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Aufwendungsersatz

LG Braunschweig6 S 39/9830.06.1998WuM 1999, 287

BGB §§ 535, 677, 683, 679, 823

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufwendungsersatz; Vermieter; Räumungsarbeiten; Geschäftsführung ohne Auftrag; Brandstiftung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Mieter, wenn er nach einer Brandstiftung - auch in Verfolgung einer behördlichen Auflage - verbrannte Gegenstände des Mieters aus dessen Kellerraum entfernen läßt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Kl. ist zulässig, aber nicht begründet. Das AG [Braunschweig] hat im Ergebnis zu Recht seine Klage gegen die Bekl. auf Zahlung der Kosten für die Räumung ihres Kellers vom Brandschutt zurückgewiesen.

Es kann dahinstehen, ob die Bekl. die Außentür zu ihrem Keller unverschlossen gelassen und damit dem Brandstifter Gelegenheit gegeben haben, dort Feuer zu legen, und ob sie diese Gefahr hätten wegen vorangegangener wiederholter Brandstiftung vorhersehen können. Entscheidend ist, daß der Kl. von den Bekl. Ersatz der Kosten verlangt, die für die Ausräumung ihres Kellers von dort gelagerten und verbrannten Gegenständen und Regalen und deren Abtransport entstanden sind. Er fordert also nicht Ersatz von Brandschäden, die an der Mietsache entstanden sind, sondern Ersatz von Kosten für Räumungsarbeiten, die Angelegenheit der Bekl. gewesen wären. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Vermieters, für die Beseitigung verbrannter Gegenstände des Mieters zu sorgen, sondern deren Sache als Geschädigte.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kl. von der Brandschutzbehörde, wie er behauptet, den Auftrag erhalten hat, den Keller so schnell wie möglich zu räumen. Der Kl. erwarb, als er der behördlichen Auflage nachkam, keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl., sondern könnte lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch gegen sie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erworben haben (§§ 677 ff. BGB).

Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB setzt voraus, daß der Kl. für die Bekl. das Geschäft der Aufräumarbeiten besorgt hat, ohne von ihnen beauftragt oder ihnen gegenüber berechtigt zu sein. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob er die Aufräumungsarbeiten nicht als eigenes Geschäft in Auftrag gegeben hat, sondern zumindest auch in dem Bewußtsein, der Erkenntnis und dem Willen, im Interesse der Bekl. zu handeln (BGHZ 16, 12). Auch wenn man annimmt, der Kl. habe zugleich ein eigenes und ein fremdes Geschäft geführt, weil die Aufräumungsarbeiten sowohl in seinem eigenen, als auch im Interesse der Bekl. lagen, war der Kl. unstreitig von den Bekl. nicht beauftragt und ihnen gegenüber auch nicht berechtigt, die Arbeiten zu vergeben. Die behördliche Auflage stellt keine Berechtigung gegenüber den Bekl. dar, auch ergibt sich diese nicht allgemein aus dem Mietverhältnis.

Die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kl. entsprach auch nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Bekl. Zwar sind die Aufräumungsarbeiten für sie nützlich, bei einer Ausführung durch einen gewerblichen Unternehmer aber auch kostspielig. Die Bekl. hätten entweder in Eigenarbeit oder mit Hilfe von Freunden und Bekannten die Räumungsarbeiten zu weitaus günstigeren Kosten ausführen können, wenn sie dazu von dem Kl. aufgefordert worden wären. Eine solche Aufforderung ist jedoch unstreitig unterblieben, so daß den Bekl. die Möglichkeit genommen war, selbst aufzuräumen, nachdem der Kl. bereits zwei bis drei Tage nach dem Brand unbestritten den Keller hat räumen lassen.

Der Kl. kann sich auch nicht auf die Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens der Bekl. berufen, weil ohne seine Tätigkeit eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht der Bekl. nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (§ 679 BGB). Die Bekl. waren zwar aus Gründen der Gefahrenabwehr und damit im öffentlichen Interesse verpflichtet, den Brandschutt zu beseitigen. Es fehlt jedoch jeder Vortrag des Kl. dazu, daß sie dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wären.