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Aufnahme eines volljährigen Kindes kein Kündigungsgrund

LG Potsdam4 S 96/1204.09.2012GE 2012, 1565

BGB §§ 540, 573

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung ist auch dann befugt, ein eigenes Kind in die Wohnung aufzunehmen, wenn das Kind volljährig ist und vor dem Einzug bereits einen eigenen Hausstand geführt hat. Einer Erlaubnis des Vermieters i. S. d. § 540 BGB bedarf der Mieter insoweit nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde durch die Kündigungen vom 2.9.2011 und vom 6.12.2011 nicht beendet.

Bei Ausspruch der Kündigungen haben keine schuldhaften Pflichtverletzungen der Bekl. vorgelegen, die eine Kündigung seitens der Kl. hätten rechtfertigen können.

1. Hinsichtlich der Kündigungserklärung vom 2.9.2011 ist nach dem Vorbringen der Kl. das tatsächliche Vorliegen der in der Erklärung angeführten Kündigungsgründe nicht feststellbar.

Soweit die Kündigung auf eine behauptete Vernachlässigung der Wohnung gestützt worden ist, wurden die entsprechenden Tatsachenbehauptungen zu Geruchsbelästigungen und Verschmutzungen, die in der Wohnung vorgelegen haben sollen, von der Bekl. ausdrücklich bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2012 hat im Übrigen schon das Amtsgericht das Erfordernis weiterer Substantiierung im Hinblick auf die Gefährdung des Mietobjektes hingewiesen. [...]

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts rechtfertigt auch die als Kündigungsgrund angeführte Überlassung der Wohnung an die Tochter der Bekl. zur Mitnutzung eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht.

Insoweit begegnet es bereits erheblichen Zweifeln, aus dem Umstand einer Meldeanschrift der Tochter der Bekl. unter der Wohnanschrift N.platz in Brandenburg Schlussfolgerungen auf einen dort unverändert bestehenden Wohnsitz zu ziehen. Nach eigenem Vortrag der Kl. wohnte die Tochter bis 2010 in einer eigenen (anderen) Wohnung in demselben Objekt, weshalb in dieser Zeit die von der Kl. ermittelte Meldeanschrift schlicht zutraf; selbst wenn seit dem Auszug der Tochter diese eine Ummeldung auf aktuelle Wohnanschriften noch nicht vorgenommen hätte, könnte dieser Umstand weder Schlussfolgerungen noch vertragsrechtliche Konsequenzen zu Lasten der Bekl. rechtfertigen.

Letztlich kommt es allerdings auf die entsprechenden Annahmen des Amtsgerichts ebenso wenig an wie auf die von den Parteien streitig diskutierte Frage nach Grund und Ausmaß einer Pflegebedürftigkeit der Bekl. Selbst wenn nämlich die Tochter der Bekl. ohne einen (z. B. durch erforderliche Pflegeleistungen) zwingenden Grund als Mitbewohnerin in die Wohnung der Bekl. eingezogen wäre, würde die entsprechende Gestattung seitens der Bekl. keine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen. Auch das Amtsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass die Aufnahme eigener leiblicher Kinder in die eigene Mietwohnung Teil eines auch durch vertragliche Abreden nicht beschränkbaren Kerns des vertragsgemäßen Gebrauchs ist. Zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt das angefochtene Urteil dann allerdings ohne jede inhaltlich belastbare Begründung allein mit dem Hinweis, leibliche Kinder eines Mieters seien nur bis zur (erstmaligen) Begründung eines eigenen Haustandes privilegiert. Diese Ansicht, für die sich insbesondere im Gesetz kein Anhaltspunkt findet, teilt das hier erkennende Gericht nicht.

