Aufzugskosten
ABGB § 9; MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aufzugskosten; Erdgeschoßmieter; Erdgeschoß; Parterre; Fahrstuhlkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die formularmietvertraglich vereinbarte Umlage der anteiligen Aufzugskosten auf den Mieter der Erdgeschoßwohnung benachteiligt diesen nicht unangemessen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. waren nicht berechtigt, gegenüber dem Mietzinsanspruch der Kl. für Januar 1996 mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 297,07 DM aus der Betriebskostenabrechnung 1994 und gegenüber dem Mietzinsanspruch der Kl. für Dezember 1996 mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 239,09 DM aus der Betriebskostenabrechnung für 1995 aufzurechnen.
Unstreitig haben die Bekl. ihre Aufrechnung damit begründet, daß in den beiden genannten Betriebskostenabrechnunoen Ansätze für Aufzugskosten sowohl für Wartungskosten als auch für Stromkosten des Aufzugs enthalten waren.
Gemäß § 4 Ziffer 3 s des Mietvertrages sind von den Bekl. Betriebskosten für Aufzüge neben den übrigen in Ziffer 3 der genannten Regelung erwähnten Betriebskosten zusätzlich zur Grundmiete zu zahlen.
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist diese Regelung nicht als unwirksam anzusehen, sondern vielmehr als wirksam zwischen den Parteien vereinbart zu bewerten.
Die Regelung ist weder eine überraschende Regelung, noch benachteiligt sie den Mieter unangemessen, denn vom Vorhandensein des Aufzugs konnte sich der Mieter vor Anmietung der Wohnung augenscheinlich überzeugen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor, denn auch dann, wenn der Mieter der Erdgeschoßwohnung den Fahrstuhl nicht zwecks Zutritt zu Gemeinschaftseinrichtungen nutzen kann, ist es nicht unangemessen, den Mieter an den diesbezüglichen Kosten zu beteiligen, denn der Aufzug ist als mitvermietet anzusehen, so daß der Vermieter ihn auch betriebsbereit zu halten hat (vgl. LG Berlin WM 1987, 70) und der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Nutzung dieser Einrichtung hat.
Da der Aufzug für den Mieter der Erdgeschoßwohnung andererseits nicht vollständig nutzlos ist, sondern der Mieter der Erdgechoßwohnung ihn jeder Zeit nutzen kann, kann die Regelung in dem Formularmietvertrag nicht als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen werden.
Nach herrschender Meinung können die Kosten für den Betrieb des Fahrstuhls neben der Miete auch auf den Parterremieter umgelegt werden (vgl. LG Essen WM 1991, 702; LG Berlin WM 1990, 559; LG Hannover WM 1990, 228; LG Duisburg WM 1991, 597 sowie Sternel Aktuell 3. Aufl. Rn. 772 m. w. N.).
Unter diesen Umständen stand den Bekl. kein Erstattungsanspruch aus den genannten Betriebskostenabrechnungen zu, so daß ihre Aufrechnung mit den Mietzinsansprüchen der Kl. für Januar 1996 und Dezember 1996 unwirksam war und somit der Kl. jeweils ein restlicher Zahlungsanspruch zusteht.