Aufrechnung mit Betriebskostenguthaben vor der Insolvenzeröffnung gegen danach fällige Mietforderungen
InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 110 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 InsO nicht beschränkt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Mit Vertrag vom 15. Februar 2000 mietete der Bekl. von der B. (künftig: Schuldnerin) Gewerberäume in einem Haus in Berlin. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kl. zum Verwalter bestellt.
2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 und 22. Mai 2002 rechnete der Kl. die Nebenkosten für das Jahr 2000 ab. Es ergab sich ein Guthaben von 901,83 € (berichtigt: 876,61 €), das der Bekl. von der Miete für Juli 2002 in Abzug brachte. Aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2001 ergab sich ein Guthaben von 842,37 €, das der Bekl. mit den Mieten für Februar und März 2003 verrechnete.
3 Der Kl. ist der Ansicht, daß der Bekl. mit seinen Nebenkostenguthaben bezüglich der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Mietzinsansprüche für danach liegende Zeiträume nicht aufrechnen könne, und hat den Bekl. auf Zahlung der Restmieten in Anspruch genommen.
4 Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der Aufrechnungsbeträge stattgegeben. Die Berufung des Bekl. führte zur Klageabweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in GE 2006, 513, meint, die gegen die unstreitigen Mietzinsansprüche erklärten Aufrechnungen seien unwirksam. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO bestehe im Fall der Insolvenz des Vermieters für den Mieter nur die Möglichkeit, für den Zeitraum des § 110 Abs. 1 InsO, dies wäre hier der September 2001 gewesen, mit Gegenforderungen aufzurechnen.
7 Eine Aufrechnungsmöglichkeit bestehe auch nicht gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2, § 95 InsO über den September 2001 hinaus. Mietverhältnisse bestünden gemäß § 108 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Zum Ausgleich dafür habe der Gesetzgeber die Aufrechnungsmöglichkeit in § 110 InsO begrenzt.
II. 8 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
9 1. Der Bekl. durfte gegen den Anspruch der Masse auf Zahlung der Mietzinsen für die Monate Juli 2002 sowie Februar und März 2003 gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrechnung ‑ Fälligkeit des Anspruchs auf das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung und Erfüllbarkeit der Forderung der Masse ‑ eingetreten war, § 387 BGB.
10 a) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGHZ 160, 1, 3; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181 = GE 2005, 609).
11 b) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor.
12 aa) § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist weit auszulegen. Er erfaßt alle Fälle, in denen nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt. Er dehnt die Aufrechnungsbefugnis zudem auf Fälle aus, in denen lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll die Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert ist und fällig wird, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGHZ 160, 1, 5 f.; BGH, Urt. v. 6. November 1989 ‑ II ZR 62/89, ZIP 1990, 53, 55).
13 bb) Die Mietzinsansprüche für Juli 2002 sowie Februar und März 2003 waren gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, für den der Mietzins zu zahlen war, entstanden (BGHZ 111, 84, 94 f.; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 ‑ IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546; v. 11. November 2004 aaO. S. 182 bzw. S. 610). Damit standen sie gemäß § 163 BGB aufschiebend bedingten Forderungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gleich. Dies wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Frage gestellt.
14 cc) Nach § 4 Nr. 4 des Mietvertrages waren die Nebenkostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen. Da der Mietvertrag gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestand, war im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abrechnung für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung und für die Zeit danach getrennt vorzunehmen, weil die Erstattungsansprüche des Mieters für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens Insolvenzforderungen sind (§ 108 Abs. 2 InsO), für die Zeit danach dagegen Masseforderungen. Entsprechend hat der Kl. abgerechnet.
15 Aus dem Mietvertrag ergibt sich auch die ‑ dort nicht ausdrücklich geregelte ‑ Verpflichtung des Vermieters, ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung an den Mieter auszuzahlen (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO. S. 182 m.w.N. bzw. S. 609).
