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Auftragsverhältnis

BGHVIII ZR 210/9128.10.1992GE 1993, 37

BGB § 662, § 670 , § 677, § 683

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auftragsverhältnis; Aufwendungsersatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Aufwendungsersatz bei nichtigem Auftragsverhältnis.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl., der sich mit dem An- und Verkauf sowie der Errichtung von Gebäuden und Eigentumswohnungen befaßt, nimmt die Bekl. als Erben des am 31. Juli 1989 verstorbenen H. B. aus einer privatschriftlichen Vereinbarung in Anspruch, die er nach seiner Behauptung am 17. August 1988 mit dem Erblasser getroffen hat.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"1. Herr B. erteilt Herrn R. D. den unwiderruflichen Auftrag, in Vollmacht und auf Rechnung von Herrn B., die in der Anlage (Umlagebescheid der Württembergischen Gebäudebrandversicherung vom 7.1.1988) aufgeführten Objekte mit Ausnahme der K.straße 14 und 20, für Herrn B. zu ver-markten.

Vorgesehen ist die Aufteilung der Objekte in Wohnungseigentum, Sanierung und Verkauf des so geschaffenen Wohnungseigentums.

Herr B. und Herr D. verpflichten sich, unverzüglich entsprechende Baubetreuungsverträge abzuschließen.

2. Herr D. erhält von Herrn B. dafür eine Vergütung von 18 % vom Verkaufs-preis der Eigentumswohnungen."

Der Kl. hat zunächst Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Vereinbarung in Höhe von 1.330.400 DM nebst Zinsen, hilfsweise Ersatz der von ihm gemachten Aufwendungen von 229.606,43 DM für Architekten-, Ver-messungs- und Anwaltskosten begehrt. Nachdem seine Klage vom Landgericht abgewiesen worden ist, macht er nur noch Aufwendungsersatz in Höhe von 229.606,43 DM zuzüglich Zinsen geltend. Das Berufungsgericht hat seine Berufung auch insoweit zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kl. seinen Aufwendungsersatzanspruch weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zutreffend und von der Revision unangefochten hat das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch des Kl. auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 662, 670 BGB verneint. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 17. August 1988 war der dem Kl. erteilte Auftrag, die Liegenschaften des Erblassers "zu vermarkten", unwiderruflich; da dieser Auftrag nach der unbeanstandet gebliebenen Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht mit der Vollmachterteilung eine Einheit bildete, erstreckte sich der Formzwang gemäß § 313 Satz 1 BGB wegen der darin liegenden Bindung des Erblassers zur Veräußerung der Grundstücke auf den gesamten Vertrag (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 313 Rz. 32 m. w. N.).

2. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kl. keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. aus Verschulden bei Vertragsschluß zugebilligt hat. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht erkennbar.

3. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht ge-prüft hat, ob dem Kl. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ge-mäß §§ 677, 683, 670 BGB zustehen.

a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann, wenn das Geschäft aufgrund eines sich später als nichtig erweisenden Auftrags geführt worden ist; dabei kann die Nichtigkeit des Auftrags auf einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder auf einem Verstoß gegen die guten Sitten beruhen. Der Umstand, daß sich der Ge-schäftsführer zur Leistung verpflichtet hat, ist ohne Bedeutung (BGHZ 37, 258, 262 f.; 39, 87, 90; 101, 393, 399; BGH, Urteil vom 7. März 1989 - XI ZR 25/88 = WM 1989, 801 = NJW-RR 1989, 970 unter II 2 a.).

b) Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob der Erblaser die Ver-einbarung vom 17. August 1988 überhaupt unterschrieben hat und diese damit schließen wollte, ist hiervon für das Revisionsverfahren auszugehen. In diesem Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Kl. mit der Beauftragung des Architekten G., des Vermessungsbüros H. und der Rechtsanwälte Ha. und Be. ein Geschäft des Erblassers besorgt hat und dies dessen Interesse sowie wirklichem oder mutmaßlichem Willen entsprach. Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht daher nach Zurückweisung der Sache nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:

Daß der Kl. bei den von ihm getroffenen Maßnahmen mit Fremdgeschäftsführerwillen handelte, liegt nahe, weil die Vorbereitung des Verkaufs der Grundstücke durch Aufteilung in Wohnungseigentum und Sanierung schon dem äußeren Inhalt nach zu dem Rechtskreis des Erblassers gehörte und damit ein objektiv fremdes Geschäft vorlag (vgl. BGHZ 40, 28, 30 f.; 70, 389, 396; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1978 - VII ZR 91/77 = NJW 1979, 598 unter 2 a). Wenn der Kl. dabei zugleich eigene Belange wahrgenommen hat, um den nach seinem Vortrag ihm erteilten Auftrag auszuführen und die versprochene Vergütung zu verdienen, steht dies einer Geschäftsbesorgung für den Erblasser nicht entgegen (BGHZ 40, a. a. O.; 54, 157, 160; BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70 = NJW 1971, 609 unter III 2 a). Die zur Vorbereitung der Veräußerung der Liegenschaften getroffe-nen Maßnahmen des Kl. lagen auch - den Abschluß der, wenn auch form-unwirksamen Vereinbarung vom 17. August 1988 unterstellt - im Interesse des Erblassers. Sie waren ihm objektiv nützlich, denn sie dienten der Durchführung seiner Verwertungsabsichten.

Bei der Feststellung, ob die vom Kl. getroffenen Maßnahmen darüber hin-aus auch dem Willen des Erblassers entsprachen, wird das Berufungsgericht allerdings zu klären haben, ob diese Maßnahme von dem erteilten "unwiderruflichen Auftrag", die näher bezeichneten Objekte "auf Rechnung" des Erblassers "zu vermarkten", umfaßt oder ob die dadurch entste-henden Kosten durch die vorgesehene Vergütung abgegolten sein sollten; in diesem Fall wäre der Aufwendungsersatzanspruch des Kl. nach dem Willen der Vertragsparteien abbedungen und vereinbart, daß der Kl. die Aufwendungen selbst zu tragen habe (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1958 - VIII ZR 217/57 = LM FernsprechO Nr. 1 unter II 1 c; MünchKomm/Seiler, BGB, 2. Aufl., § 670 Rdnr. 4; Erman/Hauß, BGB, 8. Aufl., § 670 Rdnr. 3, jeweils m. w. N.). Lag aber das Risiko eines künftigen Verkaufs der Eigentumswohnungen und damit die Erstattung der zuvor gemachten Auf-wendungen ausschließlich beim Kl., hätte insoweit eine Geschäftsbesorgung auf Kosten des Erblassers nicht dessen Willen entsprochen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will ein Eigentümer sein Grundstück verkaufen, beauftragt er in der Regel einen Makler. Der Maklervertrag ist formfrei, kann also auch mündlich geschlossen werden. Wenn dagegen der Eigentümer sich zur Veräußerung verpflichtet, ist eine notarielle Beurkundung nach § 313 BGB erforderlich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen, bei dem der Eigentümer einen unwiderruflichen Auftrag zur Vermarktung erteilte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Da dieser Auftrag formunwirksam und damit nichtig war, hatte der Beauftragte keine vertraglichen Aufwendungsersatzansprüche. Solche konnten sich aber aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben, wobei entscheidend war, ob die Tätigkeit des Beauftragten dem Willen des Eigentümers entsprach. Das ist eine Frage des Einzelfalles, meinte der Bundesgerichtshof.