amtsgerichts durch Einsichtnahme in das Grundbuch hätte vorhersehen oder vermeiden können: Wie lebensfremd ist das denn? Welcher Wohnungsuchende wird das Grundbuch einsehen wollen – und dürfen? Die Wohnung ist im Zweifel nach irgendwann erfolgter Einsicht vergeben). Das AG hat das vielleicht doch so gesehen und deshalb (wohl auch im Hinblick auf eine mögliche Berufung) die Herausgabeverpflichtung auch auf § 546 BGB über § 566 BGB analog als „zweites Bein“ gestützt (zuvor allerdings schon im unstreitigen Tatbestand die „vertraglich geschuldete Miete“ erwähnt), wobei für dessen – in der Literatur heftig umstrittene – analoge Anwendung (vgl. die Nachweise bei Häublein in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 566 BGB Rn. 21) im vorliegenden Sachverhalt allerdings kein Anlass bestand. Auszugehen ist nämlich von Folgendem: Irgendwann nach Grundbucheintragung wird die Klägerin mitgeteilt haben, dass sie nunmehr Vermieterin der Wohnung ist, woraufhin die Beklagte die geforderte Miete sodann jahrelang an die Klägerin zahlte. Damit war doch konkludent ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen: Mietgegenstand, Mietvertragsparteien, Miethöhe – alles, was ein Mietvertrag benötigt, wobei es auf die Mietdauer wegen der grundsätzlichen Unbefristetheit von Wohnraummietverhältnissen nicht ankam. Auf ein etwa fehlendes Erklärungsbewusstsein kam es ebenfalls nicht an, weil die Verhaltensweisen der Parteien bei der jeweils anderen Partei nur den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen, nämlich den der Erfüllung mietvertraglicher Pflichten, zulassen konnten.

2. Bemerkenswert ist allerdings das Urteil auch unter folgenden Gesichtspunkten: Zwischen letztem Termin zur mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin lag entgegen dem in § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehenen Zeitraum („drei Wochen“) ein solcher von sieben Wochen. Urlaubszeit? Einverständnis der Parteien? Der Urteilstext enthält unzählige Unterstreichungen und Fettdrucke: Was haben diese in einem Urteil zu suchen? Am Ende des außerdem zahlreiche Schreibfehler enthaltenden Tatbestandes wird – sozusagen abschließend – pauschal auf verschiedene Urteile verschiedener Gerichte (teilweise ohne Fundstellennennung) Bezug genommen. Zum einen: § 313 Abs. 2 ZPO bietet hierfür nicht die geringste Rechtfertigung. Zum anderen: Was sollen die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten damit anfangen? Besonders erschreckend ist aber in den Entscheidungsgründen die Feststellung, dass die Beklagte „überführt“ werden musste und ihre Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage „geradezu eine Frechheit“ darstelle. Hier führt sich ein Amtsrichter wie ein kleiner Sonnenkönig auf: Mir ist es nach wie vor unverständlich, warum Rechtsanwälte solch ein Verhalten widerspruchslos hinnehmen.