Aufwendungsersatzanspruch gegen Erben des Alteigentümers
VermG § 1, § 3 Abs. 3 Satz 4 , § 7 Abs. 7 Satz 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Rückübertragungsanspruch nach § 3 VermG fällt nicht in den Nachlaß der von den Maßnahmen gemäß § 1 VermG Betroffenen, die vor dem 29. September 1990 verstorben sind.
2. Die Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sind daher gegen die Erben, nicht gegen einen Testamentsvollstrecker oder einen "personal representive" nach britischem Recht zu richten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Grundstück ... stand seit 1926 je zur Hälfte im Eigentum des Kaufmanns L. und seiner Ehefrau S. L. Die Eheleute L. waren jüdischer Abstammung und verließen im April 1936 Deutschland. Das genannte Grundstück wurde im Jahr 1936 an Frau G. verkauft. Diese wurde im Jahr 1937 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 9. März 1949 nahm ein Treuhänder das Grundstück als ehemals jüdisches Eigentum in Verwaltung. Aufgrund Ersuchens vom 8. August 1967 wurde das Grundstück zunächst auf der Grundlage des § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten von der Kommunalen Wohnungsverwaltung P. staatlich verwaltet. Im Jahr 1988 wurde das Grundstück auf der Grundlage des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 in Volkseigentum überführt, die Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-P. wurde zum Rechtsträger bestellt. Deren Rechtsnachfolgerin, die Bekl., verwaltete sodann auch nach dem 3. Oktober 1990 das Grundstück, das mit einem Gebäude mit 18 Wohn- und vier Gewerbeeinheiten bebaut ist.
Am 22. März 1991 beantragten die Erben nach L. und S. L. die Restitution nach dem Vermögensgesetz. Am 18. März 1996 erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg einen Bescheid, wonach die namentlich bekannten Erben nach L. und S. L. als Eigentümer im Grundbuch einzutragen seien. Dieser Bescheid ist seit dem 3. Mai 1996 bestandskräftig. Am 5. Juli 1996 wurde das Grundstück von der Bekl. an die von den Erben beauftragte Hausverwaltungsgesellschaft übergeben.
L. L. war am 28. November 1974 in London als britischer Staatsangehöriger verstorben. Er hatte unter dem 4. Februar 1973 ein Testament abgefaßt, wonach er unter anderem die beiden Kl., seine Töchter, zu "executors" bestimmt hatte.
S. L. verstarb am 13. Februar 1985 ebenfalls in London als britische Staatsangehörige. Sie hatte unter dem 6. Juni 1982 ein Testament hinterlassen, in dem ebenfalls unter anderem die Kl. zu "executors" bestimmt hatte.
Den Kl. wurde vom Amtsgericht Mitte jeweils ein Testamentsvollstreckerzeugnis unter dem 27. Januar 1993 erteilt, wonach die Testamentsvollstrecker von L. und S. L. in Anwendung deutschen Rechts kraft Rückverweisung aus dem britischen Recht hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens im heutigen Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind.
Die Kl. zu 1. verstarb am 30. Juli 1998.
Ursprünglich hatten die Kl. als Testamentsvollstreckerinnen begehrt, die Bekl. zur Auskunftserteilung zu verurteilen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1997 hatte die Bekl. Widerklage erhoben, mit der sie die Erstattung von Aufwendungen für das Grundstück begehrt.
Daneben macht die Bekl. Aufwendungsersatz nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Vermögensgesetz geltend.
Das Landgericht Berlin hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Kl. Berufung eingelegt.
Sie machen geltend, daß sie nicht als Testamentsvollstreckerinnen hätten verurteilt werden dürfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Widerklage ist unzulässig, da den Kl. als "Testamentsvollstreckerinnen" die passive Prozeßführungsbefugnis für die geltend gemachten Ansprüche fehlt.
