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Auftrag zur Teilräumung vom Gerichtsvollzieher zu beachten

AG Köpenick32 M 8139/0415.03.2005GE 2005, 741

ZPO §§ 766, 885

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Gerichtsvollzieher ist bei einem Räumungsauftrag nicht berechtigt, ein Transportunternehmen hinzuzuziehen, wenn der Gläubiger an sämtlichen Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend macht und in der Wohnung lagernden Müll selbst entfernen will.

2. Der Gerichtsvollzieher kann bei der Teilräumung eine Hilfskraft hinzuziehen (und darf Kostenvorschuß verlangen) für die Durchsicht der Räumlichkeiten nach persönlichen Gegenständen des Schuldners (Papiere, Zeugnisse, Fotos).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem o. g. Räumungsurteil hinsichtlich der vom Schuldner innegehaltenen Wohnung. Sie erteilten dem zuständigen Gerichtsvollzieher am 16. September 2004 einen entsprechenden Räumungsauftrag und zahlten auf Anforderung des Gerichtsvollziehers einen Kostenvorschuß von 1.000 € ein, wobei sie jedoch mitteilten, daß sie die Kosten einer Spedition nicht tragen würden, sondern an allen eingebrachten Sachen des Schuldners ihr Vermieterpfandrecht geltend machten. In der Wohnung befände sich ihres Wissens hauptsächlich Müll, den sie kostengünstiger als eine Spedition entsorgen könnten. Der Gerichtsvollzieher lehnte daraufhin die Durchführung der Räumung ab, weil es seiner Meinung nach kein Vermieterpfandrecht an Müll geben könne, und schickte die Vollstreckungsunterlagen zurück.

Die Gläubiger begehren mit der Erinnerung die Anweisung des Gerichtsvollziehers, die Räumungsvollstreckung ohne Zuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen, daß dieses wegen des geltend gemachten Vermieterpfandrechtes nicht erforderlich sei.

Der Schuldner, der zur Sache angehört wurde, hat lediglich telefonisch mitteilen lassen, daß er erst ab 19.3.2005 wieder in Berlin sei und deshalb eine Stellungnahme nicht abgeben könne. Der Prozeßbevollmächtigte der Gläubiger hat mitgeteilt, daß die Wohnung des Schuldners seit vielen Monaten nicht mehr bewohnt und der Schuldner dort nach Auskunft des Hausverwalters nicht mehr gesehen worden sei.

Die gemäß § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist insoweit begründet, als die Zuziehung einer Spedition dann nicht nötig ist, wenn es - wie hier - überwiegend um die Beseitigung von Müll in der Wohnung geht und im übrigen der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht. Diesem für den Schuldner zu widersprechen, ist ebensowenig die Sache des Gerichtsvollziehers wie die Beseitigung von Müll. Das Gericht verweist insoweit und hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners auf den überzeugenden Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 12. Juli 2004 - 35 M 8075/04 - GE 2004, 965 ff.

Allerdings kann der Gerichtsvollzieher eine Hilfskraft hinzuziehen für die Durchsicht der Räumlichkeiten nach eventuell sicherzustellenden persönlichen Gegenständen des Schuldners wie persönlichen Papieren, Zeugnissen, privaten Fotos etc. Und die Kosten dafür und für die Verbringung dieser sichergestellten Gegenstände dem Gläubiger in Rechnung stellen. Daher war die Erinnerung zurückzuweisen, soweit der Gläubiger beantragt hat, der Gerichtsvollzieher solle sich auf die Öffnung der Wohnung und deren Übergabe an ihn beschränken.

Der Erinnerung war mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stattzugeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten einer Zwangsräumung mit einem Transportunternehmen sind erheblich; nach einer im Vordringen befindlichen Meinung darf der Vermieter auch eine Teilräumung (ohne Möbelwagen) verlangen, wenn er an allen Gegenständen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend macht. Was aber ist mit Müll?

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt und einen Kostenvorschuß von 1.000 Euro eingezahlt. Er teilte dem Gerichtsvollzieher mit, seines Wissens lagere in der Wohnung überwiegend Müll, den er selbst entsorgen wolle. Im übrigen mache er sein Vermieterpfandrecht geltend. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Vollstreckung ab.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 15. März 2005 verpflichtete das Amtsgericht Köpenick den Gerichtsvollzieher zur Räumung. Hinsichtlich der Möbel sei es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, dem Vermieterpfandrecht zu widersprechen. Die Beseitigung von Müll sei auch nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers. Dieser habe lediglich das Recht, eine Hilfskraft hinzuzuziehen, damit persönliche Gegenstände des Schuldners sichergestellt werden könnten.