Aufwendungsersatz
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aufwendungsersatz; Modernisierung; Reinigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter hat dem Mieter Aufwendungsersatz für die infolge der Wohnungsmodernisierung erforderliche eigene Arbeitsleistung wie z. B. Bewachung und Reinigung der Mietwohnung zu leisten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 541 b Abs. 3 BGB stand dem Bekl. ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kl. in Höhe von 307,59 DM zu. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter die angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die der Mieter infolge einer Modernisierungsmaßnahme des Vermieters machen mußte. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Bekl. hat der Bekl. vor Einbau der neuen isolierverglasten Fenster selbst sämtliche Möbel beiseite geräumt und mit Folien abgedeckt; im Anschluß an den Einbau der Fenster hat er die Planen wieder entfernt, die Möbel zurückgestellt und die Wohnung gereinigt. Diese Arbeiten waren wegen des im Zuge des Einbaus neuer Fenster zwangsläufig anfallenden Staubes erforderlich. Gemäß § 541 b Abs. 3 BGB steht dem Mieter auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die eigene Arbeitsleistung für z. B. Bewachung und Reinigung der Räume zu (Emmerich-Sonnenschein, Miete, 5. Aufl. 1989, § 541 b Rn. 13 m. w. N.). Das Gericht hält den von dem Bekl. angesetzten Aufwand von 19 Stunden à 15 DM für angemessen. Aus den Fotos ergibt sich, daß der Bekl. einen erheblichen Aufwand hatte, um die Möbel zur Seite zu räumen und abzudecken. Das Gericht schätzt den Arbeitsaufwand gemäß § 287 ZPO auf mindestens 19 Stunden, der Stundensatz von 15 DM ist angemessen. Unstreitig hat der Bekl. ferner Abdeckfolien zu einem Preis von 22,59 DM gekauft, die der Kl. ebenfalls zu erstatten hat.