veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Aufwendungsersatz

BGHVIII ZR 71/8904.04.1990WuM 1990, 248

BGB § 812

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufwendungsersatz; Verwendungsersatz; Leihvertrag; Bereicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob derjenige, welcher im Hause seiner Schwiegermutter eine Wohnung zur unentgeltlichen Benutzung durch seine Familie ausgebaut hat, Ersatz für seine Aufwendungen von der Grundstückseigentümerin verlangen kann, wenn er aus der Wohnung auszieht und seine dort verbleibende Ehefrau mit der Grundstückseigentümerin einen Mietvertrag abschließt (Fortführung des Senatsurteils v. 10.10.1984 - VIII ZR 152/83 = WPM 1984, 1613 = NJW 1985, 313).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist der ehemalige Schwiegersohn der jetzt 83jährigen Bekl. 1963 zog er mit seiner Familie in die Erdgeschoßwohnung des Hauses seiner damaligen Schwiegereltern; als Mietzins wurden monatlich 50 DM gezahlt. 1964/65 erweiterten und modernisierten der Kl. und seine Ehefrau die Wohnung mit Zustimmung der Bekl. und ihres Ehemannes. Die Mietzinszahlungen wurden mit Beginn der Bauarbeiten einverständlich eingestellt und später nicht wieder aufgenommen. Zur Sicherung der unentgeltlichen Nutzung der Wohnung durch den Kl. und seine Ehefrau errichteten die Bekl. und ihr Ehemann am 2.6.1966 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Tochter - die damalige Ehefrau des Kl. - zur Schlußerbin des überlebenden Teils einsetzten. Durch Vermächtnis wurde die Schlußerbin verpflichtet, ihrem Ehemann - dem Kl. - ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen und dinglich zu sichern. 1966 verstarb der Ehemann der Bekl. und wurde von dieser allein beerbt. In den Jahren 1977/78 errichtete der Kl. in einem zweiten Bauabschnitt unter anderem eine Garage sowie weitere Außenanlagen und renovierte einen Teil der Decken und den Balkon des Anwesens.

Im Februar 1982 verließ der Kl. die eheliche Wohnung und zog zu einer anderen Frau; 1986 wurde seine Ehe geschieden. Mit Wirkung zum 1.9.1983 schloß die Bekl. mit ihrer Tochter einen schriftlichen Mietvertrag über die bisherige Familienwohnung des Kl.; als monatlicher Mietzins wurden 250 DM sowie die Zahlung weiterer 150 DM für Nebenkosten vereinbart.

Aufgrund seiner für das Hausanwesen getätigten Aufwendungen verlangt der Kl. nunmehr von der Bekl. - unter anderem unter den Gesichtspunkten des Wegfalles der Geschäftsgrundlage und der rechtsgrundlosen Bereicherung - Zahlung von 70.920,41 DM. Er hat die durch seine Ausbaumaßnahmen eingetretene Wertsteigerung des Hausgrundstückes mit 162.140,83 DM berechnet, einen fiktiven Mietabzug von 20.300 DM vorgenommen und beansprucht die Hälfte des Restbetrages.

Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat unter Aufhebung dieses Urteils den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das LG zurückverwiesen. Die Revision der Bekl. blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Berufungsgericht führt aus: ... Dem Kl. stehe jedoch ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls des Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu. Der rechtliche Grund für die Ausbauleistungen des Kl. sei das zwischen den Beteiligten vereinbarte Leihverhältnis gewesen. Hierdurch sei der Kl. zwar nicht verpflichtet worden, den Ausbau durchzuführen und zu finanzieren. Wohl aber sei die vereinbarte lebenslange unentgeltliche Nutzung der vergrößerten und modernisierten Erdgeschoßräume im Hause der Bekl. durch den Kl. und seine Familie das entscheidende Motiv und die Rechtfertigung für die durch die Ausbauleistungen entstandene Vermögensverschiebung zugunsten der Bekl. gewesen. ...

II. Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg.

2. Mit Recht hat ferner das Berufungsgericht die 1. Alternative von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bereicherungsausgleich wegen Fortfalls des Rechtsgrundes) als Anspruchsgrundlage gesehen.

Ausschlaggebendes Motiv des Kl., die Wohnung im Anwesen der Bekl. auszubauen und zu modernisieren, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die dabei vereinbarte Möglichkeit, die ausgebauten Räume auf unbeschränkte Dauer unentgeltlich als Familienwohnung zu nutzen; dies sei der Bekl. auch bekannt gewesen und habe ihren eigenen Bestrebungen entsprochen, ihre Tochter - die Ehefrau des Kl. weiter in ihrer Nähe zu haben. Hieraus sowie aus der mit Beginn der Ausbaumaßnahmen erfolgten Einstellung der Mietzinszahlungen der Familie des Kl. und der bald darauf von der Bekl. und ihrem Ehemann getroffenen testamentarischen Regelung, deren Zweck die Sicherung der dauerhaften kostenlosen Nutzung der ausgebauten Räume als Familienwohnung des Kl. war, hat das Berufungsgericht gefolgert, die Bet. hätten mit Beginn der Ausbaumaßnahmen den seither bestehenden Mietvertrag durch einen auf Lebenszeit des Kl. und seiner Ehefrau abgeschlossenen Leihvertrag ersetzt. Dieses Leihverhältnis sei der rechtliche Grund für die Investitionen des Kl. gewesen.

