Aufstellen einer mobilen Parabolantenne ist zulässig
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, weil sie sich als Gegenstand des Wohnungsnutzers und nicht wie eine fest installierte Antenne als Einrichtung oder Teil des Hauses darstellt. Allein auf die optische Erkennbarkeit kommt es hierbei nicht an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Kl. wendet sich mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zustimmung zum Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon der von dem Bekl. gemieteten Wohnung gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Fassung 01/1999). Sie begehrt insoweit die Abweisung der Widerklage. (...)
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kl. hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch darauf, auf dem Balkon der von ihm gemieteten Wohnung eine nicht fest installierte Parabolantenne ohne Einwirkung auf die Bausubstanz des Gebäudes aufzustellen. Die Kammer nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen des Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil Bezug. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob hierzu eine ausdrückliche Zustimmung der Kl. gemäß Nr. 7 (1 e) der Allgemeinen Vertragsbedingungen erforderlich ist und das Aufstellen einer mobilen Antenne überhaupt unter den Begriff "anbringen" fällt. Vielmehr nimmt die Kl. für sich auch nicht in Anspruch, daß etwa Zimmerantennen oder Sonnenschirme auf dem Balkon (vgl. hierzu die entsprechende Regelung in Nr. 7 [1 k] der Allgemeinen Vertragsbedingungen!) zustimmungspflichtig seien. Insoweit ist ein grundlegender Unterschied zwischen einem Sonnenschirm und einer mobilen Parabolantenne nicht ohne weiteres erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild des Hauses, zumal die hier streitgegenständliche Antenne mit einem Durchmesser von 60 cm deutlich kleiner und auch von der Farbgebung regelmäßig unauffälliger als ein Sonnenschirm ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß ein Sonnenschirm je nach Wetterlage im allgemeinen nicht so lange genutzt wird wie eine Parabolantenne. Entscheidend ist aber, daß sich für einen Betrachter von außen die Antenne nicht als Einrichtung oder Teil des Hauses darstellt wie eine fest installierte und beispielsweise an der Fassade verschraubte Antenne, sondern es sich erkennbar um einen Gegenstand des Wohnungsnutzers handelt, den dieser auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon in Gebrauch nimmt. Nichts anderes kann etwa für eine Parabolantenne gelten, die innerhalb der Wohnung hinter ein geöffnetes Fenster gestellt wird und ebenfalls von außen sichtbar ist. Durch die Vermietung einer Wohnung hat sich die Kl. eines Teils der auf ihren Eigentumsrechten beruhenden Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeiten auf das Haus begeben, indem sie dem Mieter den Gebrauch der Wohnung einräumt, der sich auch nach außen erkennbar zeigt, insbesondere dann, wenn ein Balkon zu der Wohnung gehört. Es liegt in der Natur der Sache, daß sich dies durch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten eines Balkons im äußeren Erscheinungsbild des Hauses bemerkbar macht, sei es durch unterschiedliche Blumendekorationen, verschiedenfarbige Sonnenschirme, Advents- und Weihnachtsbeleuchtungen o. ä. Der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen gehört zu den typischen Nutzungen eines Wohnungsmieters. Insoweit handelt es sich beim Aufstellen einer hierzu dienenden mobilen Antenne nicht um eine sachfremde Nutzung des zur Wohnung gehörenden Balkons. Das Zustimmungserfordernis in Nr. 7 (1 e) der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist nach Sinn und Zweck der Regelung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Nr. 7 (1 c, g, h und k) nach allem dahin auszulegen, daß es nur solche Antennen betrifft, die außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten oder unter Inanspruchnahme der Substanz des Hauses durch eine feste Installation angebracht werden sollen. Denn nur insoweit ist Raum für eine weitergehende Abwägung der Interessen gemäß Nr. 7 (2) der Allgemeinen Vertragsbedingungen ggf. unter Einbeziehung der jeweiligen Grundrechte des Vertragspartners (vgl. BVerfGE 90, 27; BVerfG NJW 1994, 2143; OLG Karlsruhe NJW 1993, 2815) und möglicherweise einschlägiger Normen des EU-Rechts (vgl. LG Berlin
