Aufrechterhalten einer Kündigung als unzulässige Rechtsausübung
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufrechterhalten einer Kündigung als unzulässige Rechtsausübung; Beendigung des Mietverhältnisses, Kündigung wegen Eigenbedarfs, Eigenbedarfskündigung, Kündigung, Aufrechterhalten als unzulässige Rechtsausübung, Unzulässige Rechtsausübung, Wohnbedürfnisse, anderweitige Deckung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumungsverlangen nach berechtigter Kündigung wegen Eigenbedarfs als unzulässige Rechtsausübung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. ist es verwehrt, von dem Bekl. Räumung der vermieteten Wohnung zu verlangen, weil das Festhalten an der Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB) sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
Zwar ist dem Kl. zuzubilligen, daß zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung ein Kündigungsgrund wegen Eigenbedarfs im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB bestanden haben mag.
Das Festhalten an der Kündigung stellt sich aber als unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kl. den von ihm bestimmten Wohnbedarf durch Inanspruchnahme der unstreitig im Februar 1989 frei gewesenen Wohnung im 2. Obergeschoß hätte decken können. Zwar führt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 - 1 BvR 336/88 (GE 1989, 299 ff) auch eine anderweit freigewordene oder freiwerdende Wohnung nicht ohne weiteres dazu, daß der Eigentümer von seinem Vorhaben Abstand nehmen muß, die gekündigte Wohnung in Eigengebrauch zu nehmen. Allerdings ist in diesen Fällen - wie bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem angeführten Urteil betont hat - eher eine Prüfung der Frage angezeigt, ob das Beharren auf diesem Nutzungswunsch willkürlich oder mißbräuchlich ist. Diese Prüfung führt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO) dann zu einer dem Mieter günstigen Entscheidung, wenn der vom Eigentümer bestimmte Wohnbedarf in den Alternativobjekten ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden könnte. Die Dritträume müssen nach Größe, Lage und Zuschnitt geeignet sein, die vom Eigentümer bestimmten Funktionen zu erfüllen. Die Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer hier vor.
Die gekündigte Wohnung, die der Kl. für seine im 78. Lebensjahr stehende, gebrechliche und pflegebedürftige Mutter benötigt, der es nicht zuzumuten sei, mehrere Treppen zu steigen, liegt im 3. Obergeschoß des Vorderhauses, während die im Februar 1989 freigewordene Wohnung im 2.Obergeschoß des Quergebäudes liegt, mithin für die Mutter des Kl. weniger Treppensteigen erfordert als die gekündigte Wohnung. Die gekündigte Wohnung besteht aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Korridor und 1 Toilette mit Bad mit einer Wohnfläche von etwa 62 qm, während die im Februar 1989 frei gewesene Wohnung 3 Zimmer, Küche, Korridor sowie Toilette mit - nach der Behauptung des Kl.: Dusche - nach der Behauptung des Bekl.: Bad aufweist, die Wohnfläche der frei gewordenen Wohnung im 2. Obergeschoß soll 66,38 qm betragen. Die Wohnung im 2. Obergeschoß ist mithin nach Größe und Lage durchaus geeignet gewesen, den Wohnbedarf der Mutter des Kl. zu decken. Diese Wohnung hat zudem den Vorteil, daß bereits eine Gasetagenheizung eingebaut ist, während in die gekündigte Wohnung eine derartige Heizung erst noch eingebaut werden soll. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß die Wohnung im 2. Obergeschoß nach der Behauptung des Kl. nur eine Dusche, aber kein Bad aufweist. Abgesehen davon, daß auch für ältere Menschen die Benutzung einer Dusche anstelle einer Badewanne möglich erscheint - bei der Dusche entfällt zudem das für ältere Menschen mühsame Überwinden der Badewanneneinfassung -, wäre selbst bei zusätzlichen Kosten für den Einbau einer Badewanne in die Wohnung im 2. Obergeschoß ein mißbräuchliches Festhalten an der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung anzunehmen, weil diese Kosten im Vergleich zu den Kosten, die durch den noch erforderlichen Einbau der Gasetagenheizung in der gekündigten Wohnung entstehen, geringfügiger sind. Der Zuschnitt der Wohnung im 2. Obergeschoß mit drei Räumen erscheint zudem für die Wohnbedürfnisse der Mutter des Kl. geeigneter als der Zuschnitt der gekündigten Wohnung mit zwei Räumen. Denn in der Wohnung im 2. Obergeschoß wäre die Unterbringung einer Pflegeperson in dem dritten Zimmer möglich, während dies in der gekündigten Wohnung angesichts von zwei Zimmern nur unter wesentlicher Einschränkung der Wohnbedürfnisse der Mutter des Kl. möglich wäre. Insbesondere angesichts der behaupteten Pflegebedürftigkeit der Mutter des Kl. ist dieser Gesichtspunkt bei der notwendigen Prüfung der Frage, ob das Festhalten an der Kündigung willkürlich ist, einzubeziehen.
Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Wohnung im 2. Obergeschoß bereits verkauft und eine Vormerkung zur Sicherung des Käufers auf Eigentumsübertragung in das Grundbuch eingetragen worden sei. Abgesehen davon, daß der Kl. noch Eigentümer der Wohnung im 2. Obergeschoß ist, kann er sich auf den Verkauf deshalb nicht berufen, weil er zuvor hätte prüfen müssen, ob der von ihm geltend gemachte Eigenbedarf nicht durch Inanspruchnahme der freien Wohnung im 2. Obergeschoß hätte gedeckt werden können. Stattdessen hat er diese Wohnung zum Verkauf angeboten. Da der im Zeitpunkt der Kündigung gegebene Eigenbedarf durch die freigewordene Wohnung im 2. Obergeschoß des Quergebäudes angemessen hätte befriedigt werden können, stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Kl. weiterhin an der Kündigung festhält (Emmerich/Sonnenschein, Miete 4. Aufl. 1988, § 564 b BGB Rdn. 28 m. w. Nachw.).