Rechtliche Bedenken gegen diese Feststellungen und ihre Bewertung, die derjenigen in dem Senatsurteil v. 10.10.1984 (a.a.O. unter II b) entspricht, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit sie auf Vorbringen der Parteien verweist, wonach die Bekl. seinerzeit auch den Wunsch gehabt habe, ihre Tochter und deren Familie bei sich im Hause zu haben und von ihr im Alter betreut zu werden, so mag dies - wie übrigens auch das Berufungsgericht nicht verkennt - durchaus als zusätzliches Motiv der Bekl. eine Rolle für die getroffenen Vereinbarungen gespielt haben, ändert jedoch nichts an der Bewertung des Berufungsgerichts, daß Rechtsgrund für die Investitionen des Kl. die rechtlich abgesicherte Möglichkeit war, damit auf Dauer eine kostenlose Familienwohnung zu schaffen. Mit ihrer Auffassung, die Bekl. und ihr damaliger Ehemann hätten die Familie des Kl. nur deshalb unentgeltlich bei sich wohnen lassen, um im Alter durch sie gepflegt und versorgt zu werden, will die Revision in rechtlich unzulässiger Weise lediglich die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene abweichende Würdigung ersetzen, die überdies nicht überzeugt, weil sie die schon ihrem unstreitigen Umfang nach beträchtlichen Investitionen des Kl. vernachlässigt und in dieser Form auch keine Stütze im Tatsachenvortrag der Bekl. findet.

3. Bedenkenfrei sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das Leihverhältnis als Rechtsgrund für die Verwendungen des Kl. zwar nicht durch dessen Auszug im Februar 1982 beendet wurde, weil es zumindest mit seiner Ehefrau fortgesetzt worden ist (vgl. auch insoweit Senatsurteil v. 10.10.1984 a.a.O.), wohl aber durch den mit Wirkung v. 1.9.1983 erfolgten Abschluß des Mietvertrages zwischen der Bekl. und ihrer Tochter sein Ende fand. Durch den Abschluß des Mietvertrages haben die Bekl. und ihre Tochter deren Nutzung der Wohnräume im Hause der Bekl. auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt und damit den bislang zwischen ihnen bestehenden Leihvertrag einverständlich beendet ... Die bloße Möglichkeit, daß der Kl. künftig das ihm vermachte Wohnrecht eingeräumt erhält, ändert an der gegenwärtig maßgeblichen Rechtslage nichts.

4. Mit dem Fortfall des Leihverhältnisses als Rechtsgrund für die Verwendungen des Kl. ist die Bekl. grundsätzlich zum Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verpflichtet. Auch wenn die Wirksamkeit der Aufhebung des Leihverhältnisses von der Zustimmung des Kl. abhängig war (s. o.), stünde dem Bereicherungsanspruch weder § 814 BGB - der für den Fall des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ohnehin nicht gilt (BGH Urteil v. 9.12.1971 - III ZR 58/69 = WPM 1972, 283, 286 1. Sp.) - noch § 242 BGB entgegen; eine auf Treu und Glauben beruhende Verpflichtung des Kl. gegenüber der Bekl., der von dieser selbst ohne seine Mitwirkung vorgenommenen Aufhebung des Leihverhältnisses zu widersprechen, bestand nicht.

6. Hinsichtlich der Art und des Umfanges der von der Bekl. auszugleichenden Bereicherung hat das Berufungsgericht in den für ein Grundurteil gezogenen Grenzen mit Recht auf die durch die vorzeitige Aufhebung des Leihverhältnisses entstandene Möglichkeit der Bekl. abgehoben, die durch den Kl. ausgebauten und modernisierten Wohnräume wirtschaftlich selbst zu nutzen (Senatsurteile v. 10.10.1984 a.a.O. unter II c; BGHZ 29, 289, 292 f.m.Anm. Messner in LM BGB § 543 Nr. 3/4; v. 3.2.1959 - VIII ZR 91/58 = WPM 1959, 538, 540, v. 21.1.1960 - VIII ZR 16/59 = WPM 1960,497,498 und v. 22.5.1967 - VIII ZR 25/65 = WPM 1967. 750, 752; vgl. auch Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989, V B Rn. 350; Soergel/Kummer, BGB 11. Aufl. vor § 535 Rn. 149- Palandt/Thomas, BGB 49. Aufl. 1990 § 818 Anm. 5 c). Deren Wert (§ 818 Abs. 2 BGB) bestimmt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nach dem Ertragswert der Räume. Hierfür ist allerdings in erster Linie der mit der Tochter der Bekl. tatsächlich vereinbarte Mietzins maßgeblich (Senatsurteile v. 29.7.1967 a.a.O. S. 752 r. Sp.; BGHZ 29, 289, 298; v. 2. 5. 1959 a.a.O. S. 544; Soergel/Kummer und Scheuer a.a.O.); daß dieser Mietzins unangemessen niedrig sei, hat der Kl. nicht geltend gemacht (vgl. Senatsurteil v. 29.7.1967 a.a.O.). Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß ein Bereicherungsausgleich nur insoweit in Frage kommt, als die Bekl. infolge der Investitionen des Kl. bereichert ist, so daß von dem Ertragswert der Räume in dem jetzigen Zustand derjenige vor den Investitionen des Kl. abzusetzen ist. Der danach der Bekl. durch die Leistungen des Kl. zugewachsene Vermögensvorteil wäre durch Zahlung einer entsprechenden Geldrente auszugleichen (Senatsurteil v. 3.2.1959 a.a.O. S. 541 1. Sp.; BGHZ 29, 289, 299; Messner a.a.O.; Soergel/Kummer a.a.O. Rn. 15 1).

7. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Revision, die Bekl. sei nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihrer Tochter betreut und gepflegt werde und aus diesem Grunde tatsächlich keinerlei Mietzinszahlungen erhalten habe. Das Berufungsgericht ist diesem Einwand mit der Erwägung begegnet, die Bekl. sei dennoch "insoweit bereichert, als sie in Höhe des verrechneten Mietzinses Aufwendungen für eine Pflegekraft erspart". Dies ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. ...