Aufwendungen für Betriebskosten Bestandteil des unpfändbaren notwendigen Unterhalts
ZPO § 850 d
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der unpfändbare notwendige Bedarf des Schuldners von Unterhaltsansprüchen entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII.
2. Leistungen für die Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen; dazu gehören auch die (kalten und warmen) Betriebskosten.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. [...] 3 1. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733, 734; Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234, 245).
4 2. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Betriebskostenvorauszahlung könne eine Erhöhung des pfandfreien Betrags nicht rechtfertigen, weil sie im Regelsatz enthalten sei.
5 a) § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII legt fest, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht wird. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Dazu gehören solche Nebenkosten, die für die bedarfsgerechte Nutzung der Wohnung notwendig sind (vgl. Berlit in: LPK-SGB XII, § 29 Rn. 17; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, 5. Lfg., Stand Januar 2006, § 29 Rn. 14; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 29 Rn. 13; Gebhardt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar, § 29 SGB XII Rn. 2). Diese sind nicht im Regelsatz enthalten.
6 b) Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Träger der Sozialhilfe im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 29 Abs. 2 SGB XII für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgilt.
7 c) Das Beschwerdegericht hat Feststellungen dazu, auf welche konkreten Kosten die geltend gemachten Betriebskostenvorauszahlungen erfolgen und ob eine Pauschalierung nach § 29 Abs. 2 SGB XII erfolgt ist, nicht getroffen. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die für Nebenkosten geltend gemachte weitere Erhöhung des pfandfreien Betrags über die anerkannte Kaltmiete und die Heizungskosten hinaus in Betracht kommt.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, soweit die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO nicht überschritten sind. Für Unterhaltsansprüche gelten diese Beschränkungen nicht (§ 850 d ZPO); dem Schuldner sind nur die Aufwendungen für notwendigen Unterhalt zu belassen. Dazu gehören die Miete einer angemessenen Wohnung und die Betriebskosten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Schuldner einer Unterhaltsforderung hatte gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt und Erhöhung des pfandfreien Betrages beantragt; das LG meinte, die BK-Vorauszahlung könne das nicht rechtfertigen, weil sie im Regelsatz enthalten sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 5. August 2010 verwarf der BGH diese Rechtsansicht und verwies darauf, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen außerhalb des Regelsatzes nach SGB XII zu erbringen seien. Dazu gehörten auch die (kalten) Betriebskosten, wenn nicht der Träger der Sozialhilfe die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelte.