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Ausbau

LG Hamburg318 T 119/97 [85])18.12.1997WuM 1998, 115

WEG §§ 14, 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausbau; Dachgeschoß; Zweifamilienhaus; Zustimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Ausbau eines Dachgeschosses zu einer dritten Wohnung in einem bestehenden Zweifamilienhaus ist nicht mehr von § 14 WEG gedeckt und ohne Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer oder deren Rechtsvorgänger unberechtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Ast. ihre Wohnung zwischenzeitlich verkauft und die Bet. des Beschwerdeverfahrens im Hinblick darauf übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärt haben, hat die Kammer nur noch gemäß §§ 91 a ZPO, 47 WEG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Es entspricht nach jetzigem Sach- und Streitstand gemäß § 47 WEG billigem Ermessen, die Gerichtskosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben, da der Verfahrensausgang ungewiß war. Die Kammer folgt nicht dem rechtlichen Ausgangspunkt des AG, daß die Ag. ihr Recht zum Ausbau der zu ihrem Sondereigentum gehörenden Dachräume aus § 6 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung herleiten können.

Die Verpflichtung zur Zustimmung bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch sonst für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gelten, §§ 22 Abs. 1 S. 21 14 WEG. Danach ist jedoch der Ausbau des Dachgeschosses zu einer dritten Wohnung in einem bestehenden Zweifamilienhaus nicht mehr von § 14 WEG gedeckt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, 7. Aufl., § 22 Rn. 40; BayObLG WE 1994, 302 [= WM 1993, 752]), so daß eine Zustimmung erforderlich war und bei einer geplanten derartigen Nutzungsänderung auch hätte verweigert werden dürfen.

Allerdings wären die Ast. insoweit an eine von den früheren Eigentümern ausdrücklich oder konkludent erteilte Zustimmung zum Ausbau des Dachgeschosses als dritte Wohnung und deren Vermietung gebunden gewesen. Auch ohne Kenntnis dieser etwaigen Zustimmung hätten sie dann ein "mit der Ausbauerlaubnis belastetes Eigentum" erworben (OLG Hamm ZMR 1996, 390 sowie Beschl. der Kammer v. 20.8.1996 - 318 T 69/96 [43]). Die Ag. haben für die Erteilung einer solchen Zustimmung durch die Voreigentümer der Wohnung der Ast. Beweis angetreten. Insoweit ist sämtlicher Sachvortrag bestritten, so daß bei Fortführung des Verfahrens eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre, deren Ausgang ungewiß war.

Es besteht keine Veranlassung, in dieser typischen Streitigkeit unter Wohnungseigentümern von der allgemeinen Regel des § 47 S. 2 WEG abzugehen, die vorsieht, daß außergerichtliche Kosten von jedem Verfahrensbeteiligten selber zu tragen sind.