aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Investitionsvorrangbescheid
§ 4 Abs. 5 InVorG; § 80 Abs. 7 VwGO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Investitionsvorrangbescheid; Zulässigkeit der Abänderung der Gerichtsentscheidung über Ablehnung der aufschiebenden Wirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Tatsache, daß sich das erkennende Gericht in seinen Entscheidungsgründen nicht mit der Rechtsprechung einer anderen Kammer desselben Gerichts auseinandergesetzt hat, rechtfertigt keine erneute Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstückes gestellt. Mit Bescheid vom 29.11.1994 erließ der Antragsgegner einen Investitionsvorrangbescheid unter anderem bezüglich des streitbefangenen Grundstückes zu Gunsten des Verfügungsberechtigten. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23.12.1994 ließen die Antragsteller hiergegen Widerspruch erheben. Darüber hinaus beantragten sie am 27.12.1994 beim Verwaltungsgericht Meiningen die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Investitionsvorrangbescheid anzuordnen. Mit Beschluß vom 19.1.1995 lehnte das Verwaltungsgericht Meiningen den Sofortantrag ab, da der Widerspruch gegen den Investitionsvorrangbescheid wenig Erfolg verspreche.
2. Am 30.1.1995 ließen die Antragsteller beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19.1.1995 abzuändern und die auf-schiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 23.12.1994 gegen den In vestitionsvorrangbescheid des Antragsgegners vom 29.11.1994 anzuordnen. Die erkennende Kammer habe sich in den Gründen ihrer Entscheidung nicht mit der gegenteiligen Auffassung der 2. Kammer zur Auslegung des § 4 Abs. 5 InVorG in deren Beschluß vom 15.9.1993 Az.: 2 E 339/93. Me auseinandergesetzt. Da auf Anfrage aus der 2. Kammer zu erfahren gewesen sei, daß diese an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten wolle, erfordere das Gebot rechtsstaatlicher Vereinheitlichung des Richterrechts eine erneute Entscheidung zur Korrektur der ansonsten nicht überprüfbaren Entscheidung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 VwGO können Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen geändert und aufgehoben werden, wenn dem Gericht neue Umstände bekannt werden oder es seine Rechtsmeinung ändert (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.1983 in BayVBl. 1983, 503; BVerwG, B. v. 25.4.1985 in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45). Ein Beteiligter kann dies dagegen aus Gründen der Rechtssicherheit nur beantragen, wenn sich die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erheblichen Umstände nachträglich geändert haben oder es sich um Umstände handelt, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Dazu gehören Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Prozeßlage oder das Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte und Beweismittel, die objektiv geeignet sind, die Erfolgsaussichten anders zu bewerten oder die eine neue Interessenabwägung erfordern (vgl. Kopp: VwGO, Kommentar, 10. Auflage, § 80 VwGO Rdnr. 108 ff.; VGH Mannheim, B. v. 30.1.1987 in NVwZ 1987, 625). Wird diese Zulässigkeitshürde genommen, dann ist die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (vgl. BVerwG, B. v. 22.1.1988 in Buchholz § 80 VwGO Nr. 47).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 4. bereits als unzulässig, da insofern überhaupt keine Tatsachen vorgetragen bzw. sonst ersichtlich sind, die auf eine Veränderung der Sach- und Rechtslage hindeuten.
Der Antrag des Antragstellers zu 5. ist ebenfalls unzulässig. Die Begründung seines Antrages ist im wesentlichen allein darauf gestützt, daß die erkennende Kammer sich in ihren Entscheidungsgründen im Beschluß vom 19.1.1995 nicht mit der Rechtsprechung der 2. Kammer in deren Beschluß vom 15.9.1993 zur Auslegung des § 4 Abs. 5 InVorG auseinandergesetzt hat. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine erneute Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, da hiermit nicht eine Veränderung der entscheidungserheblichen Umstände geltend gemacht wird und somit auch nicht auf die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung einwirken kann.
Gemäß § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. An die rechtliche Beurteilung eines vergleichbaren Falles durch ein anderes Gericht oder eine andere Kammer desselben Gerichts ist das erkennende Gericht hierbei nicht gebunden. Etwas anderes gilt nur in Berufungs- und Revisionsverfahren (vgl. §§ 130, 144 VwGO). Allein hier ist das Gericht an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Falles durch das Berufungs- bzw. Revisionsgericht gebunden. Die Kammer war auch nicht gehalten, sich in ihren Entscheidungsgründen mit der Rechtsprechung der 2. Kammer auseinanderzusetzen. Die Entscheidungsgründe haben grundsätzlich - soweit nach der Rechtsauffassung des Gerichts für die Entscheidung maßgebend - die Würdigung des Vorbringens der Parteien, den vom Gericht festgestellten Sachverhalt und das Ergebnis einer möglichen Beweisaufnahme sowie die einschlägigen rechtlichen Erwägungen zu enthalten. Nur die seine Entscheidung tragenden Gründe sind darzulegen. Sie sollen die Beteiligten darüber unterrichten, welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung maßgebend waren und sollen eine etwaige Nachprüfung durch die höhere Instanz ermöglichen. Dem ist das Gericht in seinem Beschluß vom 19.1.1995 nachgekommen. Es hat dargelegt, warum der Antrag des Antragstellers zu 5. im Hinblick auf § 4 Abs. 5 InVorG bereits unzulässig ist. Eine Auseinandersetzung mit einer abweichenden Rechtsauffassung zu § 4 Abs. 5 InVorG der 2. Kammer war hierbei nicht geboten, zumal es sich dabei lediglich um ein obiter dictum handelt und bisher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben ist. Soweit die fehlende Auseinandersetzung mit einer in der Antragsschrift zitierten Kommentarstelle gerügt wird, ergibt sich auch hieraus keine andere rechtliche Beurteilung der Dinge. Das Gericht ist nicht gehalten, sich in seinen Entscheidungsgründen in einen akademischen Meinungsstreit einzulassen. Ausführungen in entsprechenden Fachkommentaren stellen insofern nur wissenschaftliche Äußerungen dar, die das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung als Hilfsmittel heranziehen kann, aber nicht muß.