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Aufrechnung gegen Hausgeld

OLG Stuttgart8 W 248/8824.01.1989GE 1989, 163

WEG § 16 Abs. 2, ZPO § 322 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 322 Abs. 2 ZPO gilt für eine im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Aufrechnung gestellte Forderung entsprechend. Über das Bestehen einer solchen Forderung darf nur aufgrund einer zulässigen Aufrechnung entschieden werden. Gegen Hausgeldbeiträge kann nur mit unstreitigen Gegenforderungen oder Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die weitere Beschwerde ist zurückzuweisen (§ 563 ZPO). Es ist lediglich klarzustellen, daß es auf das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten For-derung hier nicht ankommt, weil die Aufrechnung unzulässig ist.

Bei dem zunächst geltend gemachten Anspruch der Antragsteller, gegen den die Auf-rechnung erklärt worden ist, handelt es sich um Vorauszahlungen auf die nach § 16 Abs. 2 WEG von den Miteigentümern zu tragenden Lasten und Kosten. Nach ganz herrschender Meinung kann gegen solche Hausgeldbeiträge nur mit unstreitigen Ge-genforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) aufgerechnet werden (Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., Rn. 99, Palandt, 48. Aufl., Anm. 3 c, bb, Weitnauer, 7. Aufl., Rn. 17, jeweils zu § 16 WEG, m.w.Nachw.). Die An-tragsgegnerin verlangt Erstattung des Lohnes, den sie an einen vor der Berufung ei-nes Verwalters für die Eigentümergemeinschaft von ihr für drei Monate bestellten Hausmeister bezahlt hat. Die Antragsteller bestreiten, daß der Antragsgegnerin dar-aus gegen sie ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag erwachsen sei. Die Einstellung eines Hausmeisters stellt auch keine Maßnahme zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens i.S. des § 21 Abs. 2 WEG dar. Ebensowenig kön-nen die von ihm nach seinen Bekundungen beim Amtsgericht ausgeübten Tätigkeiten als Notmaßnahmen qualifiziert werden. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, es genüge, daß es sich um gemeinschaftsbezogene Tätigkeiten gehandelt habe.

Die Antragsgegnerin ist deshalb zu Recht zur Zahlung der noch im Streit befindlichen Hauptsumme von 3.000 DM verurteilt worden, die von ihr erklärte Aufrechnung muß, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, als unzulässig außer Betracht blei-ben, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist in diesem Zusammenhang nicht zu treffen.