Aufstellen einer Parabolantenne auch ohne Substanzverletzung genehmigungspflichtig
BGB §§ 535, 541
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine mietvertragliche Regelung, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf, ist wirksam und umfaßt auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon (gegen LG Berlin GE 2003, 1330).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten darüber, ob die Bekl. als Mieter eine nicht fest mit dem Haus verbundene Parabolantenne auf ihrem Balkon aufstellen dürfen.
Das Amtsgericht hat dies bejaht und die Klage auf Beseitigung der aufgestellten Parabolantenne sowie Untersagung einer Neuaufstellung abgewiesen, weil eine Substanzverletzung nicht vorliegt, Mieter die Mietsache auch im Bereich des Balkons so nutzen dürften und die eine Anbringung untersagenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien, weil unklar sei, ob damit nur die substanzverletzende feste Anbringung gemeint sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl. mit der Begründung, daß die allgemeinen Vertragsbestimmungen wirksam seien, die Bekl. sechs türkische Sender über Kabel empfangen könnten - was unstreitig ist - und daher ihre Interessen zurückstehen müßten vor dem Schutz vor - als bei Sonnenschirmen etc. dauerhafter - optischer Beeinträchtigung.
(...) Durch Nr. 3 der zum Inhalt des Mietvertrages gemachten Besonderen Vertragsbestimmungen ist der vertragsgemäße Gebrauch dahingehend eingeschränkt, daß die Bekl. außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen dürfen. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung ist wirksam und umfaßt auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon.
Zwar hat die ZK 63 des Landgerichts Berlin in einem vergleichbar liegenden Fall entschieden, daß die Aufstellung einer Antenne auf dem Balkon ohne Substanzverletzung vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, ebenso wie Mieter auch Wäscheständer, Sonnenschirme usw. aufstellen dürfen (LG Berlin GE 2003 [20] 1330). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien so auszulegen, daß sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, also das Anbringen eine solche Aufstellung nicht verbiete (LG Berlin, ebenda).
Da der vertragsgemäße Gebrauch jedoch von vornherein nur eingeschränkt gewährt und definiert ist dahingehend, daß die Bekl. keine Parabolantenne aufstellen dürfen, kann in den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Einschränkung des - durch diese - bereits nicht soweit gewährten vertragsgemäßen Gebrauchs liegen.
Das Verbot der Antennenaufstellung ist auch unter Berücksichtigung des Art. 5 Grundgesetz nicht zu beanstanden. Die Informationsinteressen der Bekl. sind in Abwägung ihrer Grundrechte mit den Interessen der Vermieterin an der Fassadengestaltung nicht beeinträchtigt und müssen zurückstehen. Über das Kabelnetz können sechs türkische Sender empfangen werden, und deren Nutzung gegen Entgelt ist den Bekl. zumutbar. Der Vermieter hat ein Interesse am Erscheinungsbild des Gebäudes, welches durch Satellitenschüsseln beeinträchtigt wird. Die pauschale Kritik an der journalistischen Ausrichtung der Kabelkanäle überzeugt nicht, insbesondere dürften bei sechs Sendern die Informationsbedürfnisse auch in der Muttersprache der Bekl. gedeckt sein. Zudem wird die Informationsfreiheit der Bekl. auch durch andere sprachliche Medien gewährleistet, da über das Internet weitere Presseorgane in der Muttersprache zur Verfügung stehen.
Der Hinweis, der Bekl. habe seine Kindheit in Griechenland verbracht, überzeugt auch nicht, da der Bekl. keine tieferen griechischen Wurzeln haben dürfte. Er hat ja auch nicht die griechische Staatsbürgerschaft angenommen. Es kann dahinstehen, ob es ein kostenpflichtiges Zusatzangebot eines griechischen Senders gibt. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: nicht rechtskräftig, BGH VIII ZR 207/04
Ob das Aufstellen einer transportablen Parabolantenne auf dem Balkon noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegt, ist umstritten. Das Amtsgericht Fulda (NZM 1999, 1045), das Landgericht Hamburg (NZM 1999, 454) und das Landgericht Berlin (GE 2003, 1330) meinten, wie bei einem Sonnenschirm müsse der Vermieter das dulden. Zwei neuere Berliner Entscheidungen verneinen das.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Fall des Amtsgerichts Neukölln hatte der Vermieter sich auf eine Störung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses berufen und die Entfernung der mobilen Parabolantenne vom Balkon verlangt. Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall berief sich der Vermieter zusätzlich auf eine vertragliche Regelung, wonach eine Parabolantenne außerhalb der Mietwohnung nicht angebracht werden dürfe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. Juni 2004 gab das Amtsgericht Neukölln der Unterlassungsklage des Vermieters statt, weil die Außenansicht der Fassade verunstaltet werde. Der Vergleich mit einem Sonnenschirm sei abwegig (das Amtsgericht hätte allerdings die Berufung zulassen müssen wegen der entgegenstehenden Entscheidungen).
Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin verwies auf das Verbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das wirksam sei (das ist nach § 307 BGB durchaus zweifelhaft, wenn jede Parabolantenne verboten wird). Auf die Informationsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz könne sich der Mieter nicht berufen, da im Kabelnetz ein ausreichend großes Angebot verfügbar sei.