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Aufrechterhaltung einer Eigenbedarfskündigung im Restitutionsverfahren

LG Berlin67 S 236/9810.06.1999unveröffentlicht

BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 590

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufrechterhaltung einer Eigenbedarfskündigung im Restitutionsverfahren; vorgetäuschter Eigenbedarf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Eigenbedarf besteht auch dann, wenn der Sohn der Vermieterin die Vier-Zimmer Wohnung mit seiner Lebensgefährtin beziehen wollte, wobei ein Zimmer als Arbeitszimmer dienen sollte, während tatsächlich der Sohn allein eingezogen ist und den Lehrerberuf nicht ausübt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Restitutionsklage ist zulässig und begründet, jedoch führt die Neuverhandlung der Hauptsache nicht zu einem gegenüber der Entscheidung der Kammer vom 30. September 1993 abweichenden Ergebnis.

1. Zulässigkeit der Restitutionsklage

Die Restitutionsklage ist zulässig. Sie ist gemäß § 578 ZPO statthaft, da sie sich gegen ein rechtskräftiges Endurteil richtet. Das Berufungsgericht ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO zuständig. Die Klagefrist des § 586 ZPO ist gewahrt und gemäß § 589 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Die Bekl. und Restitutionskl. (nachfolgend nur Bekl.) haben vorgetragen, daß der Bekl. zu 1) am 23. März 1998 durch Akteneinsicht seines Prozeßbevollmächtigten erstmals von der Rechtskraft des Strafurteils erfahren - dies hat Rechtsanwalt J. an Eides Statt versichert - und die Bekl. zu 2) hiervon am 4. April 1998 Kenntnis erlangt habe. Die Restitutionsklage ist am 22. April 1998 bei Gericht eingegangen. Die Restitutionsklageschrift genügt auch den Anforderungen des § 587 ZPO. Die Bekl. sind darüber hinaus durch das angefochtene Urteil der Kammer auch beschwert, zudem liegen die Voraussetzungen des § 582 ZPO vor. Schließlich behaupten die Bekl. den Restitutionsgrund der §§ 580 Nr. 3, 581 Abs. 1 ZPO.

2. Begründetheit der Restitutionsklage (aufhebendes Verfahren) Die Restitutionsklage ist begründet, da der behauptete Restitutionsgrund tatsächlich besteht. § 580 Nr. 3 ZPO bestimmt, daß die Restitutionsklage stattfindet, wenn bei einem Zeugnis, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. In § 581 Abs. 1 ZPO ist geregelt, daß in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Der Zeuge R. ist vom Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 10. September 1997 wegen falscher uneidlicher Aussage, begangen in der Beweisaufnahme vor der Kammer am 20. September 1993, gemäß § 153 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bekl. ist davon auszugehen, daß dieses Urteil rechtskräftig ist, da der Zeuge R. die hiergegen eingelegte Berufung zurückgenommen hat. Zwar ist der Zeuge nicht genau wegen der Äußerungen, die dem Beweisbeschluß der Kammer vom 3. Mai 1993 zugrunde lagen, verurteilt worden, darauf kommt es indes auch nicht an. Es genügt, daß die Aussage in irgendeinem Punkt falsch war, weil damit die ganze Aussage unglaubhaft wird (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., Rdnr. 5 zu § 580). Das Kausalitätserfordernis ist auf die Aussage als Einheit zu beziehen (Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., Rdnr. 10 zu § 580). Unabhängig davon haben die Bekl. unwidersprochen vortragen lassen, daß insoweit seitens der Staatsanwaltschaft vor Anklagerhebung eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO vorgenommen worden sei. Dies genügt ebenfalls den Anforderungen des § 581 Abs. 1 ZPO. Denn gemäß § 154 a Abs. 3 StPO können die ausgeschiedenen Teile wieder einbezogen werden und die Beschränkung aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil der Kammer vom 30. September 1993 ist auch auf die falsche Aussage des Zeugen R. gegründet. Die Kammer ist seinerzeit davon ausgegangen, daß evident sei, daß der Zeuge R. unzureichend untergebracht sei und sich aus dem Bestehen des Bedarfs die Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches des Zeugen R. ergebe. Deshalb seien zunächst die Bekl. darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich irgendwelcher Indizien für einen Rechtsmißbrauch. Erst wenn diese dargelegt und nachgewiesen seien, sei wiederum die damalige Kl. und Restitutionsbekl. (nachfolgend nur Kl.) beweispflichtig für das Fehlen eines Rechtsmißbrauchs und damit für die Redlichkeit ihrer Absichten.

