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Aufrechnung mit verjährter Forderung

LG Berlin67 S 655/1201.08.2013GE 2013, 1340

BGB § 215

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit einer verjährten Forderung (hier: Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen) kann gegen den Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Kaution dann nicht aufgerechnet werden, wenn dieser Anspruch bei Eintritt der Verjährung noch nicht fällig war. Fälligkeit tritt erst mit Beendigung des Mietverhältnisses bzw. nach Ablauf der Überlegungsfrist des Vermieters ein; vorher handelt es sich lediglich um einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Kaution.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung des Kl. ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form‑ und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Das Amtsgericht hat die Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage auf Feststellung der Erledigung ist unbegründet, da hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 die Hauptsache nicht erledigt ist.

Die ursprüngliche Klage war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht begründet, da die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung greift.

Das Amtsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen aus den Jahren 2005 bis 2007 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt sind, da die Anwendung des § 215 BGB für die vorliegend erfolgte Aufrechnung des Kl. gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Bekl. nicht in Betracht kommt.

Nach § 215 BGB ist eine Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen nur zulässig, wenn sich die verjährte Forderung, mit der die Aufrechnung erklärt wird, und die Gegenforderung in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenübergestanden haben, mithin eine Aufrechnungslage bestand. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Gegenforderung erst mit Rückgabe der Mietsache fällig wird. Vorher hat der Mieter lediglich einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit (wenn man nicht sogar weitergehend annimmt, der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters entstehe erst mit Beendigung des Mietverhältnisses bei Fälligwerden nach Ablauf der Überlegungsfrist des Vermieters; zum Ausschluss der Aufrechnung im Fall der Verjährung eines während des Mietverhältnisses entstandenen Schadensersatzanspruchs des Vermieters OLG Düsseldorf, - 24 U 77/01 -, Urteil vom 30.10.2001 - WuM 2002, 495, zit. nach beck-online; vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, III Rn. 188; Lakkis in juris Pk‑BGB, 6. Aufl. 2012, § 215 Rn. 4), das heißt einen zwar erfüllbaren, aber noch nicht fälligen Anspruch, was Voraussetzung für das Bestehen einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB ist. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass lediglich hinsichtlich der Hauptforderung des aufrechnenden Gläubigers bereits die Erfüllbarkeit ausreicht.

Eine diesbezügliche abweichende Ansicht in Literatur oder Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Soweit es teils heißt, der Vermieter könne auch bereits während des Mietverhältnisses mit fälligen Forderungen aufrechnen, wird ebenso formuliert, er könne auf die Forderung zugreifen bzw. sich zur Befriedigung aus der Kaution bedienen (vgl. z. B. Schmidt-Futterer‑Blank, 11. Aufl. 2013, § 551 Rn. 90 f.; LG Berlin, Urteil vom 6.3.1997 -62 S 399/96 - zit. nach beck-online: „Während des Mietverhältnisses kann der Vermieter auf die Kaution nur wegen nicht bestrittener Forderungen zurückgreifen."), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich die Zulässigkeit einer Aufrechnung im rechtstechnischen Sinn geprüft und bejaht wurde. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit einer verjährten Forderung (hier: Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen) kann gegen den Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Kaution dann nicht aufgerechnet werden, wenn dieser Anspruch bei Eintritt der Verjährung noch nicht fällig war. Fälligkeit tritt erst mit Beendigung des Mietverhältnisses bzw. nach Ablauf der Überlegungsfrist des Vermieters ein; vorher handelt es sich lediglich um einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Kaution.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter klagte Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen aus den Jahren 2005 bis 2007 ein. Der Mieter erhob die Einrede der Verjährung. Daraufhin rechnete der Vermieter gegen den Anspruch des Mieters auf Kautionsrückgewähr auf und stellte die Klage auf Feststellung der Hauptsachenerledigung um. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt waren und wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufrechnung wegen mangelnder Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Kautionsrückgewähr nicht durchgreife. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 67, wies die Berufung zurück. Nach § 215 BGB sei eine Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen nur zulässig, wenn sich die verjährte Forderung, mit der die Aufrechnung erklärt werde, und die Gegenforderung in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenübergestanden hätten, mithin eine Aufrechnungslage bestanden habe. Das sei vorliegend nicht der Fall, da die Gegenforderung erst mit Rückgabe der Mietsache fällig werde. Vorher habe der Mieter lediglich einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit (wenn man nicht sogar weitergehend annähme, der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters entstehe erst mit Beendigung des Mietverhältnisses bei Fälligwerden nach Ablauf der Überlegungsfrist des Vermieters). In diesem Zusammenhang verweist die Kammer auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 24 U 77/09 -, WuM 2002, 495: Es handele sich um einen zwar erfüllbaren, aber noch nicht fälligen Anspruch.