Aufwendungsersatzanspruch des Mieters
BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1 ; § 538 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters; Kostenvoranschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufwendungsersatz nach § 538 Abs. 2 BGB nicht aufgrund nur eines Kostenvoranschlages.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Mieterin) macht u. a. Aufwendungsersatz geltend für einen Wasserschaden, den sie beseitigt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es kann dahinstehen, ob der Wasserschaden in dem von der Kl. vorgetragenen Umfang vorgelegen hat. Der Anspruch scheitert hier deshalb, weil die Kl. ihre tatsächlichen Aufwendungen nicht substantiiert dargetan hat. § 538 Absatz 2 BGB gibt dem Mieter nur einen Aufwendungsersatzanspruch, keinen Schadensersatzanspruch. Danach sind nur die von dem Mieter tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen erstattungsfähig, nicht jedoch die fiktiven. Die Kl. hätte konkret darlegen müssen, welche Materialkosten ihr durch die Beseitigung des Wasserschadens entstanden sind und wieviel Arbeitsstunden sie dafür benötigt hat. Allein die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag reicht nicht aus, die tatsächlichen Aufwendungen der Kl. darzulegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Mieterin wollte von ihrem Vermieter Aufwendungen erstattet haben, die sie für die Beseitigung eines Wasserschadens aufbringen mußte. Allerdings: Rechnungen über Arbeits- und Materialkosten konnte sie nicht vorlegen. Zur Begründung verwies sie lediglich auf einen Kostenvoranschlag.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin lehnte in einer Entscheidung vom 14. Mai 1992 den Anspruch der Mieterin auf Aufwendungsersatz nach § 538 Abs. 2 BGB ab. Begründung: Nur die tatsächlichen Aufwendungen seien erstattungsfähig, nicht jedoch (wie etwa beim Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen) die fiktiven Kosten. Die Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag reiche nicht zur Darlegung der tatsächlichen Aufwendungen aus, befand das Gericht.