Die Kl. haben die Kl. als Testamentsvollstrecker erhoben, wie sie in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Mitte vom 26. Februar 1997 ausdrücklich klargestellt haben. Sie sind auch nur als solche mit der Widerklage in Anspruch genommen, wie sich aus den Schriftsätzen der Bekl. deutlich ergibt, insbesondere aus dem die Widerklage erhebenden Schriftsatz vom 2. Juni 1997. Die Erweiterung der Widerklage auf die Kl. zu 2. in ihrer Eigenschaft als Erbin hat die Bekl. zurückgenommen.
Die Kl. zu 2. (ebenso wie zunächst die beiden Kl.) ist aber in ihrer Eigenschaft als "Testamentsvollstreckerin" weder für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Vermögensgesetz noch für den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Vermögensgesetz passiv legitimiert. Schuldner dieser Forderungen ist der Berechtigte im Sinne von § 1 Vermögensgesetz. Dies sind hier die Rechtsnachfolger nach L. und S., die von den Maßnahmen im Sinne von § 1 Vermögensgesetz betroffen waren und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben sind. Rechtsnachfolger sind deren Erben, gegen die also ein Anspruch der Bekl. zu richten wäre; ihnen gegenüber ist die Klage aber nicht erhoben.
Die Frage der Passivlegitimation der Kl. zu 2. als "Testamentsvollstreckerin" ist zunächst nach dem britischen Recht zu beurteilen. Denn die Erblasser waren britische Staatsangehörige mit Wohnsitz in London, so daß nach den bei den Erbfällen geltenden deutschen Normen des internationalen Privatrechts, nämlich Art. 24, 25 EGBGB a. F. und § 25 Abs. 1 RAG/DDR (zur Nichtanwendbarkeit von § 25 Abs. 2 RAG vgl. BGH DtZ 1996, 84), sich die Rechtsnachfolge nach dem Tod der Erblasser nach diesem Recht bestimmt. Nach dem Erbstatut werden grundsätzlich alle erbrechtlichen Fragen beurteilt, also auch die Frage, ob die Erben unmittelbar oder nach Einschaltung eines Treuhänders verfügungsbefugt werden (vgl. nur Palandt Heldrich, 57. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdn. 10 ff.). Das somit (zunächst) maßgebliche britische Erbrecht kennt - anders als § 1922 BGB - keinen Vonselbsterwerb des Erben. Vielmehr geht der Nachlaß zunächst auf einen "personal representitive" über, der zunächst den Nachlaß zu sammeln, die Nachlaßforderungen zu begleichen und erst den Rest an die Erben (beneficairies) herauszugeben hat (vgl. Claudi, MittRhNotK 1981, 79, 89; Henrich in: Ferid-Firsching, Großbritannien, Rdn. 97). Mit ihren Testamenten haben die Erblasser u. a. die Kl. zu ihren executors, also ihren personal representitives bestimmt.
Daraus leitet sich die Bezeichnung der Kl. und nunmehr der Kl. zu 2. allein als "Testamentsvollstrecker" sowohl durch das deutsche Nachlaßgericht wie durch die Parteien her.
Nach dem britischen internationalen Privatrecht steht die Nachlaßverwaltung mit Auslandsberührung allein unter der lex fori, also derjenigen Rechtsordnung, in deren Territorialbereich die Verwaltung (administration of estate) durchgeführt wird (vgl. Claudi a. a. O., S. 126, Henrich a. a. O. Rdn. 8) bzw. von der der personal representitive seine amtliche Funktion ableitet (vgl. Claudi a. a. O., S. 137). Damit richtet sich die Verwaltung nach britischem Recht, da beide Erblasser in London verstorben sind, dort ihr Vermögen weitgehend gehabt haben und nach britischem Recht testiert und die Kl. als executor eingesetzt haben.
