Aufwendungen, - des Käufers als Schadensersatz
BGB § 249 A
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aufwendungen, - des Käufers als Schadensersatz; Rentabilitätsvermu- tung, Käuferaufwendungen und -; Schadensersatz, - wegen Nichterfüllung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufwendungen eines Käu fers sind unter dem Gesichtspunkt der Rentabilitätsvermutung auch dann erstattungsfähig, wenn sie zu einem Zeitpunkt getätigt wur den, in dem der durch einen voll machtlosen Vertreter geschlosse ne Vertrag noch schwebend un wirksam war, sofern später die Genehmigung erteilt worden ist (Abgrenzung zu BGH, NJW 1993, 2527).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit notariellem Vertrag vom 10. Juli 1992 kaufte der Kl. von der Bekl. eine noch zu vermessende Teilfläche eines unbebauten Grundstücks in Sch. Für die Bekl. trat dabei ein vollmachtloser Ver treter auf. Derselbe hatte das Grund stück mit Vertrag vom 15. April 1992, ebenfalls als vollmachtloser Vertreter für die Bekl. handelnd, von einem Dritten gekauft.
Mit einer beglaubigten Erklärung vom 4. September 1992, die der Ur kundsnotarin Anfang Februar 1993 zu ging, genehmigte die Bekl. den Vertrag vom 10. Juli 1992. Die Genehmigung des Vertrages vom 15. April 1992 ver weigerte sie dagegen im Januar 1993.
Der Kl. erhielt das gekaufte Grundstück nicht übereignet. Er macht Schadenser satz wegen Nichterfüllung geltend, den er mit 146.793,80 DM beziffert hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewie sen. Mit der Revision verfolgt der Kl. sei nen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.838,85 DM weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. - II. (...)
1. Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofes sind Aufwendungen des Käufers, die sich im Falle der Nicht erfüllung der Gegenleistung als nutzlos erweisen, unter schadensersatzrechtli chen Gesichtspunkten erstattungsfähig, wenn ihnen im Falle der Erfüllung ein Gegenwert gegenübergestanden hätte. Dafür besteht eine - widerlegbare - Vermutung; denn es darf angenommen werden, daß die Parteien Leistung und Gegenleistung als gleichwertig einschät zen mit der Folge, daß die Aufwendun gen durch den Vorteil der erwarteten Ge genleistung ausgeglichen werden ("Rentabilitätsvermutung", vgl. Senat, BGHZ 71, 234, 238; BGHZ 99, 182, 197; Senat, BGHZ 114, 193, 197). Dies hat auch das Berufungsgericht nicht ver kannt. Es meint aber, die Vermutung sei im vorliegenden Fall widerlegt, weil zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendun gen getätigt worden seien, wegen der noch ausstehenden Genehmigung der Erklärungen des vollmachtlosen Vertre ters offen gewesen sei, ob der Vertrag wirksam werden würde oder nicht. Der Kl. habe daher nicht darauf vertrauen können, daß sich seine Aufwendungen rentieren würden.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Allerdings hat der Bundesge richtshof die Rentabilitätsvermutung mit Rücksicht auf den ungesicherten Ver tragszustand als widerlegt angesehen, wenn die Aufwendungen gemacht wur den, obwohl der Vertragsgegner berech tigt war, vom Vertrag zurückzutreten (BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 136/91, NJW 1993, 2527). Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Während in jenem Fall die im freien Be lieben des Vertragspartners stehende Rücktrittsmöglichkeit bis zu dem den Schadensersatzanspruch auslösenden Umstand fortbestand, ist hier der Schwebezustand vorher beendet wor den, der Vertrag durch die erteilte Ge nehmigung rückwirkend (§ 184 Abs. 1 BGB) wirksam geworden. Erst später verweigerte die Bekl. aus Gründen, die nicht im Vertragsverhältnis der Parteien ihren Ursprung haben, die Erfüllung und löste so den Schadensersatzanspruch des Kl. aus.
3. Bei den von dem Kl. getragenen Auf wendungen handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 5.178,40 DM für Notar- und Gerichtskosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß und der zur Finanzierung erforderlichen Grundpfandrechtsbestellung entstanden sind.
Hinzu kommen Rechtsanwaltskosten von 5.660 DM, die dem Kl. deswegen entstanden sind, weil er mit Rücksicht auf die von der Bekl. zu vertretende Nichterfüllung des Kaufvertrages Rechtsrat einholen mußte.