veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Aufstellung von Hinweisschildern bei Wegerecht

AG Wedding20 C 127/1219.06.2012GE 2012, 1320

BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufstellung von Hinweisschildern bei Wegerecht; Beseitigungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wege-, Fahr- und Leitungsrechts berechtigt nicht zur Aufstellung von Schildern, die auf die freiberufliche Tätigkeit des Hinterliegers hinweisen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B.straße 200 in Berlin. Ihr zur Wohneinheit Nr. 3 gehörendes Sondereigentum erstreckt sich nach der Teilungserklärung auf die mit den Buchstaben NHDCN bezeichnete Fläche.

Die Bekl. ist Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks B.straße 198, zu dessen Gunsten ein Wege-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Sondereigentum der Kl. im Grundbuch eingetragen ist.

Am Beginn der Straßeneinfahrt zum Grundstück der Bekl. befand sich seit ca. 27 Jahren auf der von der Straße aus gesehen rechten Seite an einem Zaunpfahl ein Namensschild, auf dem der Name und das Gewerbe des Vaters der Bekl. angezeigt war. Ferner war dort ein Schild mit dem Namen der Bekl. und ein Hinweis auf ihre Steuerberatertätigkeit. Der damalige Zustand ergibt sich aus dem vom Kl. eingereichten Google-Maps-Ausdruck. Als das Grundstück rechts neben der Einfahrt vor ca. drei Jahren bebaut wurde, wurde der Zaun entfernt und der Zaunpfahl mit den Schildern separat auf der rechten Seite der Zufahrt von der Straße aus gesehen mittels eines Steinhaufens aufgestellt, wie auf den vom Bekl. eingereichten Fotos ersichtlich.

Mit Bescheid vom 4.1.2005 forderte das Bezirksamt die Bekl. auf, ihre Nummernleuchte entsprechend der NrVO herzustellen.

Im November 2011 stellt die Bekl. das Schild auf der von der Straße aus gesehen linken Seite ihrer Grundstückszufahrt auf dem Sondereigentum der Kl. nahe dem Punkt B wie auf dem im Tenor genannten Foto ersichtlich sowie auf dem von der Bekl. eingereichten Foto. Mit Schreiben vom 11.11.2011 ließen die Kl. die Bekl. zur Entfernung des Pfostens mit den Schildern auffordern. Die Kl. tragen vor: Die ursprüngliche Befestigung der Schilder an dem rechts von der Einfahrt liegenden Zaun habe sich auf dem Nachbargrundstück befunden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Den Kl. steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. [...]

Das Eigentum der Kl. wird durch die Aufstellung des Mastes mit den beiden Schildern beeinträchtigt, weil hierdurch in die tatsächliche Herrschaftsmacht der Kl., wie sie in § 13 Abs. 1 WEG, § 903 BGB zum Ausdruck kommt, eingegriffen wird. Denn allein die Kl. haben das Recht, über die Aufstellung von Schildern auf ihrem Sondereigentum zu bestimmen.

Die zugunsten des Grundstücks der Bekl. eingeräumte Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB in Form eines Wege-, Fahr- und Leitungsrechtes gibt der Bekl. kein Recht, auf der entsprechenden Grundstücksfläche den streitgegenständlichen Pfahl mit den beiden Schildern aufzustellen. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Pfosten derzeit auf dem mit der Grunddienstbarkeit belasteten Sondereigentumsteil der Kl. aufgestellt ist.

Das Wege-, Fahr- und Leitungsrecht dient der Erschließung des Grundstücks der Bekl. Zwar kann sich der Umfang einer Grunddienstbarkeit im Laufe der Zeit wandeln (BGH NJW 1976, 417).

Dies gilt jedoch nur soweit, als dabei die Grenzen einer gleich bleibenden Nutzung nicht überschritten werden (BGH a.a.O.). Das Aufstellen des hier in Rede stehenden Pfostens stellt sich jedoch nicht als Fortbewegung auf dem dienenden Grundstück dar, um zum Grundstück der Bekl. zu gelangen. Auch ist es nicht einem Anschluss an Versorgungsleitungen vergleichbar. Da eine Erweiterung der Grunddienstbarkeit auf die Nutzung zum Zwecke des Aufstellens der Schilder nicht in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob die Anbringung der Schilder an dem ehemals vorhandenen Zaun zum Nachbargrundstück auf dem Eigentum der Kl. oder auf dem Nachbargrundstück erfolgte.

