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Aufstellen von Pflanzen im gemeinschaftlichen Treppenhaus

LG Frankfurt/Main2-13 S 94/1814.03.2019GE 2019, 676

WEG § 15

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine „Dekoration“ des Treppenhauses durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] 2. Hinsichtlich der Verurteilung betreffend die Entfernung von Pflanzen und weiterer Sachen aus dem Treppenhaus ist die Berufung ebenfalls begründet.

Die Kammer verneint insofern, dass durch das Aufstellen von Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der als Anlagen eingereichten Fotos ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch den derzeitigen Zustand nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Fotos stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Im Treppenhaus wurden an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Es wird auf die genannten Fotografien Bezug genommen.

Insofern legt das Amtsgericht zutreffend den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG an. Dieser regelt den „Gebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG. Vorrangige Regelungen, durch Beschluss oder Vereinbarung, existieren vorliegend nicht. Die Kl. bzw. die übrigen Eigentümer müssten daher durch die streitgegenständliche Nutzung des Treppenhauses durch die Bekl. zu 2) über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil erleiden (Jennißen/Schultzky, WEG § 15 Rn. 118).

Es ist also danach zu fragen, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung (BeckOGK/Falkner, WEG § 14 Rn. 11), also ein Nachteil, vorliegt. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden (BeckOGK/Falkner, WEG § 14 Rn. 11). Dies ist wiederum nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BeckOGK/Falkner, WEG § 14 Rn. 11). Diese Beeinträchtigung muss dann weiterhin über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Hierbei ist das Abstellen von Sachen im Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht an sich zu untersagen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.1996 - 3 Wx 88/96 = NJWE-MietR 1996, 250). Das gemeinschaftliche Eigentum kann eben von jedem Sondereigentümer (mit-) benutzt werden. […]

Gemessen an diesen Grundsätzen verneint die Kammer eine Störung durch den derzeitigen Zustand im zuvor genannten Sinne. Es kann hier nicht auf den Maßstab betreffend bauliche Veränderung, also die Veränderung des optischen Gesamteindruckes abgestellt werden. Eine bauliche Veränderung liegt unzweifelhaft nicht vor, da nicht dauerhaft in die Substanz des Eigentums eingegriffen wird.

Eine Störung behauptet die Kl.seite insofern, als das Treppenhaus als Rettungsweg verengt sei. Auf Grundlage der vorgelegten Fotos ist dies jedoch nicht der Fall. Wie auf den Fotos zu sehen ist, nehmen die Pflanzen und sonstigen von der Bekl. zu 2) aufgestellten Sachen nur einen geringen Teil der Fläche des Treppenhauses ein. Sie befinden sich allesamt in unmittelbarer Nähe zu Fenstern oder Wänden und versperren daher den Treppenaufgang nicht. Der Durchgang im Treppenaufgang ist, wenn überhaupt, nur unerheblich beeinträchtigt. Insgesamt handelt es sich bei dem derzeitigen Zustand um eine Nutzung, welche den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet. Darüber hinaus handelt es sich bei der „Dekoration des Treppenhauses“ um sozialadäquates Verhalten. Dies zeigt sich schon daran, dass vor den Fenstern des Treppenhauses mit Fensterbänken vergleichbare Absätze vorhanden sind. Diese werden durch das Aufstellen von Pflanzen und Dekorationsgegenständen ihrem Zweck gemäß genutzt. Eine Dekoration freier Flächen im Treppenhaus ist als übliche Nutzung solcher Flächen zu bewerten. Ob dies den Geschmack aller Sondereigentümer trifft, kann offenbleiben. Jedenfalls sind die im Treppenhaus abgestellten Sachen nicht ihrer Natur nach anstößig (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.1996 - 3 Wx 88/96 = NJWE-MietR 1996, 250 betreffend das Lagern von Müll auf Gemeinschaftsflächen).