Zu den Verbindlichkeiten, die die personal representitives kraft Amtes zu erfüllen haben, gehören sowohl die bei dem Erbfall bereits bestehenden Schulden des Erblassers wie die aus der Nachlaßverwaltung selbst herrührenden Forderungen (vgl. Claudi a. a. O., S. 121 f.; Henrich a. a. O., Rdn. 248 f.). Zu ersteren gehören die hier streitigen Verbindlichkeiten nicht, sie sind auch nicht auf eine Handlung der Erblasser zurückzuführen. Für das Entstehen der geltend gemachten Ansprüche war die Rückübertragung erforderlich, die wiederum nur auf Antrag erfolgte. Diesen Antrag haben die Erblasser nicht gestellt.
Die Kl. als executor wären also nur dann passiv legitimiert, wenn die Forderung der Bekl. aus der Nachlaßverwaltung herrührt. Auch dies ist aber nicht der Fall. Das würde voraussetzen, daß der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz Bestandteil des Nachlasses geworden ist, da nur dann die Stellung des Antrages, die das Entstehen der geltend gemachten Forderung der Bekl. erst ermöglichen konnte, in Verwaltung des Nachlasses erfolgt sein kann. Der Nachlaß nach britischem Recht besteht aus dem gesamten real und personal property des Erblassers, soweit es nicht aufgrund von Spezialregelungen aus diesem ausgesondert ist (vgl. Claudi, a. a. O. S. 90; Henrich a. a. O., Rdn. 114). Zum Zeitpunkt des Erbfalls befand sich das Grundstück seit langem nicht mehr im Eigentum der Erblasser, das Vermögensgesetz trat erst fünf Jahre nach dem letzten Erbfall in Kraft.
Die Frage, welche Gegenstände zum Nachlaß gehören, bestimmt sich - soweit es um die Frage geht, ob sie sich bereits im Vermögen des Erblassers befanden - nicht nach dem Erbstatut, sondern ist eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage, bestimmt sich also nach dem auf den Gegenstand anzuwendenden Recht (vgl. BGH DNotZ 1969, 300; KG DNotZ 1977, 749; Lorenz, NIW 1995, 176; Palandt-Heldrich, 57. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdn. 17). Dieses Recht ist hier das deutsche Vermögensgesetz, da allein dieses einen auf das entzogene Grundstück gerichteten Anspruch begründen kann.
Das somit maßgebliche Vermögensgesetz bestimmt in § 2 den Rechtsnachfolger des Geschädigten als eigenständig Berechtigten. Damit bringt es deutlich zum Ausdruck, daß in dem Fall, in dem der Geschädigte bei Inkrafttreten des Gesetzes am 29. September 1990 bereits verstorben war, der Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes in der Person der Erben des Geschädigten entsteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 13; VIZ 1996, 710; BGH, DtZ 1996, 84, 85; Säcker-Hummert, Vermögensrecht, 1995, § 2 VermG Rdn. 24; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investition, B 100 Vermögensgesetz § 2 Rdn. 29; Limmer ZEV 1994, 31 ff.). Daraus ergibt sich zwingend, daß bei Todesfällen vor lnkrafttreten des Vermögensgesetzes die erst später entstandenen Restitutionsansprüche nicht in den Nachlaß des Geschädigten gefallen sein konnten (so ausdrücklich auch Bundesverwaltungsgericht Buchholz 112, § 2 VermG Nr. 13 sowie BGH DtZ 1996, 84, 85). Der entzogene Gegenstand wie der Restitutionsanspruch sind sowohl begrifflich wie nach der Wertung des Vermögensgesetzes dem Nachlaß nicht zuzuordnen und damit dem Erbrecht an sich entzogen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. September 1998 - 8 B 118/98 - Juris Dokument 604776).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Gesetz vom 20. 12. 1993 eingefügten Vorschrift des § 2 a Vermögensgesetz. Mit dieser wird die Regelung über die Berechtigung des Rechtsnachfolgers im Sinne von § 2 Vermögensgesetz ergänzt. Bis zu dieser Einfügung war zweifelhaft, ob die früheren Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB bildeten oder ob der vermögensrechtliche Anspruch den Erben in einer (wiedererstehenden) Erbengemeinschaft mit gesamthänderischer Bindung zusteht. Das sollte durch diese Vorschrift dahingehend geregelt werden, daß Berechtigte die ursprüngliche Erbengemeinschaft sein sollte (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 12/5553, S. 202). Verbunden wurde dies mit der vereinfachten Rückübertragungsmöglichkeit nach Abs. 1, die die Vermögensämter (und Grundbuchämter) von der Ermittlung unbekannter Erben enthob. Ob die Regelung in Abs. 2 generell für alle Erbengemeinschaften gilt (wofür die Begründung spricht) oder nur für Erbengemeinschaften mit unbekannten Mitgliedern, wofür der Wortlaut spricht, ist zweifelhaft, kann aber im Ergebnis offenbleiben.
