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Aufteilung der Kosten der Wohnwertverbesserung

VG BerlinVG 14 A 323.8212.09.1983GE 1984, 769

§ 11 Abs. 1 Satz 2 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aufteilung der Kosten der Wohnwertverbesserung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; wohnwertverbessernde Maßnahmen; Aufteilung der Kosten; Fernheizung, Röhrensystem; Etagenheizung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten für den Anschluß an die Fernheizung sind nach der beheizten Fläche der betroffenen Wohnungen umzulegen, auch wenn das Röhrensystem der an die Fernheizung angeschlossenen Wohnungen durch solche Wohnungen führt, die durch Nachtstromspeicherheizungen erwärmt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieterin) wendet sich gegen die von der Preisbehörde vorgenommene Aufteilung der Wertverbesserungskosten für den Anschluß an die Fernheizung. 19 der insgesamt 137 Wohnungen der Wirtschaftseinheit sind mit Nachtstromspeicherheizungen ausgestattet. Die restlichen Wohnungen wurden später an die Fernheizung angeschlossen. Die Kl. wendet sich dagegen, daß die Kosten für den Anschluß an die Fernheizung nach der beheizten Wohnfläche der vom Fernheizungsanschluß betroffenen Wohnungen und nicht nach der gesamten beheizten Wohnfläche umgelegt worden sind. Zur Begründung trägt sie vor, daß die 19 an die Nachtstromspeicherheizung angeschlossenen Wohnungen verstreut in der gesamten Wirtschaftseinheit lägen und das Versorgungssystem der Fernheizung notwendigerweise auch durch diese Wohnungen laufen, so daß sie aufgrund der hindurchlaufenden Heizungsrohre auf jeden Fall mitbeheizt würden. Das VG wies die Klage zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Wie die Kammer bereits in dem eine andere Wohnung des gleichen Wohnkomplexes betreffenden Verfahren VG 14 A 294.82 mit Urteil vom 22. August 1983 festgestellt hat, ist der vom Bekl. gewählte Umlegungsmaßstab sachgerecht. Zwar werden im Normalfalle die Kosten für die Umstellung einer Heizungsanlage nach der beheizten Fläche aller Wohnungen umgelegt, da alle Wohnungen von der Maßnahme betroffen sind. Im vorliegenden Falle kann jedoch nicht von der beheizten Fläche aller Wohnungen, sondern nur von der beheizten Fläche der betroffenen Wohnungen ausgegangen werden. Das Röhrensystem der an die Fernheizung angeschlossenen Wohnungen mit Zu- und Ablauf ist nämlich so gelegt, daß bis auf eine zu vernachlässigende Ausnahme die durch Nachtstrom beheizten Wohnungen nicht berührt werden. Die Bedenken der Kl., wonach es sich bei der Darstellung der Beigeladenen, ein Anschluß der übrigen Wohnungen an das Fernheizsystem sei nicht geplant, um eine unkontrollierbare und unzuverlässige Absichtserklärung handele, greifen daher nicht durch. Nach den technischen Gegebenheiten ist nämlich nicht davon auszugehen, daß die bislang nachtstrombeheizten Wohnungen an die Fernheizung angeschlossen werden. Die Fernheizungsanlage ist nur auf die noch nicht zentralbeheizten Wohnungen zugeschnitten, eine Erweiterung der Stranganlage für einen Anschluß der mit Nachtstromspeicheröfen beheizten Wohnungen wäre unwirtschaftlich und eine bloße Veränderung der Heizungsart, jedoch keine Komfortverbesserung. Die Beigeladene könnte für eine Maßnahme, die nur den Zweck hätte, eine einheitliche Beheizung in allen Wohnungen der Wohnanlage zu schaffen, keinen Wertverbesserungszuschlag beanspruchen, so daß eine entsprechende Umstellung aus ihrer Sicht wirtschaftlich unsinnig wäre.