Es liegt kein Verstoß gegen Rücksichtnahmeverpflichtungen vor. Der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer wird kaum berührt. Auch diese haben die Möglichkeit, Pflanzen oder andere Sachen im Treppenhaus abzustellen. Die betroffenen Flächen würden ansonsten wohl nicht genutzt werden.

Letztlich liegt auch kein Fall des faktischen Alleingebrauchs vor (vgl. hierzu BeckOGK/Falkner, WEG § 14 Rn. 36). Die Gemeinschaftsfläche wird nur in geringem Maße von der Bekl. zu 2) genutzt. Insbesondere ist der freie Zugang durch das Treppenhaus gewährleistet. Auch anderen Eigentümern ist es möglich, Pflanzen oder Dekorationsgegenstände im Treppenhaus, etwa auf den Fensterbänken, aufzustellen. Sollte es insofern zum Konflikt kommen, bleibt es den Eigentümern vorbehalten, den Gemeingebrauch durch Beschluss zu regeln, §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG. Entsprechendes gilt auch für den Fall der weitergehenden bzw. intensiveren Nutzung der Gemeinschaftsfläche durch die Bekl. zu 2) und/oder andere Sondereigentümer.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine „Dekoration“ des Treppenhauses in einer Wohnungseigentumsanlage durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig. Nur durch eine Hausordnung könnte das Aufstellen etwa von Pflanzen, Töpfen und/oder anderen Dekorationsgegenständen im Treppenhaus verbindlich geregelt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage wurden von einer Wohnungseigentümerin an verschiedenen Stellen nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern auf und vor dort befindlichen Treppenabsätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren Pflanzen sowie dazugehörige Blumentöpfe, Metallständer zur Aufnahme von Töpfen und andere Dekorationsgegenstände aufgestellt. Die Kläger haben von der Beklagten verlangt, dass diese aus dem Treppenhaus der WEG-Anlage die dort von ihr aufgestellten Pflanzen entfernt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen die Berufung der Beklagten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht weist die Klage ab. Durch das Aufstellen von Pflanzen im Treppenhaus entsteht keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG. Das kann anhand der eingereichten Fotos entschieden werden.

Vorrangige Regelungen – durch Beschluss oder Vereinbarung – existieren nicht. Die Kläger und auch die übrigen Eigentümer müssen daher die Nutzung des Treppenhauses zur Aufstellung von Pflanzen und anderen Dekorationsgegenständen dulden.

Es kann hier nicht auf den Maßstab betreffend bauliche Veränderungen, auch nicht auf die Veränderung des optischen Gesamteindrucks abgestellt werden, da nicht dauerhaft in die Substanz des Eigentums eingegriffen wird.

Es wird auch nicht das Treppenhaus als Rettungsweg verengt. Der Treppenaufgang ist nur unerheblich beeinträchtigt. Es handelt sich um eine Nutzung im Rahmen des sozialadäquaten Verhaltens. Vor den Fenstern des Treppenhauses sind Fensterbänke mit Absätzen vorhanden, die durch das Aufstellen der Pflanzen und anderen Dekorationsgegenstände ihrem Zweck gemäß genutzt werden. Der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer wird kaum berührt, zumal diese ebenfalls die Möglichkeit haben, Pflanzen aufzustellen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG stellt entscheidend darauf ab, dass weder in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (also durch Vereinbarung) noch durch Eigentümerbeschluss im Rahmen der Hausordnung durch eine Mehrheitsentscheidung eine Regelung für die Ausgestaltung des Treppenhauses getroffen worden ist. Wenn sich die Mehrheit für ein generelles Verbot der Aufstellung von Pflanzen entscheiden würde, könnte dieser Beschluss angefochten werden. Dies wäre trotzdem wohl kaum aussichtsreich, weil den Wohnungseigentümern ein weites Verwaltungsermessen zusteht und es umgekehrt als schikanös anzusehen sein müsste, derartige Dekorationen im Treppenhaus zu verbieten.

VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Anwaltskanzlei Dittert