ollen. Denn nur insoweit ist Raum für eine weitergehende Abwägung der Interessen gemäß Nr. 7 (2) der Allgemeinen Vertragsbedingungen ggf. unter Einbeziehung der jeweiligen Grundrechte des Vertragspartners (vgl. BVerfGE 90, 27; BVerfG NJW 1994, 2143; OLG Karlsruhe NJW 1993, 2815) und möglicherweise einschlägiger Normen des EU-Rechts (vgl. LG Berlin GE 2003, 1021). Eine - dem reinen Wortlaut nach mögliche - Auslegung der vorformulierten Klausel dahin, daß jegliche Antennen, welche der Mieter in Gebrauch nimmt, eine Zustimmung der Kl. erforderten, würde gegen §§ 305 c, 307 BGB verstoßen. Eine derartige Regelung ist für den Mieter nämlich zum einen überraschend und benachteiligte ihn zum anderen im gewöhnlichen Gebrauch einer Wohnung unangemessen. Denn davon wären beispielsweise auch Antennen zum Betrieb eines schnurlosen Telefons oder sonstige drahtlose Kommunikationseinrichtungen in der Wohnung betroffen. Dies ist mit dem derzeitigen Stand der Technik nicht zu vereinbaren. Die Kl. kann nicht mit Erfolg einwenden, daß ihr durch die Verurteilung die Möglichkeit genommen werde, den Bekl. auf andere Möglichkeiten zu verweisen, welche ihre Interessen am Erscheinungsbild des Hauses nicht oder weniger beeinträchtigten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß derartige Möglichkeiten tatsächlich bestehen. Solche werden auch von der Kl. selbst nicht konkret aufgezeigt. Das Gericht geht hier-bei davon aus, daß die Kl. diese Möglichkeit als milderes Mittel selbst-verständlich geprüft haben wird, als sie den Bekl. auf die Entfernung der von ihm fest installierten Parabolantenne in Anspruch genommen hat. Spätestens als der Bekl. mit Schriftsatz vom 23. September 2002 im Wege der Widerklage hilfsweise die hier noch streitgegenständliche Zustimmung zum Aufstellen einer Antenne ohne Einwirkung auf die Bausubstanz geltend gemacht hat, hätte die Kl. hinreichend Anlaß gehabt, anderweitige Anbringungsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu prüfen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter darf auf seinem Balkon eine mobile Parabolantenne aufstellen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter wollte auf seinem Balkon eine mobile Parabolantenne aufstellen und erhielt dafür nicht die Zustimmung seines Vermieters. Das AG Schöneberg verurteilte ihn aber zur Zustimmung. Er hatte mit seiner Berufung auch keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin kam zu dem Ergebnis, daß das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne nicht mit der festen Installation einer derartigen Antenne zu vergleichen sei. Durch die Vermietung der Wohnung habe sich der Vermieter eines Teils der auf seinen Eigentumsrechten beruhenden Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeiten auf das Haus begeben. Ein Balkon könne vielfältig genutzt werden (Aufstellen von Sonnenschirmen, Blumendekoration, Advents- und Weihnachtsbeleuchtung o. ä.). Insoweit handele es sich beim Aufstellen der mobilen Antenne nicht um eine sachfremde Nutzung des zur Wohnung gehörenden Balkons. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne noch zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung zähle, aufgrund der weiter fortschreitenden technischen Entwicklung (etwa Internetanbindung per Satellit) grundlegende Bedeutung habe. Bei der insofern zitierten Rechtsprechung handelte es sich jeweils aber offenbar um fest installierte Parabolantennen, bei denen es sich (auch) um einen Substanzeingriff hinsichtlich des Hauses handelt.