Denn mit § 2 a Abs. 2 Vermögensgesetz ist nichts darüber gesagt, ob der Restitutionsanspruch in den Nachlaß fällt und/oder ob die ursprünglichen Beschränkungen, wie z. B. Testamentsvollstreckung, für den vermögensrechtlichen Anspruch fortgelten oder gar neu aufleben (ebenso Limmer, OV Spezial 23/94, S. 8 ff.).
Der Gesetzgeber ist in seiner Entscheidung frei, in welchem Umfang er öffentlich rechtliche Rechtspositionen des zivilen Erbrecht unterstellt oder spezielle Regelungen trifft. Was mit diesen Ansprüchen im Fall des Todes eines Berechtigten geschieht, hat primär das öffentliche Recht zu regeln. Erst wenn ausdrückliche Regelungen fehlen und eine Analogie innerhalb des öffentlichen Rechts nicht möglich ist, kann auf die erbrechtlichen Regelungen zurückgegriffen werden (vgl. BGH MDR 1971, 553; Bundesverwaltungsgericht amtliche Sammlung Bd. 16, 68, 69; Münchener Kommentar-Leipold, 3. Aufl., Einl. zu § 1922 ff., Rdn. 86). Nach § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz sollten die Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1 Vermögensgesetz Betroffenen einen eigenständigen Anspruch erwerben (siehe oben). Anhaltspunkte dafür, daß § 2 a Vermögensgesetz dies dahingehend abändern wollte, daß generell der Restitutionsanspruch nur als Nachlaßforderung geltend gemacht werden kann (so wohl Brettholle/Köhler-Apel in: Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 a VermG, Rdn. 1), sind der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen.
Dies würde auch über den Zweck von § 2 a Vermögensgesetz, im Interesse einer vereinfachten Abwicklung der Rückübertragung eine praktikable Lösung zu finden, weit hinausgehen. Der Gesetzgeber hat eben keine Regelung dergestalt getroffen, daß der Anspruch nach § 2 Vermögensgesetz als in den Nachlaß gefallen gelten soll. Wie sich aus der Regelung in § 2 a Abs. 3 Vermögensgesetz ergibt, muß auch zwischen der ursprünglichen und der von § 2 a Vermögensgesetz angenommenen Erbengemeinschaft keineswegs Identität bestehen; somit müssen auch nicht zwangsläufig dieselben Regelungen (bei der Abwicklung usw.) Anwendung finden.
