Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenguthaben eines Hilfebedürftigen
BGB §§ 387, 394
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenguthaben eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII ist unwirksam.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. wendet sich mit der Berufung noch gegen die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung und der sich daraus ergebenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung.
2 Der 1969 geborene Kl. ist auf Dauer voll erwerbsgemindert. Er bezieht aufgrund Bescheids vom 16. September 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und seit dem 1. November 2009 ergänzend Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) von der Bekl.. […]
3 Auf Anforderung der Bekl. legte der Kl. die Betriebskostenabrechnung der P. P. GmbH vom 15. Juli 2009 betreffend das Jahr 2008 vor, aus der ein Guthaben von 125,68 € ersichtlich ist. Das Guthaben wurde dem Mieterkonto des Kl. unter dem 15. August 2009 gutgeschrieben. Das Guthaben gelangte nicht zur Auszahlung, weil die Vermieterin es in der Folgezeit gemeinsam mit dem Betriebskostenguthaben für 2009 mit behaupteten Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung 2007, Mietunterzahlungen aus den Monaten Oktober, November, Dezember 2008 sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten der G vom 7. Mai 2010 über 164,25 €) verrechnete. […]
5 Mit Bescheid vom 29. April 2010 hob die Bekl. ihren Bescheid vom 9. Juni 2009 für den Monat August 2009 - zunächst gem. § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - auf und forderte den Kl. auf, ihr die zu viel erhaltene Sozialhilfe von 125,68 € aus der Betriebskostenabrechnung 2008 zu erstatten.
6 Den dagegen vom Kl. mit Schreiben vom 10. Mai 2010 erhobenen Widerspruch, mit dem er der Sache nach geltend machte, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung nie ausgezahlt bekommen zu haben, wies die Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2010 zurück. […]
9 Gegen den ihm am 11. Dezember 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kl. am 22. Dezember 2010 zum Aktenzeichen S 20 SO 190/10 Klage erhoben, mit der er das Begehren auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Feststellung, dass er das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2008 von 125,68 € der Bekl. nicht zu erstatten habe, verfolgt hat. […]
13 Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 31. März 2011 abgewiesen und die Berufung hiergegen nicht zugelassen. […]
15 Der Kl. hat gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 31. März 2011 Beschwerde erhoben (L 23 SO 126/11 NZB), auf die der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 die Berufung zugelassen hat. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
25 Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet.
26 Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten.
27 Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung und Erstattungsforderung im Bescheid vom 29. April 2010 die §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sind. Ebenfalls zutreffend hat das SG entschieden, dass die Bekl. nicht gehindert war, den zunächst fehlerhaft als Rücknahme- und Erstattungsbescheid nach §§ 45, 50 Abs. 1 SGB X bezeichneten Bescheid gem. § 43 SGB X in einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gem. §§ 48, 50 Abs. i SGB X umzudeuten. Hinsichtlich der Voraussetzungen im Einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). […]
40 Die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X lagen vor. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt - hier der Bewilligungsbescheid vom 9. Juni 2009 - mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach Satz 3 des Abs. 1 des § 48 SGB X derjenige, in dem Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund des besonderen Teils dieses Gesetzbuches anzurechnen ist.
41 Das Betriebskostenguthaben i. H. v. 125,68 € war als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen. Es war in dem Monat anzurechnen, indem es dem Kl. zu geflossen war, d. h. hier im Monat August 2009.
42 Der Senat schließt sich grundsätzlich dem für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 4. Senat des Bundessozialgerichts an, der mit Urteil vom 16. Mai 2012 im Verfahren B 4 AS 132/11 R (veröffentlicht in Juris) zu der gleich gelagerten Fragestellung im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entschieden hat, dass ein Betriebskostenguthaben, das vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet wird, sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten (nur) dann nicht mindern, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann, es grundsätzlich aber als Einkommen anzurechnen ist.
43 Im Einzelnen hat das BSG Folgendes ausgeführt:
44 „Auch insofern [bei dem Betriebskostenguthaben] handelt es sich - nach den allgemeinen Grundsätzen zum Begriff und zur Berücksichtigung von Einkommen - grundsätzlich um zugeflossenes Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 SGB II. Zwar enthält § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine weitergehende Definition dessen, was als Einkommen gilt. Eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet wird, bewirkt aber bei ihm einen „wertmäßigen Zuwachs“, weil sie wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33, S 68 f. zur Aufrechnung mit Arbeitsentgeltansprüchen; vgl. BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6 a Nr. 2 zu gepfändeten Einkommensteilen; zu einem von der Vermieterin verrechneten Betriebs- und Heizkostenguthaben mit zukünftigen Mietzahlungen: BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 55, Rdn. 16).
