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Aufwendungsersatzanspruch des Mieters

LG Berlin62 S 39/9214.05.1992GE 1992, 725

BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1 ; § 538 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters; Kostenvoranschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufwendungsersatz nach § 538 Abs. 2 BGB nicht aufgrund nur eines Kostenvoranschlages.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieterin) macht u. a. Aufwendungsersatz geltend für einen Wasserschaden, den sie beseitigt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann dahinstehen, ob der Wasserschaden in dem von der Kl. vorgetragenen Umfang vorgelegen hat. Der Anspruch scheitert hier deshalb, weil die Kl. ihre tatsächlichen Aufwendungen nicht substantiiert dargetan hat. § 538 Absatz 2 BGB gibt dem Mieter nur einen Aufwendungsersatzanspruch, keinen Schadensersatzanspruch. Danach sind nur die von dem Mieter tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen erstattungsfähig, nicht jedoch die fiktiven. Die Kl. hätte konkret darlegen müssen, welche Materialkosten ihr durch die Beseitigung des Wasserschadens entstanden sind und wieviel Arbeitsstunden sie dafür benötigt hat. Allein die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag reicht nicht aus, die tatsächlichen Aufwendungen der Kl. darzulegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Mieterin wollte von ihrem Vermieter Aufwendungen erstattet haben, die sie für die Beseitigung eines Wasserschadens aufbringen mußte. Allerdings: Rechnungen über Arbeits- und Materialkosten konnte sie nicht vorlegen. Zur Begründung verwies sie lediglich auf einen Kostenvoranschlag.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin lehnte in einer Entscheidung vom 14. Mai 1992 den Anspruch der Mieterin auf Aufwendungsersatz nach § 538 Abs. 2 BGB ab. Begründung: Nur die tatsächlichen Aufwendungen seien erstattungsfähig, nicht jedoch (wie etwa beim Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen) die fiktiven Kosten. Die Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag reiche nicht zur Darlegung der tatsächlichen Aufwendungen aus, befand das Gericht.