Aufrechnungsbeschränkung, - des Mieters bei Gewerberaummietvertrag
BGB §§ 387, 535 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaum mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderun gen) über das Vertragsende hinaus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des - individuell vereinbarten - Gewerbe raummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung, daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der Beendigung des Mietverhältnis ses und Räumung des Mietobjekts als Nachwirkung über das Vertragsende hinaus fort gelte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (vgl. Gather in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 557 BGB Rdn. 34; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdnr. 126, jew. m. N.).
Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Aufrechnung zusätz lich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert aller dings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mie tobjekts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 48/87 = BGHR BGB § 387 Beschränkung 1 = WM 1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit diesem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechts fehler erkennen.
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