Aufteilung der Kosten einer Wohnungsteilung
§ 11 Abs. 5 Satz 2 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aufteilung der Kosten einer Wohnungsteilung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Aufteilung der Kosten; Wohnungsteilung; Teilwohnungen; Wohnflächenmaßstab
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Teilung einer Wohnung in abgeschlossene Teilwohnungen sind die gesamten Teilungskosten auf beide Teilwohnungen nach dem Verhältnis der Wohnfläche umzulegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Mieter) wendet sich gegen den vom Bekl. (Mietpreisstelle) festgesetzten Wertverbesserungszuschlag. Die Beigeladene (Vermieterin) ließ eine 5 1/2-Zimmer-Wohnung aufteilen in eine 1 1/2-Zimmer Wohnung und eine 3-Zimmer-Wohnung. In letzterer wurde ein Raum als Küche und Bad mit WC eingebaut. Der Kl. wendet sich dagegen, daß sämtliche Wohnungsteilungskosten als umlagefähig anerkannt worden sind, denn die Mindestausstattung für Wohnungen müsse der Vermieter auf jeden Fall auf seine Kosten herstellen. Er wendet sich weiterhin dagegen, daß aufgrund der unterschiedlichen Wohnflächen eine Gewichtung der Vor- und Nachteile der Teilwohnungen zu einer Berücksichtigung bei der Umlageverteilung geführt haben. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 11 Abs. 5 AMVOB gilt die Teilung einer Wohnung in abgeschlossene Teilwohnungen als Verbesserung des Gebrauchswertes. Durch diese Vorgabe des Verordnungsgebers sind mithin die Teilungskosten grundsätzlich umlagefähig. Dabei erhöht sich die Miete nach dem Verhältnis der Wohnflächen (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 AMVOB). Hieraus folgt, daß die gesamten Teilungskosten anteilig umzulegen sind, insbesondere auch die Aufwendungen, die für die Mindestausstattung (hier Küche und Bad/WC), denn bei einer Wohnungsteilung sind in der Regel bestimmte Funktionsräume nur einmal pro Wohnung vorhanden, können nur einer Wohnung zugeschlagen und müssen mithin für die andere Wohnung neu geschaffen werden. Darüber hinaus ist wesentlichen Unterschieden im Wohnwert der Teilwohnungen im Rahmen des Gesamtbetrages durch Zu- und Abschläge angemessen Rechnung zu tragen. Gegen die insoweit vom Bekl. vorgenommene Abwägung bestehen nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden Bedenken.