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Aufzug betriebsfähig zu halten, Opfergrenze

LG Berlin61 S 267/7702.02.1978GE 1978, 462

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufzug betriebsfähig zu halten, Opfergrenze; Opfergrenze, kein Erreichen der - bei Inbetriebhaltung eines Fahrstuhls; Fahrstuhl - s. Aufzug; Aufzug, Instandsetzung eines - auch bei Unterdeckung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Pflicht des Vermieters, eine mitvermietete Aufzugsanlage in betriebsfähigem Zustand zu erhalten, entfällt nicht dadurch, daß die Erträge, die durch die Vermietung der Wohnungen des Hauses erzielt werden, die für die Instandsetzung der Aufzugsanlage erforderlichen Aufwendungen nicht decken. Der Vermieter kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf ein Überschreiten der sogenannten Opfergrenze berufen (§ 242 BGB).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bereits das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 24. November 1926 (RGZ 115, 277) entschieden, daß sich der Vermieter mit einer solchen Begründung seiner Erhaltungspflicht nicht entziehen kann. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; denn der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nicht nur beschränkt bis zur Höhe der Erträge, die das Haus erbringt, und er kann sich im übrigen nicht aufs ein finanzielles Leistungsunvermögen berufen (§ 279 BGB).

Von dieser grundsätzlichen Regelung ist zwar von der Rechtsprechung in bestimmten Fällen abgewichen worden.

Diese Rechtsprechung bezog sich aber auf die Fälle, in denen die Mietsache ganz oder teilweise durch unvorhersehbare Ereignisse (zumeist Kriegseinwirkungen) zerstört worden war (BGH, Urteile vom 26. Februar 1957 und vom 13. Oktober 1959 in NJW 1957, 826 und NJW 1959, 2300; LG Hannover, Urteil vom 15. März 1960 in ZMR 1961, 224; BGH, Urteil vom 14. April 1976 in ZMR 1976, 242), bzw. in denen mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der ersten Nachkriegsjahre (Schwierigkeiten bei der Baumaterialbeschaffung, überhöhte Preise für solche Materialien) ein unbedingtes Festhalten des Vermieters an der Erhaltungspflicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar gewesen wäre (vgl. AG Schöneberg in HuW 49, 314; AG Lichterfelde in HuW 50, 34; LG Wuppertal in HuW 50, 437; LG Berlin in HuW 53, 210; AG Düsseldorf in HuW 54, 411; AG Neukölln in HuW 55, 372).

Allein der Umstand, daß die Durchsetzung des Klageanspruchs für die Bekl. mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sein wird, macht das Verhalten der Kl. nicht rechtsmißbräuchlich.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kl. unstreitig die einzige Mieterin des Hauses ist, die die Wiederinbetriebnahme des Fahrstuhls fordert. Denn die Kl. hat auf Grund ihres hohen Alters ein sachliches und dringendes Interesse daran, daß die Aufzugsanlage betriebsfähig ist.