Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für Mangelbeseitigung (hier: Entfernen eines Wespennestes von der Außenwand)
BGB § 536 a Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter darf bei Gefahr in Verzug ein an der Außenseite (Rollokasten) der Mietsache befindliches Wespennest auch ohne Inverzugsetzung des Vermieters fachgerecht beseitigen lassen und hat Anspruch auf Aufwendungsersatz.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Mieter) hat, nachdem er den Bekl. (Vermieter) vergeblich zu erreichen versucht hat, einen Anspruch darauf, ein unmittelbar vorher an der Außenseite der Mietsache entdecktes Wespennest von der Feuerwehr beseitigen zu lassen. Es sei angesichts seines Kleinkindes sowie unter Berücksichtigung einer allergischen Gefährdung durch Wespenstiche Gefahr in Verzug gewesen. Der Kl. verlangt vorliegend Aufwendungsersatz für den Feuerwehreinsatz, der Bekl. bestreitet Erforderlichkeit und - weil die Feuerwehr mit sechs Mann angerückt sei - Angemessenheit.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB kann eine derartige Beseitigung verlangt werden zur Erhaltung und zur Wiederherstellung des Bestands der Mietsache. Damit ist gemeint zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses auch für die Mieter zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands. Diesen Bedarf sieht das Gericht durchaus auch angesichts der sehr anschaulichen Schilderungen des Zeugen X. Dieser hat ausgeführt, dass sich im Rollokasten ein größeres Wespennest (ca. 1.000 Stück) befunden habe. Er hat auch berichtet, dass Wespen in einer großen Zahl auf dem Balkon gewesen seien („locker 200"). Er habe auch eine große Aufregung bei der Kl. zu 2) festgestellt. Das Ganze war sachlich und ordnungsgemäß vorgetragen ebenso wie der Umstand, dass die Feuerwehr nur geschlossen ausrückt und daher die Kosten auch angemessen sind. In einem vergleichbaren Fall des Amtsgerichts Meppen vom 11.3.2003 kostet ein derartiger Einsatz sogar 393 €. Für das Gericht einzig fraglicher Aspekt ist, ob die Kl. noch länger hätten zuwarten müssen, bis der Bekl. eine Beseitigung des Nestes veranlasst und ob die Anrufe (des Kl. beim Bekl., d. Red.) ausreichen. Dies insbesondere in dem Zusammenhang, dass das Nest durchaus eine Aufbaudauer von ca. 2 bis 3 Monaten gehabt haben dürfte gemessen an seiner Größe. Aus einer Ex-Post-Sicht wäre ein Zuwarten sicherlich zu bejahen, aber aus der für das Gericht maßgeblichen Ex-Ante-Sicht der Person, die am konkreten Tag mit einem derartigen Schwarm Wespen konfrontiert wird, reicht das seitens der Kl.seite gezeigte Anrufverhalten situationsbedingt aus, um danach eine Beseitigung der Wespen zu veranlassen im Rahmen des § 536 a BGB.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn er ein im Rollokasten seiner Wohnung befindliches Wespennest fachgerecht beseitigen lässt und von den schwärmenden Wespen eine konkrete Gefahr ausgeht; einer Inverzugsetzung des Vermieters bedarf es in diesem Falle nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter (Kläger) hat ein in einem Rollokasten befindliches Wespennest durch die Feuerwehr beseitigen lassen, nachdem er erfolglos versucht hatte, den beklagten Vermieter zu erreichen. Mit Blick auf ein Kleinkind der Familie und unter Berücksichtigung allergischer Aspekte aufgrund von Wespenstichen sei ein sofortiges Einschreiten erforderlich gewesen. Der Beklagte bestreitet Erforderlichkeit und Angemessenheit des Einsatzes; sechs Feuerwehrleute seien dafür unnötig gewesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG hat der Klage auf Aufwendungsersatz aus § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB stattgegeben. Aus der Sicht des Mieters, der an diesem konkreten Tag mit einem großen Schwarm Wespen konfrontiert worden sei, habe es Anlass zu sofortigem Handeln gegeben. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz seien auch angemessen gewesen, weil die Feuerwehr nur geschlossen ausrücke.