veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Aufstellung eines Schuhregals/Schuhschranks im Treppenhaus/Hausflur

AG Herne20 C 67/1311.07.2013GE 2013, 1283

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Benutzung des Hausflurs zum Aufstellen eines Schuhschranks ist vom Mietgebrauch gedeckt, sofern nicht konkrete Beeinträchtigungen vorliegen und keine Fluchtwege versperrt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Entfernung des Schuhschranks aus dem Treppenhaus des Hauses. Vorliegend ist die Benutzung des Treppenhauses durch Aufstellen eines Schuhschranks in der tatsächlich gewählten Form von dem vertraglich gewährten Mietgebrauch umfasst.

Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind - wie hier - keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab.

Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter z. B. nach allgemeiner Ansicht im Einzelfall sogar Kinderwagen im Hausflur abstellen. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinschaftsflächen hängen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter im Ergebnis von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung.

Vorliegend handelt es sich um ein Schuhregal mit einer Tiefe von unstreitig 30 cm. Etwaige konkrete Behinderungen infolge dieses Schuhregals werden von der Kl. nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier das Regal den Fluchtweg tatsächlich versperren würde. Im Ergebnis sind etwaige Belästigungen, die von der Schuhablage ausgehen, nicht ersichtlich. Dieses kommt vielmehr in seiner Bedeutung den auf der Fußmatte - ggf. ohne Regal - abgestellten Schuhen nahe und ist damit vergleichbar. Eine darüber hinausgehende Behinderung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Kl. auch nicht im Ansatz dargelegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Benutzung des Hausflurs zum Aufstellen eines Schuhschrankes ist vom Mietgebrauch gedeckt, sofern nicht konkrete Beeinträchtigungen vorliegen und keine Fluchtwege versperrt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin verlangt von den Mietern – erfolglos – Entfernung eines 30 cm tiefen Schuhregals aus dem Treppenhaus.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Recht des Mieters zur Benutzung gemieteter Räume erstrecke sich auch auf Gemeinschaftsflächen. Sofern – wie hier – keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, können Mieter auch ein Schuhregal oder einen Schuhschrank im Treppenhaus aufstellen, sofern keine konkreten Behinderungen dadurch eintreten und auch keine Fluchtwege versperrt würden. Auf Fußmatten abgestellte Schuhe seien viel hinderlicher.