Eine Duldungspflicht der Kl. folgt auch nicht aus § 1004 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB unter dem Aspekt des widersprüchlichen Verhaltens. Dies scheitert schon daran, dass die Kl. nicht etwa zuvor über Jahre das Aufstellen des Pfostens an der jetzigen Stelle geduldet hätten. Vielmehr befand sich dieser zunächst über mehr als 20 Jahre am Zaun zum Nachbargrundstück auf der anderen Seite der Grundstückszufahrt und nach Bebauung des Grundstücks jedenfalls auch auf der rechten Seite der Zufahrt. Hiermit ist die jetzige Platzierung direkt vor dem eingefriedeten Grundstücksteil der Kl. nicht zu vergleichen. Jedenfalls aufgrund der Standortveränderung kann sich die Bekl. nicht auf ein treuwidriges Verhalten der Kl. berufen, wenn diese nunmehr die Entfernung begehren.

Aus dem auf die Nummerierungsverordnung gestützten Bescheid des Ordnungsamtes aus dem Jahr 2005 kann die Bekl. ebenfalls keine Duldungspflicht der Kl. hinsichtlich der Anbringung des Nummernschildes für ihr Grundstück ableiten. Zum einen hat die Bekl. offenbar seit 2005 auf andere Art und Weise für die im Bescheid geforderte Beleuchtung des Nummernschildes Sorge tragen können, z. B. mittels Solarstrom, so dass schon nicht ersichtlich ist, weshalb im Jahr 2011 eine Anbringung in der Nähe der Briefkastenanlage erforderlich sein müsse. Zum anderen richtet sich der Bescheid an die Bekl. und nicht an die Kl., so dass die Bekl. gehalten wäre, ggf. gegen Zahlung einer Geldrente die Zustimmung der Kl. zu einer Aufstellung eines - eindeutig dem Hinterliegergrundstück zuzuordnenden - Nummernschildes einzuholen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wege-, Fahr- und Leitungsrecht berechtigt den Hinterlieger nicht zur Aufstellung von Hinweisschildern.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vordergrundstück wurde in Wohnungseigentum unterteilt. Den Klägern gehört eine Wohneinheit mit zugehöriger Sondernutzungsfläche, an der ein Wege-, Fahr- und Leitungsrecht für den Hinterlieger besteht. Seit 27 Jahren stand auf dieser Fläche ein Pfosten mit Namensschildern, welche die Steuerberatertätigkeit des Hinterliegers anzeigten. Bei der Bebauung des Vordergrundstücks vor ca. drei Jahren wurden die Schilder auf eine andere Stelle innerhalb der Sondernutzungsfläche verlegt. Die Kläger verlangen die Entfernung des Pfostens mit den Schildern.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Die zugunsten des hinteren Grundstücks eingeräumte Grunddienstbarkeit in Form eines Wege-, Fahr- und Leitungsrechts gibt dem Hinterlieger kein Recht, den Pfosten mit den beiden Schildern aufzustellen. Die bezeichnete Grunddienstbarkeit dient der Erschließung des hinteren Grundstücks. Nach der Standortveränderung vor drei Jahren kann sich der Hinterlieger nicht auf ein treuwidriges Verhalten der Kläger berufen. Aus dem Bescheid des Ordnungsamtes hinsichtlich der Anbringung eines beleuchteten Nummernschildes ergeben sich keine weiteren Rechte, zumal sich der Bescheid an den Hinterlieger richtet.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Hinterleger hätte die Grunddienstbarkeit erweitern lassen müssen auf eine Berechtigung zur Aufstellung von Schildern, die auf seine freiberufliche Tätigkeit hinweisen. Sollte das beleuchtete Nummernschild nicht durch Solarstrom betrieben werden können, würde die Stromversorgung allerdings vom eingetragenen Leitungsrecht gedeckt sein.