Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch
ZPO §§ 269, 767
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch; Vollstreckungsgegenklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist (Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61; vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. mietete im September 2004 eine Wohnung der Kl. für ihre Mitarbeiter. Das Mietverhältnis endete am 31. Dezember 2007.
2 Zwischen den Parteien war ein Vorprozess anhängig, in dem die Kl. rückständige Miete und Nebenkosten sowie Schadensersatzansprüche geltend machten. Im Verlauf dieses Rechtsstreits wurde die Bekl. nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aus dem Handelsregister gelöscht. Die Kl. nahmen in der Folge ihre Klage zurück. Die Bekl. erwirkte daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die der Bekl. von den Kl. zu erstattenden Kosten auf 603,93 € festgesetzt wurden. Die Kl. erklärten die Aufrechnung mit im Vorprozess eingeklagten Forderungen in Höhe von 1.379,97 € (Mietrückstände für Oktober bis Dezember 2007 und Ansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 abzüglich der von der Bekl. geleisteten Kaution).
3 Mit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kl. gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Bekl. hat die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO erhoben und sieht die Vollstreckungsgegenklage deshalb als unzulässig an.
4 Das Amtsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Kl. abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Bekl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
II. 9 Die Revision der Bekl. [ist] zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Einrede mangelnder Kostenerstattung nicht durchgreifen lassen und der somit zulässigen Vollstreckungsgegenklage stattgegeben.
10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Bekl. des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kl. des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Bekl. aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 unter II 2; BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034 unter 1). Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Bekl. in einem neuen Prozess geprüft werden (BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, aaO.).
11 Einer Prüfung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs bedarf es indessen nicht, wenn und soweit dieser Anspruch - anders als in den vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen - unstreitig ist. So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind die Ansprüche der Kl. aus dem Mietverhältnis, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage waren und mit denen die Kl. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgerechnet haben, jedenfalls in der die festgesetzten Kosten übersteigenden Höhe von 920 € unstreitig. Unter diesen Voraussetzungen gebietet es der Schutz der Bekl. vor einer „Belästigung" durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache nicht, das als unstreitig feststehende Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs (§ 389 BGB) unberücksichtigt zu lassen und die Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage davon abhängig zu machen, dass die Kl. auf den erloschenen Kostenerstattungsanspruch der Bekl. ein zweites Mal zahlen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter, dem die Kosten des Rechtsstreits nach Klagerücknahme auferlegt worden sind, kann im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den daraus resultierenden und titulierten Kostenerstattungsanspruch des Mieters mit im Vorprozess geltend gemachten Forderungen aus dem Mietverhältnis jedenfalls dann vor tatsächlicher Kostenerstattung aufrechnen, wenn diese Forderungen unstreitig sind, so der BGH. Die Entscheidung ist vor allem der Aufmerksamkeit von Vermieter-Anwälten ans Herz zu legen. Sie weist nämlich einen Weg auf, sich gegen Kostenerstattungsansprüche von vermögenslosen Mietern mit Mietforderungen zu wehren, die sonst uneinbringlich sein dürften.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter klagte – unstreitige – Forderungen aus dem am 31. Dezember 2007 beendeten Mietverhältnis ein. Nach Löschung des Mieters im Handelsregister nahm der Vermieter seine Klage zurück. Der Mieter erwirkte daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Vermieter, der seinerseits dagegen mit den im Vorprozess eingeklagten Forderungen aufrechnete und sich mit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wandte.
Der Mieter erhob dagegen die Einrede der mangelnden Kostenerstattung und hielt die Vollstreckungsgegenklage deshalb für unzulässig. Gegen das der Vollstreckungsgegenklage des Vermieters stattgebende Urteil der zweiten Instanz richtete sich die Revision des Mieters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des BGH kann der im Vorprozess verklagte Mieter einer erneuten Klage des Vermieters mit denselben Forderungen die Einrede der mangelnden Kostenerstattung zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Vermieter mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Mieters aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt, denn die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten dürfe nicht gegen den Willen des im Vorprozess verklagten Mieters in einem neuen Prozess geprüft werden. Einer Prüfung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs bedürfe es indessen nicht, wenn und soweit dieser Anspruch – wie hier – unstreitig sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss – oder ein Urteil – festgestellten Anspruch selbst betreffen, kann der Schuldner im Wege der Klage – der sog. Vollstreckungsgegenklage – beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend machen. Zu diesen Einwendungen gehört auch derjenige, dass der festgestellte Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist.
Eine Besonderheit gilt aber für den Kostenerstattungsanspruch aus dem Vorprozess. Zwar kann der Kläger, der die dort erhobene Klage zurücknimmt, die Klage erneut erheben, weil über sie – infolge der Rücknahme – noch nicht entschieden worden ist. Der damalige Beklagte kann aber gegenüber der erneuten Klage die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind (§ 296 Abs. 6 ZPO).
Dasselbe gilt grundsätzlich für die vom vormaligen Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene Vollstreckungsgegenklage, weil – so der BGH – der vormalige Beklagte vor einer „Belästigung" durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache geschützt werden soll und nach dem Schutzzweck der Vorschrift die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden soll.
Einer Prüfung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs bedarf es indessen nach Auffassung des BGH nicht, wenn und soweit dieser Anspruch unstreitig ist, so dass die Vollstreckungsgegenklage in diesem Fall zulässig und – wenn die zulässigerweise aufgerechnete Forderung die titulierte Forderung erreicht oder übersteigt – auch begründet ist.
Für die Praxis ist die Entscheidung insoweit interessant, als sie dem Vermieter einen Weg weist, sich gegen Kostenerstattungsansprüche des vermögenslosen Mieters mit Mietforderungen zu wehren, die sonst uneinbringlich sein dürften.