veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Aufwendungsersatz/Kostenvorschuß

LG Berlin65 T 120/8217.12.1982MM 1983, 4 S. 15

§ 538 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufwendungsersatz/Kostenvorschuß; Instandsetzung/Kostenvorschuß; Kostenvorschuß/für Mängelbeseitigung; Küche/Heizmöglichkeit; Mängelbeseitigungskosten/Vorschußanspruch; Ofen/Küche; Heizmöglichkeit/Küche; Vorschuß/für Mängelbeseitigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Mieter unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB berechtigt, Mängel der Mietwohnung selbst zu beheben und vom Vermieter Aufwendungsersatz zu verlangen, so kann er auch einen Kostenvorschuß in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen beanspruchen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch auf Vorschuß für die zur Instandsetzung der Mieträume von der Kl. voraussichtlich aufzuwendenden Malerkosten ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 BGB. Die Bekl. waren nach Abschluß der Rohrlegerarbeiten verpflichtet, die in der Wohnung der Kl. verursachten Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl. haben die Bekl. diese Leistung verweigert, so daß die Kl. gemäß § 538 Abs. 2 BGB berechtigt war, die Mängel selbst zu beheben und von den Bekl. Aufwendungsersatz zu verlangen. In vergleichbaren Fällen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Vorschußpflicht des zur Mängelbeseitigung Verpflichteten - hier der Vermieter - als Gebot der Billigkeit angesehen, weil es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem Geschädigten nicht zumutbar sei, für die Mängelbeseitigung eigene Mittel einzusetzen und diese gewissermaßen vorzufinanzieren (vgl. BGH in NJW 1967, S. 1366 f; BGH in NJW 1971 S. 1450 f.; ebenso Emmerich Sonnenschein, Mietrecht, § 538 BGB, Anm. 38).

Den begehrten Ofen haben die Bekl. im Rahmen ihrer Überlassungspflicht nach § 536 BGB aufzustellen, dem eine Altbauwohnung in Berlin, deren Küche nicht mit einer Heizmöglichkeit ausgestattet ist, befindet sich nicht in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. § 539 BGB schließt nur die in §§ 537, 538 BGB geregelten Gewährleistungsrechte aus, steht mithin diesem Erfüllungsanspruch nach § 536 BGB nicht entgegen.