16 Die Abrechnungszeiträume, auf die sich die hier streitigen Überzahlungen bezogen, waren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen, die für einen Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung der Überzahlung jeweils eingetreten. Es fehlte lediglich jeweils die Abrechnung, mit deren Erteilung der Rückforderungsanspruch fällig wurde (BGHZ 113, 188, 194). Auch dieser Fall wird von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erfaßt (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO.). Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem auch die Mietforderungen fällig waren, konnte damit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Bekl. die Aufrechnung erfolgen.
17 c) § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO stand einer Aufrechnung nicht entgegen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens aus den Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2000 war mit dem Zugang der Abrechnungen vom 14. und 22. Mai 2002 fällig. Damit rechnete der Bekl. gegen die Mietzinsforderung der Masse für Juli 2002 auf, die gemäß § 5 Abs. 1 des Mietvertrages am dritten Werktag des Juli 2002 und damit nicht vor seiner eigenen Forderung unbedingt und fällig wurde.
18 Dasselbe gilt entsprechend für die Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für Januar bis August 2001 gegen die Mietforderungen für Februar und März 2003.
19 2. Für eine Unwirksamkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO besteht kein Anhaltspunkt. Sie wird vom Kl. auch nicht geltend gemacht. Für die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage ist maßgeblich, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde. Daher kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist. Da Bedingungen und Befristungen gemäß § 140 Abs. 3 InsO außer Betracht bleiben, war maßgeblich der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (BGH, Urt. v. 11. No-vember 2004 aaO.). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind für diesen Zeitpunkt weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
20 3. § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Aufrechnung nicht entgegen.
21 Die Vorschrift beschränkt nicht die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 95 InsO, sondern schließt die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den dort bezeichneten Zeitraum aus. Sie gewährt ein besonderes, zusätzliches Aufrechnungsrecht, erweitert also die Aufrechnungsmöglichkeiten. Dies ergibt sich aus § 110 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach § 95 InsO und § 96 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO unberührt bleiben. Für den Wirksamkeitszeitraum des § 110 Abs. 1 InsO wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 95 InsO und abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung zugelassen, auch dann, wenn der Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist; der Schuldgrund der Gegenforderung ist dabei unerheblich (BT-Drucks. 12/2443 S. 147 zu § 124 des Reg-Entwurfs zur InsO; HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 110 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 22; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 110 Rn. 10; Andres/Leithaus, InsO § 110 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Balthasar, InsO § 110 Rn. 13; Hess in Hess/Weiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 110 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 110 Rn. 12 f). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufrechnung des Mieters mit einem Guthaben aus einem Abrechnungszeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch gegen Mietansprüche für danach liegende Zeiträume zulässig, weil § 110 InsO nicht anwendbar ist, wonach die Vorausverfügung eines Vermieters als Schuldner nur wirksam ist, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonat bezieht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
vgl. den Sachverhalt in GE 2006, 482
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH änderte die entgegengesetzte Entscheidung des LG Berlin (GE 2006, 513) ab.
Die Aufrechnung des Mieters mit einem Guthaben aus einem Abrechnungszeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei auch gegen Mietansprüche für danach liegende Zeiträume zulässig. Dies ergebe sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO, der weit auszulegen sei. Die Vorschrift solle den Gläubiger (hier: Mieter) schützen, dessen Forderung (Betriebskostenguthaben) in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert sei und fällig werde, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedürfe. Das sei hier der Fall gewesen, weil nur die Abrechnung gefehlt habe, mit deren Erteilung der Rückforderungsanspruch fällig geworden sei. Daher habe spätestens in dem Zeitpunkt, in dem auch die Mietforderungen fällig geworden seien, mit dem Guthaben aufgerechnet werden können. § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO, wonach die Vorausverfügung eines Vermieters als Schuldner nur soweit wirksam ist, als sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonat bezieht, stehe der Aufrechnung nicht entgegen, denn diese Vorschrift beschränke nicht die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 95 InsO, sondern gewähre ein zusätzliches Anfechtungsrecht.