Aufwendungsersatz
§ 538 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aufwendungsersatz; Isolierglasfenster/kein Ersatz für Kastenfenster; Kastenfenster/kein Anspruch gegen Isolierglasfenster; Isolierglasfenster; Kostenerstattung für Reparatur von Kastenfenstern; Doppelkastenfenster/kein Austausch gegen Isolierglasfenster
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Vermieter kann seiner Instandsetzungsverpflichtung nicht dadurch nachkommen, daß er defekte Kastenfenster gegen isolierverglaste Einfachfenster austauscht. Zu erhalten ist gem. § 536 BGB nämlich der Zustand, wie er bei Mietbeginn bestand.
2. Isolierverglaste Einfachfenster stellen gegenüber den alten Doppelkastenfenstern keine Wertverbesserung dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist vollen Umfangs begründet.
Die Kl. kann von der Bekl. Ersatz der ihr durch die Reparatur der Fenster entstandenen Kosten in Höhe von DM 4041,30 verlangen, § 538 Abs. II BGB. Denn die Bekl. befand sich mit den ihr gemäß § 536 des Schreibens der Kl. vom 30. Oktober 1985 im Verzug. Daß die Bekl. demgegenüber der Kl. den Austausch der alten Fenster durch neue isolierverglaste Fenster angeboten hat, steht dem nicht entgegen.
1. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Doppelkastenfenster bei Mietbeginn im Jahre 1969 noch in Ordnung, vor Vornahme der Instandsetzungsarbeiten durch die Firma H. jedoch mangelhaft waren.
Der Zeuge I. hat bekundet, daß seiner Erinnerung nach die Kastenfenster bei Bezug der Wohnung durch die Kl. einwandfrei waren, ihm jedenfalls keine Mängel aufgefallen seien. Zwar hat der Zeuge sich damals die Fenster nicht bewußt auf Schäden angesehen. Jedoch ist seine Annahme überzeugend, daß die Kl., die auch im Hinblick auf die Fachkunde des Zeugen durch seine Schreinerlehre alle Umbauarbeiten mit ihm besprochen hat, ihn auch auf etwaige Mängel der Fenster hingewiesen hätte. Zudem ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, daß man den hier streitigen Mangel durch im Raum dann herrschende Zugluft hätte wahrnehmen müssen. Demgegenüber hat der Zeuge H. glaubhaft bekundet, daß die Fenster vor den von ihm durchgeführten Instandsetzungsarbeiten mangelhaft waren, nämlich wackelig und undicht, die Paßgenauigkeit nicht mehr so gegeben war und die Fenster teilweise sogar so sehr verzogen waren, daß neue Flügel eingesetzt werden mußten. Es ist davon auszugehen, daß die genannten Fehler an den sogenannten Außenfenstern in den Verantwortungsbereich der Bekl. fallen. Soweit diese sich darauf beruft, die von der Firma H. dort entfernten Farbüberkrustungen, die nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl. zur Undichtigkeit der Fenster beigetragen hat, rührten nicht von einem vermieterseitigen Anstrich, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Insofern hätte sie der Behauptung der Kl., 1981 seien von der Bekl. die Außenfenster überarbeitet und gestrichen worden, entgegentreten müssen. Daß innerhalb der kurzen Zeit zwischen diesen Arbeiten und den von der Firma H. vorgenommenen nochmals ein Anstrich durch die Kl. durchgeführt worden wäre, ist kaum wahrscheinlich.
Des weiteren hat der Zeuge H. glaubhaft bekundet, daß die von seinem Betrieb erledigten Arbeiten erforderlich waren. Denn er hat erklärt, daß man die vorgefundenen Mängel nicht auf andere Weise fachgerecht für weniger Geld hätte beheben können und daß sie die Arbeiten nicht vorgenommen hätten, wenn sie nicht mehr gelohnt hätten. Die pragmatische Kürze seiner Aussage kann ihr nichts an Überzeugungskraft nehmen.
Das Gericht hält die der Kl. von der Firma H. in Rechnung gestellte Vergütung angesichts des Umfangs der Arbeiten, nämlich Korrigieren und teilweises Ersetzen der Beschläge (Bänder, Griffe, Verschlüsse), Abbrennen der Farbe an Fensterflügeln und -rahmen, üblicher fachgerechter Aufbau des Neuanstriches und teilweises Einsetzen neuer Fensterflügel, für durchaus angemessen, § 287 ZPO.
2. Die Bekl. befand sich mit der ihr gemäß § 536 BGB obliegenden Reparatur der alten Kastenfenster aufgrund des klägerischen Schreibens vom 30. Oktober 1985 im Verzug, § 284 BGB.
Denn die Bekl. kann ihrer Instandsetzungspflicht nicht dadurch nachkommen, daß sie die defekten Kastenfenster gegen isolierverglaste Einfachfenster austauscht. Zu erhalten ist gemäß § 536 BGB nämlich der Zustand, wie er bei Mietbeginn bestand, das heißt eine Wohnung mit Doppelkastenfenstern, nicht aber mit isolierverglasten Einfachfenstern. Daß es nicht möglich sei, diesen Zustand zu erhalten, hat die Bekl. nicht behauptet. Der Hinweis, der Austausch der Fenster sei mit Rücksicht auf die zu erwartenden Instandhaltungskosten wirtschaftlich sinnvoll, ist demgegenüber unerheblich. Denn aus diesem Grunde kann ein Vermieter einen Mieter nicht zwingen, künftig in einer Wohnung mit anderer, vielleicht modernerer Konstruktionsart zu wohnen. Ein Mieter braucht eine Veränderung der Mietsache grundsätzlich nicht zu dulden, sofern er den Vermieter durch seine Weigerung nicht zwingen würde, die Opfergrenze zu überschreiten. § 242 BGB (vgl. LG Berlin, WuM 1987, 384). Daß hier eine Überschreitung der der Bekl. zumutbaren Opfergrenze in Betracht kommt, hat die Bekl. selbst nicht behauptet.
Die von ihr angebotenen isolierverglasten Einfachfenster stellen gegenüber den alten Doppelkastenfenstern auch keine Wertverbesserung dar. Das gilt für die zusätzlich, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl. teilweise nur mittels einer Leiter zu bedienende Kippfunktion, die anerkanntermaßen zudem einem sinnvollen Lüften nicht dienlich ist, für die die im II. Stock wohnende Kl. nicht betreffende bessere Einbruchsicherung und den geringen Fugendurchlässigkeitswert der neuen Fenster. Abgesehen davon, daß der niedrige Durchlässigkeitswert isolierverglaster Fenster allgemein bereits als nachteilig empfunden wird, ist die Bekl. nicht der Behauptung der Kl. entgegengetreten, daß die gegenwärtige verbrauchte Mörteldichtung der Doppelkastenfenster durch eine neue dauerelastische ausgetauscht werden könne. Soweit die Bekl. sich auf höhere Schallabschirmungswerte und größere Lichteinfallfläche beruft, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. LG Berlin WM 87, 384.