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Aufwendungsersatzanspruch

OLG DüsseldorfI-10 U 128/0805.02.2009unveröffentlicht

BGB §§ 536 a, 539 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufwendungsersatzanspruch; Mängelbeseitigungskosten; Geschäftsführung ohne Auftrag; Bereicherung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen während der Mietzeit aufgetretenen Mangel des gemieteten LKW, ohne dass die Voraussetzungen des § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. des § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen, steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturaufwendungen weder aus § 539 Abs. 1 BGB noch aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB bzw. §3 684 Satz 1, 812 ff. BGB zu (Anschluss an BGH, Urt. v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06).

2. Der besondere Zeitdruck im Speditionsgewerbe rechtfertigt ohne anderslautende Vereinbarung keine abweichende Beurteilung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Bekl. wegen sämtlicher von ihr durchgeführter Reparaturen an dem gemieteten LKW keine aufrechenbaren Ersatzansprüche aus § 536 a BGB, insbesondere auch nicht aus § 536 a Abs. 2 BGB zustehen, fußt auf der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.1.2008, DWW 2008, 174 = GE 2008, 325 = NJW 2008, 1116 = NZM 2008, 279). Danach kann der Mieter die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn er eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass diese Voraussetzungen nach dem Vorbringen der Bekl. nicht erfüllt sind. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. Die Bekl. hat keinen Anspruch aus § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Unstreitig hat die Bekl. die Kl. hinsichtlich der streitgegenständlichen Arbeiten nicht in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Mahnung war entgegen der Auffassung der Bekl. auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Herbeiführung des Verzugs keiner Mahnung, wenn dies aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Einen solchen Fall hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, verneint. Nach dem Normzweck der Bestimmung soll dem Vermieter der Vorrang bei der Beseitigung eines Mangels zukommen. Das dient zum einen deswegen auch seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der Miete (§ 536 BGB) oder Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 536 a Abs. 1 BGB) abwenden kann. Die dem Vermieter grundsätzlich einzuräumende Möglichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen, soll es ihm zudem ermöglichen, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Der Verlust dieser Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung durch eigenmächtige Mängelbeseitigung des Mieters lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Mängel hier teilweise im Ausland aufgetreten sind und es aufgrund des enormen Zeitdrucks im Speditionsgewerbe für die Bekl. unabwendbar gewesen sei, bei Beschädigungen schnellstmöglich die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs wiederherzustellen. Der von der Bekl. angesprochene Zeitdruck betrifft das eigene Geschäftsrisiko der Bekl. und befreite diese nicht davon, die Kl. zumindest telefonisch von den aufgetretenen Mängeln in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zu geben, über das Ob und Wie einer Reparatur des gemieteten LKW zu entscheiden. Gegenteiliges ist den mietvertraglichen Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Diese sehen eine Beteiligung der Kl. an dem Geschäftsrisiko der Bekl. nicht vor. Die Bekl. behauptet im Übrigen selbst nicht, dass im Speditionsgewerbe ein Handelsbrauch bestehe, an dem gemieteten Fahrzeug auftretende Beschädigungen im In- und Ausland ohne vorherige Benachrichtigung des Vermieters durchzuführen.

Mit Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint. Die umgehende Beseitigung der von der Bekl. behaupteten Mängel war zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache nicht notwendig. Die Vorschrift erfasst Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen (BGH, a.a.O.). Entsprechende Umstände hat die Bekl. weder erst- noch zweitinstanzlich dargelegt.

Liegen die Voraussetzungen des § 536 a BGB aber nicht vor, kann die Bekl. Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der behaupteten Mängel auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Voraussetzungen einer berechtigten (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) oder unberechtigten (§ 684 Satz 1, §§ 812 ff. BGB) Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (BGH, a.a.O.).

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