Aufrechnungsverbot
§§ 552 BGB, 535 BGB, 11 Nr. 2 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Aufrechnungsverbot; Formularklausel; Aufrechnungsverbot/Formularklausel; Zurückbehaltungsrecht/Ausschluß in Formularklausel; Formularklausel/Aufrechnungsverbot; Formularklausel/Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Formularklausel "Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat", verstößt hinsichtlich der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes gegen § 11 Nr. 2 AGBG, wonach die Einschränkung eines Zurückbehaltungsrechtes grundsätzlich unzulässig ist. Da eine geltungserhaltende Reduktion von Formularklauseln nicht zulässig ist, ist die gesamte Klausel - auch im Hinblick auf die Aufrechnung - unwirksam.