Auch spricht der Umstand, daß der Gesetzgeber nur einzelne Fragen des Verhältnisses vom Vermögens- zum Erbrecht in § 2 a Vermögensgesetz geregelt hat, obwohl diese Problematik bereits vor Verabschiedung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 20.12.1993 intensiv erörtert wurde (vgl. BGH, NJW 1993, 2167; Kreisgericht Suhl, ZOV 1993, 70, Kreisgericht Dresden VIZ 1992, 330; Merker, VIZ l992, 174 ff.; Horst, ZOV 1993, 310; Lorenz, DStR 1993, 1224), dafür, daß im übrigen die Vorschriften des Erbrechts keine Anwendung finden sollten. Vielmehr ergibt sich nach Auffassung des Senats aus § 2 und § 2 a Vermögensgesetz, daß der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes sich zwar des Erbrechts zur Bestimmung der Berechtigten (einschließlich ihrer Bindungen in Gesamthand) bedienen wollte, im übrigen aber nicht den Anspruch nach § 2 Vermögensgesetz in vollem Umfang dem Erbrecht unterstellen wollte. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 7. September 1998 a. a. O.) geht ersichtlich davon aus, daß sich die autonome Bestimmung des Berechtigten im Sinne von § 2 Vermögensgesetz nur an die zivilrechtliche Beurteilung der Rechtsnachfolge anlehnt. Dies schließt es nicht aus, im Einzelfall Vorschriften des Erbrechts entsprechend anzuwenden, wo dies für eine interessengerechte Entscheidung sinnvoll erscheint (so z. B. für die Bemessung des Pflichtteils, BGHZ 123, 76 ff.). Für die - analoge - Anwendung von Surrogationsregelungen, sei es nach § 2041 BGB, sei es nach vergleichbaren Regelungen des britischen Erbrechts, besteht angesichts der eindeutigen Entscheidung des Vermögensgesetzes, die Ansprüche in der Person der Erben neu entstehen zu lassen, kein Raum.
Auch wenn man als lex fori für die Nachlaßverwaltung das Recht anwenden würde, das dort galt, wo der Anspruch nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen war, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Wenn man auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 29. September 1990 abstellt, war dies das ZGB. Nach diesem war daher der Testamentsvollstrecker (§ 371 Abs. 3 ZGB) nur Vertreter der Erben (vgl. KG, DtZ 1995, 448; 1996, 217, 220), also keine Partei kraft Amtes. Die Klage wäre also gegen die Erben, allenfalls vertreten durch den Testamentsvollstrecker, zu richten. Wenn man das BGB anwenden würde, weil der Antrag nach dem 3. Oktober 1990 gestellt wurde, gilt folgendes:
Voraussetzung für die Prozeßführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2213 BGB ist ein Anspruch, "der sich gegen den Nachlaß richtet", also entweder eine Leistung aus dem Nachlaß oder eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird (vgl. Staudinger Reimann, 13. Aufl., § 2213 Rdn. 1). Daran fehlt es hier. Bei der von der Bekl. geltend gemachten Forderung handelt es sich nicht um eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB.
Es handelt sich um keine Erblasserschuld, da sie beim Erbfall nicht bestand und auch nicht auf eine Handlung der Erblasser zurückzuführen ist (siehe oben). Auch macht die Bekl. keine Erbfallschulden geltend, da der Anspruch nicht aus Anlaß des Erbfalls entstanden ist (vgl. dazu Staudinger-Reimann, 13. Aufl., § 1967 Rdn. 30 - 39).
In Betracht käme daher allenfalls eine Nachlaßerbenschuld. Sie entsteht aus Handlungen der Erben anläßlich des Erbfalls und führt grundsätzlich zu Eigenschulden des Erben. Wenn aber das Rechtsgeschäft in - vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters - ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist (vgl. Staudinger Reimann a. a. O., Rdn. 42), kann nach außen sowohl eine Nachlaß- wie eine Eigenschuld entstehen - sogenanntes einheitliches Schuldverhältnis mit doppeltem Haftungsgrund. Die Forderung der Bekl. könnte daher nur eine Nachlaßverbindlichkeit darstellen, wenn der Restitutionsanspruch in Verwaltung des Nachlasses gestellt wurde. Dies ist aus den oben genannten Gründen nicht der Fall, da der Rückübertragungsanspruch nicht in den Nachlaß gefallen ist.
Die Bekl. kann sich für die Passivlegitimation der Kl. bzw. der Kl. zu 2. auch nicht auf die Vermutung nach §§ 2368, 2365 BGB stützen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis weist die Kl. - in Anwendung deutschen Rechts - nur als Testamentsvollstrecker für den in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlaß aus. Dazu gehören die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz aber nicht (vgl. BGH, DtZ 1996, 84).