Die Gestaltung des eigenen innersten Lebensbereichs ist auch für einen Wohnraummieter als Gegenstand der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in einem gewissen Rahmen unabhängig davon geschützt, ob die jeweiligen Wünsche des Mieters (zusätzlich) von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung gedeckt ‑ also sozusagen: ausdrücklich erlaubt ‑ sind. Insbesondere gilt dies im Bereich solcher Güter und Interessen, die unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, wie dies gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie der Fall ist. In diesem engen Bereich bedarf der Mieter für seine Entscheidungen nicht eigens einer Erlaubnis seitens des Vermieters (vgl. MünchKomm/Bieber, 5. Aufl. [2008]; Rz. 5 f. zu § 540 BGB). Der insoweit vom Amtsgericht für bedeutsam gehaltenen Frage, ob die betroffenen engsten Familienangehörigen des Mieters noch wirtschaftlich unselbständig sind, fehlt jeder Bezug zu den genannten verfassungsrechtlich maßgeblichen Kategorien, denn der Schutz der in Art. 6 GG genannten Institute ist nicht auf Minderjährigkeit oder andere Gründe eingeschränkter Selbständigkeit oder besonderer Schutzbedürftigkeit beschränkt. Mit Recht wird daher auch in der Kommentarliteratur überwiegend betont, dass auch im Bereich des § 540 BGB die Erziehungsbedürftigkeit oder wirtschaftliche Unselbständigkeit der ggf. aufzunehmenden Kinder ohne Belang ist (vgl. Schmidt-Futterer, 10. Aufl. [2011] Rz. 24 § 540 BGB m.w.N.).

Besondere Gründe, die vorliegend zu einer anderen Entscheidung führen könnten, wären ‑ ein Mitwohnen der Tochter unterstellt ‑ nicht ersichtlich. Die nach dem Vortrag der Bekl. von ihr allein bewohnte Wohnung mit 3 Zimmern würde ersichtlich durch eine zweite Bewohnerin keine Überbelegung erfahren. [...] Auf besondere, gerade in der Person der Tochter liegende Gründe hat im Übrigen die Kl. sich auch in den Abmahnungen und Kündigungen nicht berufen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 540 BGB darf der Mieter die Wohnung ganz oder zum Teil nicht einem Dritten überlassen. Enge Familienangehörige zählen nicht als Dritte, wobei es nach einer Auffassung darauf ankommen soll, ob diese schon vorher einen eigenen Hausstand gegründet hatten (dann sei eine Aufnahme nur mit Erlaubnis des Vermieters möglich).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagte 72-jährige Mieterin wurde auf Räumung ihrer Dreizimmerwohnung (85 m2) in Anspruch genommen, nachdem das Mietverhältnis u. a. wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 540 BGB gekündigt worden war. Eine unstreitig vom Vermieter nicht genehmigte Drittüberlassung sollte in der dauerhaften Mitbenutzung der volljährigen und wirtschaftlich selbständigen Tochter der Beklagten zu sehen sein.

Die Beklagte hat die Überlassung der Wohnung zur dauerhaften Mitbenutzung bestritten und sich im Übrigen u. a. damit verteidigt, pflegebedürftig zu sein und insoweit täglich besuchsweise von ihrer Tochter unterstützt zu werden.

Das Amtsgericht hat die Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB für wirksam gehalten. Die als erwiesen anzusehende dauerhafte Aufnahme eigener Kinder könne mit Rücksicht auf Art. 6 GG zwar privilegiert sein, dies jedoch nur so lange, wie die Kinder noch keinen eigenen Hausstand begründet hätten. Eine andere Rechtfertigung für die Mitnutzung der Wohnung sei ebenfalls nicht anzunehmen, weil die behauptete Pflegebedürftigkeit der Beklagten kein Ausmaß erreiche, das die Aufnahme einer Pflegeperson in die Wohnung erforderlich erscheinen lasse.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Potsdam wies die Räumungsklage der Vermieterin ab, da die Aufnahme der erwachsenen Tochter in die Wohnung keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 573 BGB sei. Ein Wohnraummieter sei vielmehr immer berechtigt, engste Familienangehörige in die Wohnung aufzunehmen, sofern keine Überbelegung eintrete oder ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des Familienangehörigen eine Verweigerung der Erlaubnis rechtfertige. Auf die Minderjährigkeit oder andere Gründe eingeschränkter Selbständigkeit oder besonderer Schutzbedürftigkeit komme es dabei nicht an.