45 Handelt es sich demnach um grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen, wird das SG noch zu prüfen haben, ob die Kl. das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 - auch wenn es (zunächst) an einer „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ fehlte - auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren konnten. Nur wenn dies festgestellt worden ist, standen den Kl. bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung und muss - in gleicher Weise wie bei gepfändeten Teilen des ALG II - die mögliche Folge einer Tilgung von Mietschulden aus der Vergangenheit durch Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen hingenommen werden (vgl. zur Pfändung BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6 a Nr. 2 mwN.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdn. 100 f.; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11 Rn. 41). Diese Prüfung ist erforderlich, obwohl das Betriebskostenguthaben mit Kosten der Unterkunft und Heizung „verrechnet“ worden ist. Zwar sind Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung von dem SGB-II-Träger zu übernehmen, wenn sie auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und tatsächlich gezahlt werden (BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, Rdn. 16 zum Staffelmietvertrag; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 47, Rn. 14). Der hier von dem Vermieter vorgenommenen Einbehaltung des Betriebskostenguthabens liegt jedoch keine Vereinbarung zwischen den Kl. und ihrem Vermieter zugrunde, sondern sie ist als Aufrechnungserklärung i. S. d. § 388 BGB die bloße Ausübung eines Gestaltungsrechts des Vermieters. Die ungeprüfte Akzeptanz des allein tatsächlichen Vermieterhandelns käme - so der Bekl. zu Recht - der im SGB II grundsätzlich nicht möglichen „freiwilligen“ Schuldentilgung gleich. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG bereits in anderem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bei der Abgrenzung der als Zuschuss übernahmefähigen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II von den Schulden i. S. von § 22 Abs. 5 SGB II ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu unterscheiden ist, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, bisher noch nicht von dem SGB-II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (zur Übernahme einer Heizkostennachforderung des Vermieters nach § 22 Abs. 1 SGB II: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 38, Rdn. 17; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - Rdn. 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II verdeutlicht, dass - auch im Bereich der Unterkunftskosten - Schulden nur dann und auch nur als Darlehen übernommen werden sollen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
46 7. Bei den vor diesem Hintergrund noch erforderlichen Feststellungen zur Realisierbarkeit des Einkommens aus der Betriebskostenabrechnung des ehemaligen Vermieters wird zu berücksichtigen sein, dass eine Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB ein Erlöschen der Forderung des Kl. aus der Betriebskostenabrechnung bewirken kann (§ 389 BGB). Ihre Wirksamkeit setzt jedoch u. a. die hinreichende Bestimmtheit auch der Gegen- bzw. Passivforderung, d. h. hier der vom Vermieter behaupteten Mietrückstände (vgl. allgemein z. B. Grüneberg in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 388 Rn. 1; Wenzel in Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2007, § 366 BGB Rn. 2, 10; BGH, Urteil vom 6.11.1990 - XI ZR 262/89 -, NJW-RR 1991, 169 f.; BGH, Urteil vom 17.9.2001 - II ZR 275/99 -, NJW 2001, 3781 f.; vgl. zu Verrechnungsregelungen in Mietverträgen z. B. BGH, Urteil vom 20.6.1984 - VIII ZR 337/82 -, NJW 1984, 2404 ff.) sowie deren Fälligkeit (vgl. z. B. BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 67) voraus.
47 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die im vollen Umfang auch auf die Regelungen des SGB XII (hier § 82 Abs. 1 SGB XII) zu übertragen sind, hat die Bekl. das Betriebskostenguthaben vorliegend zu Recht als Einkommen berücksichtigt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kl. dieses Guthaben aus Rechtsgründen nicht - oder nicht ohne Weiteres - hätte realisieren können. Der Kl. hätte sich vielmehr mit guter Aussicht auf Erfolg auf dem Zivilrechtsweg gegen die Aufrechnung seiner Vermieterin zur Wehr setzen können.
48 Denn die Aufrechnungserklärung der G. war nichtig. Gemäß § 394 BGB ist die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung nicht zulässig („Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt“). Unter Zugrundelegung der neuesten - im Recht der Leistungen nach dem SGB II ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen auch bei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung. Der Senat schließt sich insoweit der zur Parallelvorschrift im SGB II ergangenen Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 R -, Juris) an, wonach Einkommen eines Schuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung unterliegt. Diese Rechtsauffassung wird ausdrücklich auch vom Bundesgerichtshof (BGH) geteilt.
49 Der BGH hat mit Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12 -, GE 2013, 1007 - ebenfalls betreffend Bezieher von Leistungen nach dem SGB II - insoweit Folgendes ausgeführt:
50 „Erst nach ihrer Verkündung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 (NZS 2013, 273 Rn. 19 f., z.V.b. in BSGE) bekannt geworden, nach welchem Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II unterliegen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, weil diese Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gemäß § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindert. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Solchen Vollstreckungsmaßnahmen ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher entgegengetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03 -, WM 2004, 935, 936 unter 2. a; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09 -, WM 2011, 1418 Rn. 7 f.). Der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. Ob sich dieses Ergebnis mit dem Berufungsgericht hier auch durch eine Analogie zu § 54 Abs. 3 Nr. 2 a SGB I begründen lässt, kann offenbleiben.“
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenguthaben eines Sozialhilfeempfängers ist unwirksam.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter verrechnete u. a. das Guthaben des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung für 2008 in Höhe von 125,68 € mit behaupteten Forderungen aus dem Mietverhältnis. Nachdem der hilfebedürftige Mieter, der Grundsicherungsleistungen bezog, der Sozialbehörde die Betriebskostenabrechnung mit dem ausgewiesenen Guthaben vorgelegt hatte, hob diese ihren Grundsicherungsbescheid für den Monat August 2009 auf und forderte den Hilfebedürftigen auf, ihr die zu viel erhaltene Grundsicherungsleistung von 125,68 € aus der Betriebskostenabrechnung für 2008 zu erstatten. Den dagegen vom hilfebedürftigen Mieter erhobenen Widerspruch wies sie zurück, wogegen dieser Klage erhob. Gegen die Abweisung der Klage legte er Berufung ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt werde, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet werde, bewirke bei ihm einen „wertmäßigen Zuwachs“, weil sie wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitze. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Hilfebedürftige dieses Guthaben aus Rechtsgründen nicht – oder nicht ohne Weiteres – hätte realisieren können. Er hätte sich vielmehr mit guter Aussicht auf Erfolg auf dem Zivilrechtsweg gegen die Aufrechnung seines Vermieters zur Wehr setzen können. Denn die Aufrechnungserklärung des Vermieters sei nichtig gewesen, weil die Guthabenforderung nicht pfändbar gewesen seien, so dass das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB eingreife.