Die Kammer hat dem Zeugen R. geglaubt und ist deshalb von einer Redlichkeit der Kündigung ausgegangen. Da nun feststeht, daß der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, also davon auszugehen ist, daß er die in dem Beweisbeschluß niedergelegten Äußerungen (er habe den Bekl. gegenüber am 6. Juli 1991 geäußert, daß das Anwesen insgesamt veräußert werden solle; es lägen schon Angebote von mehr als einer Million DM vor) tatsächlich auch getätigt hat, wäre die Kammer dann von einer Beweislastumkehr ausgegangen, mit der Folge, daß die damalige Kl. nun die Lauterkeit ihrer Absichten hätte beweisen müssen. Einen weiteren Beweisantritt als ebenfalls den Zeugen R. hatte sie aber nicht.

3. Neuverhandlung der Hauptsache (ersetzendes Verfahren) In diesem Verfahrensabschnitt sind neue Behauptungen, Beweismittel und Anträge zulässig (Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., Rdnr. 4 zu § 590 mit Verweis auf BGH, WM 1983, 959), gleichwohl führt die Neuverhandlung der Hauptsache nicht zu einer Änderung des mit der Restitutionsklage angefochtenen Urteils der Kammer vom 30. September 1993. Die Kündigung vom 24. Februar 1992 war gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam und hat zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt, mit der Folge, daß die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB verpflichtet waren. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung insbesondere bezüglich der Frage des Zugangs der Kündigung an die Bekl. zu 2) und bezüglich der Nennung des Namens der - ehemaligen - Lebensgefährtin des Zeugen R. schließt sich die Kammer an. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, daß die Kammer damals davon ausgegangen ist, daß es gar nicht darauf ankomme, ob die Lebensgefährtin mit in die Wohnung einziehe, da schon allein der Eigenbedarfsgrund nur für den Zeugen R. ausreiche.

Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Es kann zugunsten der Bekl. davon ausgegangen werden, daß der Zeuge R. die in dem Beweisbeschluß der Kammer vom 3. Mai 1993 genannten Äußerungen auch tatsächlich gegenüber den Bekl. getätigt hat. Selbst wenn zwischenzeitlich daran gedacht worden sein sollte, das Hausgrundstück zu verkaufen, führt dies nicht zu einem Wegfall des Eigenbedarfs. Vielmehr spricht das tatsächliche Verhalten des Zeugen R., nämlich der Einzug in die streitgegenständliche Wohnung, für den Fortbestand der Eigenbedarfssituation. Nach der Argumentation in dem damaligen Urteil führte die Wahrunterstellung der Beweisbehauptung dazu, daß die Bekl. die Indizien für ein unredliches Verhalten der Vermieterseite nachgewiesen haben und nun die Kl. die Redlichkeit ihrer Absichten nachweisen müßte. Dies ist schon dadurch geschehen, daß der Zeuge R. unstreitig in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dabei kommt es nicht darauf an, daß er erst - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bekl. - im Sommer 1995, also etwa ein Jahr nach ihrem Auszug, dort eingezogen ist. Auch kommt es nicht darauf an, daß die ehemalige Lebensgefährtin des Zeugen R. tatsächlich nicht mit in die in Rede stehende Wohnung eingezogen ist. Dies macht die Kündigung nicht unwirksam. Denn auch der nachträglich entstandene Grund (§ 564 b Abs. 3 BGB), nämlich der Wunsch des Zeugen R., allein in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen, rechtfertigt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB. Auch der Umstand, daß der Zeuge R. nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bekl. seit Anfang 1998 Privatier ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bei einem jetzt 40 Jahre alten, derzeit nicht arbeitenden Lehrer, der vermögend zu sein scheint, ist nicht von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen, wenn er eine 150 qm große Wohnung bewohnt. Auch als Privatier kann es ihm nicht verübelt werden, wenn er ein Arbeitszimmer nutzen will (vgl. Beispiele in Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1063).

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Anmerkung: Aufgehoben durch Beschluß des Verfassungsgerichtshofes von Berlin vom 24. August 2000 - BverfGH 73/99 (GE 2000, 1323)